{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-06-29_1_StR_352_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-06-29","aktenzeichen":"1 StR 352/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AC\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 352/93\n\nvom\n\n29. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMario Theodor Hans F EEE aus 1 E- 5.\ngeboren am EEE 1969 in SU.\n\nwegen schweren Raubes\n\nAIC\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 29. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n11. Februar 1993 im Rechtsfolgenausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafkammer\nhat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte im\nFall II 2 der Gründe \"entsprechend seiner vorgefaßten\nAbsicht' dabei war, sich in die Tankstelle zu begeben,\num dort das in der Kasse befindliche Geld unter Vorhalt\n\nseiner Waffe wegzunehmen, als er von dem Polizeibeamten\nSteinhauser 2 1/2 m vor dem Eingang des Kassenhauses\nmit übergestreifter Maske und gezogenem Revolver gestellt wurde (UA S. 14, 16/17). Damit hatte der Angeklagte die Schwelle zum \"jetzt geht es los' bereits\nüberschritten und unmittelbar dazu angesetzt, den Raubüberfall durchzuführen. Das rechtfertigt den Schuldspruch wegen Versuchs.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben,\nweil die Strafkammer nicht dargelegt hat, warum sie davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt anzuordnen.\n\nNach S 64 StGB muß das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den\nHang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu\nnehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn\ndie Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.\nDie Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (BGHSt\n28, 327, 328).\n\nNach den Urteilsfeststellungen ist es möglich, daß diese Voraussetzungen bei dem Angeklagten gegeben sind. Er\nwar so betäubungsmittelabhängig, daß seine Steuerungsfähigkeit möglicherweise im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war (UA S. 10, 15, 17-19), und er hat\ndie jetzt abgeurteilten Straftaten aus Angst vor Ent-\n\nAt\n\nzugserscheinungen begangen (UA S. 15). Seine Straftaten\ngehen also auf seine Betäubungsmittelabhängigkeit zurück. Deshalb hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob\ndie Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge dieser\nAbhängigkeit rückfällig wird, und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden\nkann oder ob eine Entwöhnungsbehandlung von vornherein\naussichtslos ist.\n\nDie Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt\nhat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung\nnicht (S 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5; BGH, NStZ\n1992, 33 und 432). Über diese Frage muß deshalb neu\nentschieden werden.\n\nEs läßt sich nicht ausschließen, daß zwischen der\nNichtanordnung der Unterbringung und der Strafzumessung\neine Wechselbeziehung besteht. Es ist möglich, daß die\nStrafe des Angeklagten niedriger ausgefallen wäre, wenn\nzugleich seine Unterbringung angeordnet worden wäre,\nDas ist ein Rechtsfehler, der den Angeklagten beschwert. Der Strafausspruch muß deshalb insgesamt aufgehoben werden.\"\n\nDem stimmt der Senat zu und bemerkt ergänzend:\nBei einer (etwaigen) Unterbringung gemäß S 64 StGB wird auch\ndie Möglichkeit der Anordnung eines (teilweisen) Vorwegvollzugs der Strafe eröffnet, § 67 Abs. 2 StGB. Dann kann sich\ndie Unterbringung im Einzelfall wie ein zusätzliches Strafübel auswirken (vgl. BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug,\nteilweiser 7, 10 m.w.Nachw.) und deshalb Rückwirkungen auf\n\ndie Bemessung der Höhe der Strafe haben (BGH, Beschlüsse vom\n30. April 1991 - 2 StR 118/91 und 28. April 1992 - 1 StR\n181/92; vgl. auch BGH b. Theune StV 1985, 162, 163; Hanack\nin LK 11. Aufl. vor $S 61 ff. Rdn. 16 m.w.Nachw.). Das ist\nauch hier nicht ausgeschlossen.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-29/1-str-352-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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