{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-06-29_1_StR_282_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-06-29","aktenzeichen":"1 StR 282/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AIS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 282/93\n\nvom\n\n29. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOsman K Ü zus LEE, senoren am\n1940 in SEE (TER .\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nMS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Juni 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ME in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EN\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Landshut vom\n1. Dezember 1992 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die durch dieses\nRechtsmittel entstandenen Kosten und\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten zu\ntragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nvorgenannte Urteil mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt wurde;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision des\nAngeklagten, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nMS\n\nPIS\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\neiner Schutzbefohlenen und wegen versuchter Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.\n\nI.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat ihre Revision wirksam auf\nden Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafe wegen der\n(fortgesetzten) Sexualstraftat und den Ausspruch über die\nGesamtstrafe beschränkt. Ihre Beanstandung, trotz Fehlens\neines der in $S 176 Abs. 3 StGB genannten Regelbeispiele hätte die Strafkammer einen besonders schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern annehmen müssen, ist unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat erwogen und verneint, daß ein minder schwerer Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern vorliege. Andererseits war sie hier aus Rechtsgründen nicht\nverpflichtet, auch das Vorliegen eines besonders schweren\nFalles ausdrücklich zu erörtern. S 267 Abs. 3 Satz 3 StPO\nverlangt Ausführungen hierzu, wenn ein besonders schwerer\nFall angenommen oder dieser trotz Vorliegens von Regelbeispielen verneint wird; beide Fälle sind nicht gegeben. Das\nLandgericht hat die allgemeinen Strafschärfungs- und -milderungsgründe im einzelnen dargestellt. Diese zeigen hier auch\nnicht aus sonstigen sachlich-rechtlichen Gründen die Notwendigkeit auf, das Vorliegen eines besonders schweren Falles\nzu erörtern.\n\nII.\n\n1. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nErfolg, weil der Mindestschuldumfang der fortgesetzten Sexualstraftat nicht ausreichend festgestellt ist.\n\nBei Verurteilung wegen einer fortgesetzten Handlung,\ndie wie hier aus einer großen Zahl von Einzelakten besteht,\nist es zwar nicht stets erforderlich, jede Tat nach Art,\nZeit und Umständen der Tatbegehung genau zu kennzeichnen. Es\nbedarf dann aber zumindest der Mitteilung durch den Tatrichter, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte\ner ausgegangen ist. Dies ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich aus dem Urteil der Mindestschuldumfang auch\nohne solche Zahlenangaben entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit so unmißverständlich eingegrenzt ist, daß Zweifel über\ndie Rechtskraftwirkung des Urteils nicht auftreten können,\nund wenn es ferner ausgeschlossen ist, daß eine genaue Feststellung der Einzelakte das Strafmaß beeinflußt hätte (BGH\nStV 1981, 542; BGH NStZ 1983, 326). Die Feststellung, der\nAngeklagte habe \"nach dem 1.11.1978, aber vor dem 1.11.1979\"\nmit der Tat begonnen, läßt den Tatbeginn offen. Das Landgericht muß mitteilen, welcher Tatzeitraum Jedenfalls umfaßt\nist. Hinweise, es sei \"zu Hunderten von Einzelakten\" gekommen (im Rahmen der Strafzumessung) und - wiederholt im Rahmen der Feststellungen - der Angeklagte habe \"in einer unbekannten Vielzahl von Einzelfällen\" gehandelt, bezeichnen den\nMindestschuldumfang der Tat nicht ausreichend. Die vorliegenden Unklarheiten können sich zu Lasten des Angeklagten\nausgewirkt haben.\n\nAI\n\n2. Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDa die Sachrüge zur Sexualstraftat Erfolg hat, kommt es\nauf die nur diese Tat betreffenden Verfahrensrügen nicht\n\nmehr an.\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-29/1-str-282-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-29/1-str-282-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.703747+00:00"}}