{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-07-01_1_StR_337_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-07-01","aktenzeichen":"1 StR 337/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Le 4117\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 337/93\n\nvom\n\n1. Juli 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSteffen MÜHE zus U seboren am\nER 1970 ir 1cCHuE,\n\nwegen versuchten schweren Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Jui 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 3. März\n1993 mit den Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte glaubte, infolge der Bedrohung mit einem\nMesser der Verkäuferin das Geld wegnehmen zu können. Die\nZeugin ergriff jedoch seine das Messer führende Hand, drückte sie zurück und sagte, daß sie die Kasse nicht aufmachen\nwerde. \"Der Angeklagte, der von der nicht erwarteten Gegenwehr der Verkäuferin völlig überrascht wurde und der seinen\nTatplan, allein durch Drohung mit dem Einsatz des Messers an\ndas Geld in der Ladenkasse zu gelangen, gescheitert sah, gab\naufgrund der Gegenwehr der Zeugin sein Vorhaben auf und\nflüchtete\". Das Landgericht sieht in seinem Verhalten keinen\nfreiwilligen Rücktritt vom versuchten schweren Raub.\n\nDie bisherigen Feststellungen gestatten jedoch nicht\ndie Entscheidung, ob der Angeklagte vom Versuch freiwillig\nzurückgetreten ist oder nicht.\n\nATF\n\nDer Versuch, das Geld zu rauben, war unbeendet. Abzugrenzen von den Fällen des unbeendeten und beendeten Versuchs, bei denen strafbefreiender Rücktritt möglich ist,\nsind die Fälle des fehlgeschlagenen Versuchs, in denen entweder der Erfolgseintritt - für den Täter erkanntermaßen -\nobjektiv nicht mehr möglich ist oder der Täter ihn nicht\nmehr für möglich hält (vgl. BGHSt 34, 53, 56). Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist beim fehlgeschlagenen Versuch der Rücktritt ausgeschlossen. Ein Fall des\nfehlgeschlagenen Versuchs liegt allerdings nicht vor, wenn\nder Täter nach anfänglichem Mißlingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme gelangt, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden (BGH, Grs,\nBeschl. vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93 - zum Abdruck in BGHSt\nvorgesehen). -\n\nOb ein solcher Fall hier vorlag, ist vom Landgericht\nnicht beantwortet. Durch die Fixierung auf den Tatplan hat\nes keine Veranlassung gesehen, auf die Frage einzugehen, ob\nnach Vorstellung des Angeklagten bei Beendigung der Drohung\ndie Tat \"in unmittelbarer Fortführung des Versuchs\" (BGH Grs\naaO S. 17) noch erfolgversprechend durchführbar erschien -\netwa durch Intensivierung der Drohung oder den tatsächlichen\nEinsatz des Messers. Dann wäre der Versuch nicht fehlgeschlagen, Rücktritt noch möglich gewesen.\n\nA1F\n\nIn diesem Zusammenhang könnte die Frage Bedeutung gewinnen, ob das in seiner Arretierung beschädigte Messer zur\nGewaltanwendung geeignet war (was das Landgericht in den\nStrafzumessungserwägungen in Frage stellt) und was der Angeklagte hierzu glaubte.\n\nWar der Versuch in diesem Sinne nicht fehlgeschlagen,\nkam es allein darauf an, ob der Angeklagte freiwillig die\nweitere Tatausführung aufgegeben hat. Die Äußerung des Angeklagten, er sei geflüchtet, und zur Tatvollendung \"hätte er\nja noch etwas machen müssen\", deutet in die Richtung, daß er\nnach seiner Vorstellung schon die Möglichkeit zur weiteren\nTatbegehung (etwa in Form der Gewaltanwendung) gesehen hat,\ndiese aber nicht wahrnehmen wollte. Für die danach zu beantwortende Frage der Freiwilligkeit der Tataufgabe kommt es\nauf einen - fest umrissenen oder nur in groben Zügen gefaßten - Tatplan auch hier nicht an. Maßgebend ist die Vorstellung des Täters bei Ende der letzten Tatausführungshandlung.\nFreiwilligkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn\nder Täter noch \"Herr seiner Entschlüsse\" geblieben ist und\ndie Ausführung der Tat noch für möglich gehalten hat, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch\ndurch einen seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat\nzu vollenden (vgl. BGHSt 35, 184, 186; BGHR StGB $S 24 Abs. 1\nSatz 1 Freiwilligkeit 8 und Versuch, unbeendeter 25). Dabei\nist maßgebliche Beurteilungsgrundlage nicht die objektive\nSachlage, sondern die Vorstellung des Täters hiervon; die\näußeren Gegebenheiten sind allerdings insoweit von Bedeutung\nals sie Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters\nermöglichen (BGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit\n16).\n\nHier besteht nach Sachlage allerdings auch die Möglichkeit, daß der Angeklagte das, was er für Vollendung der Tat\n- schwerer Raub - \"noch hätte tun müssen\", nach seiner Vorstellung infolge der Gegenwehr des Opfers oder mangelnder\nEignung des Tatwerkzeugs nicht mehr tun konnte. Daß Freiwilligkeit des Rücktritts entfällt, weil dem Angeklagten wegen\neines \"beträchtlich erhöhten Risikos\" die Tat nicht mehr\nausführbar und ihr Zweck nicht mehr erreichbar erschien (so\ndie rechtliche Würdigung des Landgerichts; vgl. hierzu Senatsurteil vom 1. September 1992 - NStZ 1993, 76, 77), ist\nbisher nicht mit Tatsachen belegt.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-01/1-str-337-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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