{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-06-29_1_StR_213_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-06-29","aktenzeichen":"1 StR 213/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ATS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 213/93\n\nvom\n\n29. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLuigi PO zus DE Tenoren am EEE 15.1\nin En (1 GE) .\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nPedche2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Juni 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAP\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom\n23. Dezember 1992 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nfreigesprochen, in zwei Fällen (Anfang/Frühsommer 1983 und\nMitte Juli 1983) mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\n2. Mit einer Verfahrensbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verlesung der Niederschrift einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung des Zeugen FM in der Haupt -\nverhandlung; Finke hätte stattdessen vernommen werden müssen. Der (den Angeklagten belastende) Zeuge FREE befand\nsich zur Zeit der Hauptverhandlung (Dezember 1992) in portugiesischer Haft. Er war am 31. Juli 1986 staatsanwaltschaftlich vernommen worden. Gegen den Widerspruch der Verfahrensbeteiligten verlas das Landgericht die hierbei aufgenommene\nNiederschrift gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Zeuge\nin absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden könne.\nIn dem Beschluß (S 251 Abs. 4 StPO) führte das Landgericht\naus, ein Rechtshilfeersuchen auf Überstellung des Zeugen vom\n\n30. September 1992 sei bis 21. Dezember 1992 ohne jede Reaktion der portugiesischen Behörden geblieben; es sei völlig\nunklar, ob und wann noch eine Antwort erfolgen werde.\n\nAus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 23. Dezember\n1992 ergibt sich, daß zuvor ein Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1992 verlesen worden war, wonach eine Rückfrage beim Bundesministerium der\nJustiz ergeben hatte, es liege dort keine Reaktion der portugiesischen Behörden auf das Rechtshilfeersuchen vor. Offenbar - so trägt es auch die Revision vor - war das Rechtshilfeersuchen des Landgerichts vom 30. September 1992 auf\nvorübergehende Überstellung des Zeugen Fl über das Justizministerium Baden-Württemberg an das Bundesministerium\nder Justiz gerichtet und von diesem an die portugiesischen\nBehörden weitergeleitet worden.\n\nDas Vorgehen des Landgerichts entsprach der Rechtslage.\nNach Artikel 35 des deutsch-portugiesischen Vertrags über\ndie Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen vom\n15. Juni 1964 (BGBl. 1967 II 2345), der für die Rechtshilfe\nnoch maßgebend ist (nicht mehr für den Auslieferungsverkehr;\nvgl. Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in\nStrafsachen 2. Aufl. II P 16 Rdn. 2, 3, 18), kann zwar für\ndie gegenseitige Rechtshilfe der unmittelbare Geschäftsweg\nzwischen den zuständigen Behörden der beiden Staaten benutzt\nwerden, doch gilt das nicht für die Überstellung von Häftlingen zur Zeugenvernehmung; hier findet der Schriftverkehr\nnur zwischen den Justizministerien statt (Art. 42 Nr. 5\ni.V.m. Art. 35 Satz 1 des Vertrags).\n\nAP2\n\nDeshalb verhielt sich das Landgericht korrekt, wenn es\nsich bei dem Justizminsterium Baden-Württemberg nach dem\nStand des Rechtshilfeverfahrens erkundigte. Eine unmittelbare Anfrage des Landgerichts bei den portugiesischen Behörden\noder ein unmittelbarer Kontakt zu dem inhaftierten Zeugen\nFÜR (weiche beiden Schritte die Revision vermißt) war\nnicht angezeigt.\n\nSo, wie sich die Lage damit dem Landgericht darstellte,\nwar es nicht rechtsfehlerhaft davon auszugehen, dem Erscheinen des Zeugen Fin der Hauptverhandlung stehe für ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegen.\n\n3. Die Sachbeschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat in fehlerfreier Beweiswürdigung die Überzeugung,\nder Angeklagte habe die ihm vorgeworfenen Taten (oder eine\ndieser Taten) begangen, nicht gewonnen. Was die Revision\ndagegen vorbringt, zeigt keinen Rechtsfehler auf.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-29/1-str-213-93-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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