{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-06-22_1_StR_69_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-06-22","aktenzeichen":"1 StR 69/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"08\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 69/93\n\nDun cdu\n\nvom\n\n22. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTobias EEE zu: SEE genoren an\nEEE 1967 in <CHEEENEEEEEEN.\n\nwegen erpresserischen Menschenraubs u.a.\n\nAOF\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. Juni 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt En aus \"EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n407\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 23. September\n1992 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Freiheitsstrafe von sieben\nJahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Strafkammer stellt fest:\n\nDer Angeklagte, der sich zusammen mit seiner Freundin\n(der Mitangeklagten) nach Thailand abgesetzt hatte, und ein\nÖsterreicher namens Karl-Peter M al kamen überein, sich\ndurch eine Entführung Geld zu beschaffen. Als Opfer wurde\nder aus München stammende Kaufmann Albert I EB ausgewählt, der sich ebenfalls in Thailand aufhielt (der Nebenkläger). Bei einer nächtlichen Heimfahrt zu seinem Anwesen\nwurde Jobst überfallen: Der Angeklagte und sein Mittäter\nhatten die Straße durch einen quergestellten Pkw versperrt,\nweswegen MB dort anhalten mußte. Zwei von ihnen angeheu-\n\nerte Thailänder zwangen ihn sodann mit vorgehaltenen Revolvern zum Aussteigen, schlugen ihn zu Boden und fesselten ihm\nHände und Füße. Anschließend brachten ihn die Täter im Kofferraum ihres Fahrzeugs zu ihrem Bungalow. Dort wurde er\n\n- immer noch gefesselt - im Bad abgelegt.\n\nNach einer halben Stunde begaben sich der Angeklagte\nund sein Mittäter zu MB Sie injizierten diesem eine\nSalzwasserlösung in den Oberarmmuskel mit der Erklärung, bei\ndieser Spritze handle es sich um ein giftiges Serum, das\n\nbinnen 24 Stunden zum Tode führe, sofern nicht ein Gegenmit-\n\ntel, das nur ihnen bekannt sei, verabreicht werde. Sie würden ihn aber nicht töten, wenn er ihnen \"eine Million\" bezahle. Da MB angap, kein Bargeld zu besitzen, drohten ihm\ndie Täter unter Vorzeigen eines sog. Schmetterlingsmessers,\nihm jede Stunde einen Finger abzuhacken - so lange bis er\nbereit sei zu zahlen.\n\nSpäter erklärte MB in seiner Todesangst, er sei bereit, bei seiner Bank, der Hf-Bank in ME, telefonisch\neinen Betrag von 200.000 DM anzufordern. Der Angeklagte und\nMaß®brachten ihn daraufhin zu einem Öffentlichen Telefon,\nvon wo aus IR seine Bank anwies, den genannten Betrag auf\nein Konto zu überweisen, das die Mitangeklagte bei der\nFO an: VER unternieit. Die Mitangeklagte beauftragte ihre in Deutschland lebende Mutter, das Geld abzuheben und anschließend zu verwahren. Infolge der Aufmerksamkeit eines mißtrauisch gewordenen Bankangestellten wurde die\nÜberweisung nicht ausgeführt. Von diesem Scheitern der Sache\nerhielten die Beteiligten erst nachträglich Kenntnis.\n\n103\n\nAUEEER bekam dann - 20 Stunden nach Beginn der Entführung - das angebliche Gegengift, und der Angeklagte ließ ihn\nfrei.\n\nII. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\n1. Zu Recht hat die Strafkammer den Angeklagten wegen\n(tateinheitlich mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung begangenen) erpresserischen Menschenraubs verurteilt.\n\nNach den Feststellungen steht außer Frage, daß die\nVoraussetzungen des 5 239 a Abs. 1 StGB dem Wortlaut nach\nerfüllt sind, indem der Angeklagte - zusammen mit einem\nMittäter - einen anderen entführt hat, um die Sorge des\nOpfers um sein Wohl zu einer Erpressung auszunutzen. Der\nAnwendung dieser Vorschrift auf einen Fall der vorliegenden\nArt steht nichts entgegen.\n\na) Für den Fall, daß sich der Täter eines anderen bemächtigt, hat der Senat in seinem Urteil vom 17. November\n1992 - 1 StR 534/92 - entschieden, in einschränkender Auslegung seien S 239 a, S 239 b StGB auf solche Fälle nicht anwendbar, in denen das bloße Sichbemächtigen unmittelbares\nNötigungsmittel einer Vergewaltigung, einer sexuellen Nötigung oder einer räuberischen Erpressung ist und in denen eine über das hierdurch begründete unmittelbare Gewaltverhältnis zwischen Täter und Opfer hinausreichende Außenwirkung\ndes abgenötigten Verhaltens nach der Vorstellung des Täters\nnicht eintreten soll (BGHSt 39, 36 = NJW 1993, 1145). Danach\n\ngilt: Bemächtigt sich der Täter des Opfers allein zu dem\nZweck, es zu vergewaltigen, sexuell zu nötigen oder zu erpressen, und verwirklicht er diese Absicht innerhalb des genannten Gewaltverhältnisses, so ist er lediglich nach\n\nS 177, 8 178 oder SS 253, 255 StGB zu bestrafen.\n\nDiese Entscheidung läßt offen, wie der Fall zu beurteilen ist, daß der Täter einen anderen entführt, wm\neine der aufgeführten Straftaten zu begehen. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 14. Juli 1992 - 1 StR 243/92 - Tateinheit zwischen erpresserischem Menschenraub und schwerer\nräuberischer Erpressung und zugleich zwischen Geiselnahme\nund Vergewaltigung angenommen hat (BGHR StGB $S 239 a Abs. 1\nKonkurrenzen 1 = NStZ 1993, 39), hebt das Urteil vom 17. November 1992 hervor, der früher entschiedene Fall unterscheide sich von dem späteren insbesondere dadurch, daß der Täter\nvon vornherein eine Entführung beabsichtigte und die Begründung des Gewaltverhältnisses über das Opfer bereits den Beginn dieser Entführung darstellte.\n\nb) Es mag dahinstehen, ob für Fälle der Entführung -\netwa unter dem Gesichtspunkt gesteigerten, auch vom äußeren\nErscheinungsbild her deutlich abgrenzbaren Handlungs- und\nErfolgsunrechts - andere Grundsätze zu gelten haben als in\nden Fällen bloßen Sichbemächtigens. Denn selbst wenn man die\nim Urteil vom 17. November 1992 entwickelten Kriterien zugrunde legt, rechtfertigt sich im vorliegenden Fall die Anwendung des § 239 a Abs. 1 StGB.\n\nOF\n\nUnter den dargelegten Umständen erscheint es schon\nzweifelhaft, ob die Entführung des Opfers unmittelbare s Nötigungsmittel einer räuberischen Erpressung\nwar. Gegen diese Annahme spricht insbesondere, daß die Täter\nerst einige Zeit nach der Entführungshandlung ihre Geldforderung stellten, wobei sie zur Bedrohung des Opfers weitere\nMittel einsetzten.\n\nBei einer Bestrafung des Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs bleibt es jedenfalls deshalb, weil nach\nseiner Vorstellung eine über die Entführung des Opfers hinausreichende \"Außenwirkung\" des abgenötigten Verhaltens eintreten sollte. Das Handeln, das die Täter vom Geschädigten\nverlangten, beschränkte sich nicht auf den durch die Entführung entstandenen unmittelbaren Gewaltzusammenhang, wie es\netwa bei Herausgabe des in seinem Besitz befindlichen Bargeldes der Fall gewesen wäre. Vielmehr zielte die Tat des\nAngeklagten insoweit auf eine Außenwirkung ab, als der Geschädigte seiner Bank gegenüber eine Erklärung abgeben sollte, indem er ihr zugunsten der Täter einen Überweisungsauftrag zu erteilen hatte. Wenn es sich auch um das eigene Vermögen des Opfers handelte, so lag darin, daß die Bank einbezogen werden mußte, doch ein Umstand, der über die Entführungslage hinausging. Wie der Senat in seinem Urteil vom\n17. November 1992 ausgesprochen hat, erstrebt der Täter eine\nWirkung außerhalb des unmittelbar tatbezogenen Gewaltverhältnisses nicht nur in Fällen, in denen der tatbestandliche Er fol g der Nötigung außerhalb dieses Gewaltverhältnisses eintritt (z. B. Freilassung von Gefangenen), sondern auch in solchen Fällen, in denen eine Außenwirkung darin liegt, daß etwa das Opfer zur Abgabe von Er-\n\nklärungen gezwungen wird (BGHSt 39, 36, 43). Ein solcher\nFall, in dem das Vorgehen des Täters ebenso strafwürdig erscheint wie in den bereits vor der Ausdehnung der SS 239 a,\n239 b StGB auf ein Zwei-Personen-Verhältnis geregelten Fällen, liegt hier vor.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen (tateinheitlich mit erpresserischem Menschenraub begangener) versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\nEntgegen der Meinung der Revision liegt kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch vor. Nach den Feststellungen\nhatten der Angeklagte und seine Mittäter alles getan, was\nihrerseits zum Gelingen der Tat erforderlich war. Wie dem\nangefochtenen Urteil zu entnehmen ist, ging der Angeklagte,\nals er das Tatopfer freiließ, davon aus, mit der umgehenden\nÜberweisung des Geldbetrags sei nunmehr zu rechnen. Zur\nVollendung dieser Tat kam es nur deshalb nicht, weil - was\nder Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht wußte - der zuständige Bankangestellte mißtrauisch geworden war und den Auftrag nicht ausführte. Es bedarf keiner Erörterung, ob damit\nein fehlgeschlagener Versuch vorlag. Jedenfalls handelte es\nsich um einen beendet en Versuch. In einem solchen Fall wird der Täter nach S 24 Abs. 2 Satz 2 1. Alt.\nStGB nur dann straffrei, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Tatvollendung zu verhindern. An dieses Bemühen sind hohe Anforderungen zu stellen (BGHSt 31, 46,\n\n49 £f. sowie 33, 295, 302). Das bloße Freilassen des Tatopfers reichte hierfür nicht aus; denn dadurch allein wurde\nder Vollendung der Tat nicht entgegengewirkt. Es blieb dem\n\nOF\n\nGeschädigten überlassen, erneut mit seiner Bank in Verbindung zu treten und sich zu bemühen, die Ausführung des Überweisungsauftrags zu verhindern. Eigene Tätigkeit in dieser\nRichtung hat der Angeklagte nicht entfaltet.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-22/1-str-69-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-22/1-str-69-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.219523+00:00"}}