{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-06-24_1_StR_271_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-06-24","aktenzeichen":"1 StR 271/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 271/93\n\nLkrolen\n\nvom\n\n24. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nsoser x ME zus CAD (ER. Seboren\nam EEE 196% ir >rGEEEED (CE .\n\nwegen Betrugs\n\nAI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nteilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1993 gemäß § 349 Abs.\n2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf.\nvom 17. Februar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen\nII 4, 5, 6 der Urteilsgründe verurteilt\nist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesanmtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 5. Mai 1993 ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat den Angeklagten, der tschechischer\nStaatsbürger ist und in Deutschland festgenommen wurde,\nauch wegen der von ihm in Österreich begangenen Betrugstaten verurteilt. Die Strafkammer war der Ansicht,\ndiese Taten des Angeklagten seien nach S 7 Abs. 2 StGB\ndem deutschen Strafrecht unterworfen, weil die österreichischen Strafverfolgungsbehörden auf die Stellung\neines Auslieferersuchens verzichtet hätten (UA S. 14).\nSie hat jedoch - worauf die Revision zu Recht hinweist - nicht bedacht, daß vor einer Verurteilung des\nAngeklagten durch ein deutsches Gericht auch die Frage\neiner Auslieferung an die tschechische Republik hätte\ngeklärt werden müssen (BGH NStZ 1985, 545). Solange\nnicht feststeht, daß der Täter auch an seinen Heimatstaat nicht ausgeliefert wird oder werden kann, besteht\nein Prozeßhindernis, das im vorliegenden Fall allerdings durch entsprechende Ermittlungen der neuentscheidenden Strafkammer beseitigt werden kann.\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei. Allerdings hat\ner entgegen dem gestellten Antrag auch die in den Fällen\nII 4, 5, 6 getroffenen Feststellungen aufgehoben; das Fehlen\neiner Prozeßvoraussetzung hinderte das Landgericht auch\ndaran, bindende Feststellungen zu treffen.\n\nAH\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-24/1-str-271-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-24/1-str-271-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.411485+00:00"}}