{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-06-22_1_StR_686_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-06-22","aktenzeichen":"1 StR 686/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"06\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 686/92\nNanaleraon vom\n\n22. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans S U „u: HE. Sort geboren am\nGERD :>:>.\n\nwegen Bestechung u.a.\n\n106\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 22. Juni 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Mannheim vom 20. Dezember 1991 wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\nZu_ B I 1 (der Revisionsbegründung des Verteidigers\nRechtsanwalt Dr. Schiller)\n\nGründe einer sachgerechten Strafverfolgung setzen\nden Bemühungen, den sachbearbeitenden Anklagevertreter aus der Hauptverhandlung in Großverfahren\nzu entfernen, enge Grenzen (vgl. hierzu Senatsentscheidung vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89 = BGHR\nStPO S 24 Staatsanwalt 3 = NStZ 1989, 583). Im\nvorliegenden Fall sieht der Senat auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung keinen Verfahrensfehler: Der als Zeuge vernommene\nStaatsanwalt hat das Schlußplädoyer nicht gehalten. Daß er bei Äußerungen in der Hauptverhandlung\n(Verzicht auf Zeugen, Fragen, Stellungnahmen zu\n\nBeweisamträgen) seine eigene (künftige) Aussage\n(bereits) gewürdigt hätte, ist nicht dargetan. Im\nübrigen hat die Einlassung des Angeklagten zum objektiven Tatgeschehen mit der Zeugenaussage übereingestimmt.\n\nEs ist eine allein vom Angeklagten zu vertretende\nprozeßtaktische Überlegung, wenn er sich in Anwesenheit eines bestimmten Staatsanwalts nicht zur\nSache einlassen will.\n\nzu B I 2\n\nDas Urteil des Landgerichts kann nicht darauf beruhen, daß der als Zeuge vernommene Protokollführer entgegen S§ 22 Nr. 5, S 31 Abs. 1 StPO weiterhin als Protokollführer tätig war.\n\nAndererseits entfällt dadurch die Beweiskraft des\nProtokolls. Das führt aber nur dazu, daß bei konkreter Behauptung eines Verfahrensverstoßes in\ntatsächlicher Hinsicht das Fehlen des Verstoßes\nnicht mit dem Protokoll bewiesen werden kann (vgl.\nPfeiffer in KK 2. Aufl. S 31 Rdn. 6). Der Generalbundesanwalt hat sich bei seiner Gegenerklärung\nzur Revisionsbegründung in keinem Fall auf die Beweiskraft des Protokolls bezogen, um das Fehlen\neines behaupteten Verfahrensverstoßes darzutun.\n\nZu II\n\nDie Verlesung des rechtskräftigen Urteils gegen\nandere Beteiligte an den Bestechungsvorgängen hat\nseine Rechtsgrundlage in S 249 Abs. 1 Satz 2 StPO.\nSeine Berücksichtigung bei der Urteilsfindung (neben zahlreichen anderen Beweismitteln) ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden (BGHSt 31, 323,\n331 £.).\n\nZu III 5\n\nDie Revision greift ein Schreibversehen, nicht einen Verfahrensverstoß nach § 261 StPO auf, soweit\nsie beanstandet, das Landgericht habe sich zu einem Vorgang aus dem Jahre 1983 auf die Einlassung\ndes Angeklagten vom \"5.8.81\" (statt \"5.8.91\") bezogen.\n\nZu III 6 (Erwiderung der Revision zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts)\n\nMit dem Beschluß vom 11. Oktober 1991 hat das\nLandgericht lediglich die behauptete Feststellung\ndes Zeugen Schwarz zur Gründung des Bauwerks im\nNovember 1983 als erwiesen bezeichnet. Dazu steht\ndie Urteilsfeststellung nicht im Widerspruch, die\nBeteiligten hätten über die Kosten der Baugründung\nim September 1983 gestritten. Mit dem Beschluß war\nauch kein Vertrauenstatbestand dahin geschaffen,\n\nA\n\na)\n\nb)\n\ndaß das Landgericht von der Einlassung des Angeklagten ausgehen werde, man habe im September 1983\nüber die Kosten nicht gestritten.\n\nZu III 8\n\nAuf den Unterschied, es sei \"erwiesen\", daß der\nVermerk über die Besprechung vom 4. September 1983\ndem Angeklagten nicht zugegangen sei (so Beweisbeschluß vom 11. Oktober 1991) bzw. der Zugang des\nVermerks beim Angeklagten sei \"ungeklärt\" (so die\nUrteilsfeststellungen), hat das Landgericht nichts\nzu Lasten des Angeklagten gestützt. Die Überzeugung des Landgerichts von der Absprache am 4. September 1983 gründet sich u.a. auf die Aussage des\nZeugen Neßler und dessen bei ihm sichergestellten\nVermerk; ob der bei der Besprechung anwesende Angeklagte eine Abschrift dieses Vermerks erhalten\nhatte, war für die Überzeugungsbildung unerheblich.\n\nwar der sichergestellte Vermerk unvollständig, was\noffen blieb, legte das dem Landgericht nicht die\nVerpflichtung auf, entlastende Umstände zu unterstellen, zumal der Zeuge Neßler zu dem Vermerk\nausgesagt hatte.\n\nA06\n\nzu _ IV i\n\nAuf der gegen S 261 StPO verstoßenden wörtlichen\nWiedergabe eines in der Hauptverhandlung nicht\nverlesenen Schreibens vom 9. September 1982 kann\ndas Urteil nicht beruhen. Zwar wird die wörtliche\nWiedergabe eines Schriftstücks in den Urteilsgründen in der Regel darauf hinweisen, daß der Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist. Schriftstücke, die bei der Schilderung\neines nicht bestrittenen und unzweifelhaften Sachverhalts aus anderen Gründen, z.B. der Genauigkeit\nwegen, oder in überflüssiger Weise wörtlich wiedergegeben werden, sind nicht zum Zwecke des Beweises mitgeteilt (vgl. BGHSt 11, 159, 161 £.). So\nwar es hier. Im Anschluß an die wörtliche Wiedergabe faßt das Landgericht den Inhalt des Schreibens dahin zusammen, der Makler Hogen habe hierdurch mitgeteilt - \"so auch vom Angeklagten aufgefaßt\" - er werde \"auch künftig nach Kräften in\ndieser Sache antichambrieren\". Auf diesen einfachen Vorgang, der durch Einlassung des Angeklagten\noder Zeugenaussage nach Vorhalt des Schreibens in\ndie Hauptverhandlung eingeführt worden sein kann\nund nicht bestritten war, hat sich das Landgericht\ngestützt - der Wortlaut des Schreibens hatte keine\nBedeutung.\n\nzur Revisionsbegründung des Verteidigers Prof.\nDr. Wagner\n\n1.\n\nAuf fehlenden Willen zur Tatherrschaft kann sich\nnicht berufen, wer selber die Bestechungsleistung\nerbringt, um aus Dienstpflichtverletzungen eines\nBeamten Vorteile zu gewinnen. Mittäterschaft\nscheitert nicht daran, daß eine Unrechtsvereinbarung zwischen anderen Beteiligten bereits getroffen war, als der Angeklagte hinzutrat, selber Vorteile gewährte und die Vereinbarung für sich nutzte (vgl. Senatsurteil in dieser Sache vom\n\n6. November 1990 - 1 StR 726/89).\n\nDer Senat hatte in seiner ersten Entscheidung auf\nRevisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten die Strafe für den versuchten Betrug\n(auch) deshalb aufgehoben, weil nicht auszuschlie-Ben war, daß eine Verurteilung wegen weiterer dem\nAngeklagten angelasteter Tathandlungen die Strafe\nfür den rechtskräftig abgeurteilten versuchten Betrug beeinflussen könnte. Insoweit unterscheidet\nsich dieser Fall von solchen, bei denen trotz niedrigerem Strafrahmen bei Revision des Angeklagten\ndie gleiche Strafe verhängt wurde. Die Verhängung\neiner höheren Strafe ist hier aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\nDas Landgericht hat nicht die Tatsache der Täuschung im Rahmen des versuchten Betruges straf-\n\nBAG\n\nschärfend gewertet, sondern den Umstand, daß der\n\nAngeklagte mehrere täuschende Handlungen begangen\nhatte.\n\nGribbohm Ulsamer Granderath\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-22/1-str-686-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-22/1-str-686-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.197397+00:00"}}