{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-06-27_1_StR_339_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-06-27","aktenzeichen":"1 StR 339/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"„IR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n1 StR 339/93 ,\n\nlau £ALT/\n\nvom\n\n27. Juni 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz\n\nML\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Juni 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nDr. Beyer,\n\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus als Verteidiger des\nAngeklagten Se ‚ Rechtsanwalt WB aus\nLandshut als Verteidiger des Angeklagten Ba\nRechtsanwalt FÜREEEB- aus Stuttgart als Verteidiger\ndes Angeklagten . Rechtsanwalt Ag aus\n\nTEE als Verteidiger des Angeklagten Di\n\nder Angeklagte DIEB.\n\nJustizangestellte 0]\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nMAR\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Landshut vom 26. November 1992 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch dieses\nRechtsmittel den Angeklagten entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen ver -\nsucht e r unerlaubter Vermittlung eines Vertrags über\nden Erwerb und das Überlassen von Kriegswaffen (i. S. v.\nTeil B I Nr. 29 c, Nr. 31 b der Kriegswaffenliste) nach\n§ 22 aAbs. 1Nr. 7i. V.m. S 4 aAbs. 1 des Gesetzes über\ndie Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) jeweils zu Freiheitsstrafe bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Nach\nden Feststellungen bemühten sich die Angeklagten im Juli\n1991, ein illegales Waffengeschäft zu vermitteln, bei dem\ntürkische Lieferanten 100.000 russische Schnellfeuergewehre\nder Marke Kalaschnikow mit Munition zu einem Gesamtpreis von\n31 Millionen US-Dollar von Bulgarien aus an die slowenische\nRegierung liefern sollten. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeter Tat. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Er-\n\nfolg.\n\nDas Urteil weist weder zugunsten der Angeklagten - noch\nwas gemäß S 301 StPO zu prüfen war - zu ihren Lasten einen\ndurchgreifenden Rechtsfehler auf.\n\nDer Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.\n\nDer Senat teilt nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken, die einer der Verteidiger unter dem Gesichtspunkt der\nerforderlichen Bestimmtheit der Strafnorm und deren Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 25, 269, 285; 78, 374, 381 £.;\nBVerfG NJW 1993, 1909, 1910; 1911) gegen die hier angewendeten Vorschriften erhoben hat (ebenso BGH NStZ 1983, 172).\n\n1. Zu Recht nimmt die Strafkammer an, bei dem Verhalten, das sie den Angeklagten zur Last legt, handle es sich\nnicht um straflose Vorbereitungshandlungen, vielmehr liege\nbereits ein strafbarer Versuch eines Verbrechens nach § 22 a\nAbs. 1Nr. 7i. V.m. S 4 a Abs. 1 KWKG vor. Bei der Vermittlung eines Vertrags über außerhalb des Bundesgebietes\nbefindliche Kriegswaffen ist die Grenze zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch wie bei allen anderen Delikten\nnach den Grundsätzen des S 22 StGB zu ziehen. Danach ist\nentscheidend, ob der Täter nach seiner Vorstellung von der\nTat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt\n(BGH NStZ 1988, 507 £f. = NJW 1988, 3109 f. = BGHR KWKG S 16\nAbs. 1 Nr. 7 Versuch 1; vgl. ferner BGHR aaO Vertragsabschluß 1 sowie Versuch 2; ebenso BayObLG NJW 1991, 855 £.).\nDas war, wie das Landgericht zutreffend ausführt, spätestens\nbei der am 17. Juli 1991 in Landshut getroffenen Absprache\nder Fall: Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt wurde das Stadium\nder Sondierung, 6b auf beiden Seiten Vertragsbereitschaft\n\n\\\n\nAPR\n\nbestehe, sowohl objektiv als auch in der Vorstellung der Angeklagten überschritten (anders verhielt es sich in dem\nFall, den der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 19. Januar\n1990 - 2 StR 625/89 - entschieden hat). Die Vertragsverhandlungen, welche die Angeklagten von Deutschland aus förderten, waren so weit gediehen, daß nunmehr ein hinreichend bestimmtes Angebot der Lieferantenseite in Istanbul - über\n100.000 Schnellfeuergewehre der Marke Kalaschnikow mit jeweils 720 Schuß Munition bei einem Gesamtpreis von 31 Millionen US-Dollar einschließlich der zu zahlenden Provision -\nbestand, mit dem die Käuferseite in Slowenien einverstanden\nwar. Diese hatte schon einem der Angeklagten vier gedeckte\nSchecks über jeweils 500.000 US-Dollar zum Zwecke der Anzahlung überlassen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung waren\nauch die Vertragspartner hinreichend bestimmt. Ungeklärt\nblieb allenfalls die Art und Weise, in der die festgelegte\nVorauszahlung von einer Million US-Dollar zu leisten war.\nDoch zielte die von den Angeklagten entfaltete Vermittlungstätigkeit auch dann unmittelbar auf den Abschluß\ndes Waffengeschäfts ab, wenn - wie die Verteidiger geltend\nmachen - noch Fragen offenblieben. Für die Frage, ob die\nSchwelle zum Versuch überschritten ist, kommt es nicht darauf an, ob all die Angaben, die S 5 a Abs. 1 der 2. DVO zum\nKWKG für einen Genehmigungsamtrag vorschreibt, hätten gemacht werden können (vgl. BGH NStZ 1988, 507 £f. = NIW 1988,\n3109 = BGHR KWKG S 16 Abs. 1 Nr. 7 Versuch 1). Schließlich\nist es für die Annahme eines strafbaren Versuchs unerheblich, ob später die Abnehmerseite am Erwerb der Waffen kein\nInteresse mehr hatte (vgl. dazu BGHR aaO Versuch 2).\n\n2. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung der Strafkammer, zur Vollendung der Tat sei es nicht\ngekommen.\n\na) Nach der. Rechtsprechung des Senats ist auch das Verbrechen der unerlaubten Vermittlung eines Kriegswaffengeschäfts erst dann vollendet, wenn es - im Sinne einer tatsächlichen Einigung - zum Vertragsabschluß gekommen ist; das\ngilt unabhängig davon, ob der angestrebte Vertrag nach S 134\nBGB nichtig wäre (BGH NStZ 1983, 172 sowie BGHR KWKG S 16\nAbs. 1 Nr. 7 Nachweis 1; ebenso Steindorf in Erbs/Kohlhaas,\nStrNebenG 5 22 a KWKG Anm. 2 g). Ohne Rechtsirrtum nimmt das\nLandgericht an, ein solcher Vertrag über die Waffenlieferung\nsei letztlich nicht zustande gekommen. Die Strafkammer übersieht nicht, daß die Beteiligten die Hauptpunkte des Waffengeschäfts geregelt hatten und sich auch \"grundsätzlich\" darüber einig waren, es sei eine Vorauszahlung von einer Million US-Dollar zu leisten. Auf Grund einer Beweiswürdigung,\ndie keinen rechtlichen Bedenken begegnet, legt sie indes\ndar, daß die türkischen Lieferanten \"die Vorauszahlung in\nbar\" erwarteten, und zwar \"vor Abschluß eines schuldrechtlichen Vertrages\", während die Angeklagten der Meinung gewesen\nseien, die Überweisung des genannten Betrags (der durch Einlösung entsprechender Schecks bei einer Bank in Zürich beschafft werden sollte) auf ein von einem der Angeklagten\nneueröffnetes Konto in Istanbul und der Nachweis des Geldeingangs durch einen Kontoauszug der türkischen Bank würden\ngenügen. Es mag dahinstehen, ob der Vertragsabschluß nach\ndeutschem Zivilrecht zu beurteilen wäre und dann ein versteckter Einigungsmangel im Sinne des § 155 BGB vorlag, wie\ndas Landgericht meint, oder ein offener im Sinne des § 154\n\nAPR\n\nAbs. 1 BGB, wie die Verteidigung unter Hinweis auf noch\nnicht geklärte Zahlungsmodalitäten ausführt. Die Strafkammer\ndurfte jedenfalls annehmen, ein Vertrag im dargelegten Sinne\nsei nicht zustande gekommen, weil der offen gebliebene Punkt\nso wesentlich gewesen sei, daß die Parteien den Vertrag\nnicht ohne Einigung in dieser Frage geschlossen hätten. Tatsächlich hat die. Käuferseite die vorgesehene Zahlung von einer Million US-Dollar auch nicht geleistet.\n\nGleiches gilt, soweit die Revision vorträgt, ein Vertrag über die Lieferung der angebotenen Kriegswaffen sei jedenfalls am 18. Juli 1991 in Istanbul abgeschlossen worden.\n\nSoweit die Staatsanwaltschaft den Vertragswillen der\nBeteiligten anders als das Landgericht beurteilt, können ihre Einwände im Revisionsverfahren nicht durchdringen. Die\nStrafkammer war nicht gehindert, aus dem Fax der Lieferantenseite vom 20. Juli 1991 Schlüsse auf eine vorangegangene\n‚Abrede zu ziehen.\n\nb) Bei dieser Sachlage bedarf hier nicht der Entscheidung, ob entgegen der eingehend begründeten Auffassung des\nLandgerichts die Vollendung der Tat auch aus einem anderen\nGrunde ausscheidet:\n\nDie Strafkammer hat nicht feststellen können, daß die\nKriegswaffen, die im Juli 1991 von Bulgarien aus nach\nSlowenien geliefert werden sollten, existierten. Vielmehr\nläßt das Urteil die Möglichkeit offen, den türkischen Verkäufern sei es lediglich darum gegangen, die \"Vorauszahlung\"\nder einen Million US-Dollar zu erlangen; sie hätten also in\n\nbetrügerischer Absicht gehandelt und seien nur zum Schein\nauf das Waffengeschäft eingegangen. Es liegt zwar nahe, daß\nes sich bei den Kriegswaffen, die Gegenstand des Auslandsgeschäfts waren, um - der Gattung nach bestimmte - vertretbare\nSachen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelte, die\nhätten beschafft werden können. Doch spricht, wie dem Generalbundesanwalt und der Verteidigung zuzugeben ist, vieles\ndafür, daß die Vollendung eines Verbrechens nach § 22 a\n\nAbs. 1Nr. 7i. V.m. S4 aAbs. 1 KWKG jedenfalls dann ausscheidet, wenn sich der Vertrag auf Kriegswaffen bezieht,\ndie überhaupt nicht existieren und die nach dem Willen zumindest eines der Beteiligten auch nicht entstehen sollen,\nwenn also eine der Vertragsparteien keine ernsthafte Bereitschaft zur Lieferung oder Abnahme solcher Waffen hat (vgl.\ndazu Pottmeyer, KWKG 1991 S 4 a Rän. 17, 21, $S 22 a\n\nRdn. 139; zum vorgetäuschten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 1976 - 3 StR 111/76 -\nund vom 8. Oktober 1987 - 2 StR 437/87). Der vorliegende\nFall gibt dem Senat keinen Anlaß, die Frage abschließend zu\nentscheiden. Denn die den Angeklagten vorgeworfene Tat ist\nschon deshalb nicht vollendet, weil - wie die Strafkammer\nrechtsfehlerfrei angenommen hat - eine vollständige und endgültige Einigung nicht erzielt worden ist. Auch der Strafausspruch ist nicht berührt: Wie das Landgericht - am Ende\nder rechtlichen Würdigung - zutreffend ausführt, liegt, da\ndie Angeklagten von der Existenz der zu liefernden Kriegswaffen ausgingen, Jedenfalls ein (untauglicher) Versuch des\nVerbrechens vor. Sowohl bei der Prüfung, ob ein minder\nschwerer Fall (§ 22 a Abs. 3 KWKG) vorliegt, als auch bei\n\nML\n\nder Strafzumessung im engeren Sinne hat die Strafkammer in\nBetracht gezogen, daß die angebotenen Waffen \"möglicherweise\ngar nicht existiert haben\".\n\nAuch sonst hält der Strafausspruch des angefochtenen\nUrteils der Nachprüfung stand.\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-27/1-str-339-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-27/1-str-339-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.649276+00:00"}}