{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-07-01_1_StR_329_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-07-01","aktenzeichen":"1 StR 329/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"18\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 329/93\nWe MA ar _zureh\n\nvom\n\n1. Juli 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Dagmar Linda Ss EEE zus DEE , geboren.\nam ER 1965 in Stil.\n\n2. Lothar v EEE aus DENE. seboren am\nMEER 1965 ir > MEERE.\n\nzu 1. wegen versuchten Mordes u.a.\n\nzu 2. wegen Beihilfe zum versuchten Mord u.a.\n\nAT\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 3 auf dessen Antrag -\nund nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. Juli 1993 gemäß SS 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten Su\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. September 1992, soweit es\nsie betrifft, dahin abgeändert, daß der\nSchuldspruch wegen versuchter Zerstörung\nvon Bauwerken entfällt.\n\n2. Hinsichtlich des Angeklagten VE entfällt der Schuldspruch wegen Beihilfe zur\nversuchten Zerstörung von Bauwerken.\n\n3. Die weitergehende Revision der Angeklagten\nSandner gegen das vorbezeichnete Urteil\nwird als unbegründet verworfen.\n\nDie Angeklagte SE hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist neben einem Schuldspruch wegen eines Vergehens gemäß § 308\nStGB für einen Schuldspruch wegen eines Vergehens gemäß\nS 305 StGB kein Raum, wenn der Täter ein fremdes Gebäude\ndurch Inbrandsetzung zerstört (Urteil vom 30. März 1954 -\n\n1 StR 494/53 = LM Nr. 1 zu § 308 StGB, insoweit in BGHSt 6,\n107 ff. nicht abgedruckt). Erfolgt die (hier: versuchte) Inbrandsetzung eines fremden Gebäudes wie hier unter den erschwerenden Voraussetzungen von S 306 Nr. 2 StGB, kann\nnichts anderes gelten. Dementsprechend war der Schuldspruch\n- auch hinsichtlich des wegen Beihilfe zu dieser Tat verurteilten Mitangeklagten vB, der keine Revision eingelegt\nhat - abzuändern.\n\nIm übrigen hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigung\nder Angeklagten SEE sebotene Überprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Der Senat\nkann ausschließen, daß sich der jetzt weggefallene Schuldspruch wegen versuchter Zerstörung von Bauwerken auf den\nStrafausspruch ausgewirkt hat.\n\nGribbom Maul Foth\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-01/1-str-329-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-01/1-str-329-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.851656+00:00"}}