{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-06-22_1_StR_287_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-06-22","aktenzeichen":"1 StR 287/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"707\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 287/93\n\nvom\n\n22. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter Hans Wa aus wi. senoren am EEE 1952\nin EEE\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nPam\n\nU\n\nDer 1.\n\n+07\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n22. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nII.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Bayreuth vom\n16. Februar 1993 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\n1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\nwegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist; doch bleibt der\nSchuldspruch wegen Diebstahls selbständig bestehen;\n\n2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit Diebstahl zur Freiheits-\n\nstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit\n\nseiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision beanstandet der Angeklagte insbesondere, das Landgericht habe zu\nUnrecht einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung verneint. Das Rechtsmittel ist überwiegend begründet.\n\n1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Entscheidung zur Frage des Rücktritts nicht; sie sind unklar\nund widersprüchlich und ermöglichen deshalb dem Senat nicht\ndie Prüfung, ob die Strafkammer die Voraussetzungen des § 24\nStGB aus zutreffenden Gründen verneint hat.\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Rücktritt vom Versuch freiwillig im Sinne des § 24 StGB, wenn der Täter \"Herr seiner Entschlüsse\"\ngeblieben ist und die Ausführung der Tat noch für möglich\ngehalten hat, er also weder durch eine äußere Zwangslage\ndaran gehindert worden noch durch seelischen Druck unfähig\ngeworden ist, die Tat zu vollbringen (BGHR StGB S 24 Abs. 1\nSatz 1 Freiwilligkeit 2, 4, 5, 8, 10, 13 und 16 m.w.Nachw.).\nDabei kommt es entscheidend nicht auf die objektive Sachlage, sondern auf die Vorstellung des Täters hiervon an (BGHR\naa0 7, 8, 10, 16). Gibt in einem Vergewaltigungsfall der Täter sein weiteres Vorhaben auf, weil sein Triebverlangen\nnachgelassen hat, so hängt die Freiwilligkeit des Rücktritts\ndavon ab, ob sich dieser Zustand für den Täter als zwingendes - psychisches oder physisches - Hindernis darstellt oder\nob er noch als \"Herr seiner Entschlüsse\" aufgrund einer \"autonomen\" Abwägung von der Vollendung der Tat Abstand nimmt,\nden Geschlechtsverkehr also ausführen könnte, wenn er dies\nwollte.\n\n109\n\nDie vom Landgericht zitierten Entscheidungen BGHSt 9,\n48, 53 und 20, 279, 280 besagen nichts anderes.\n\nb) Zur Rücktrittsfrage hat das Landgericht im Sachverhalt (UA S. 6) ausgeführt: \"Da beim Angeklagten plötzlich\nder sexuelle Trieb wegen der Gegenwehr und des Flehens der\nZeugin nachließ, gestattete er der Frau, aufzustehen und\nsich etwas überzuziehen.\" Im Rahmen der Beweiswürdigung gibt\ndas Landgericht die von ihm für glaubwürdig erachtete Einlassung des Angeklagten wie folgt wieder: \"Er habe schließlich von Christine IB apgelassen, weil infolge ihrer\nGegenwehr bei ihm der sexuelle Trieb nachgelassen habe\" (UA\nS. 8). In der rechtlichen Würdigung schließlich heißt es,\nder Angeklagte habe \"jedoch nur deswegen die weitere Tatvollendung aufgegeben, weil durch die Gegenwehr der Zeugin\nIE sein Triebverlangen beseitigt wurde. In einem solchen Fall ist der Rücktritt nicht freiwillig\" (UA S. 18).\n\nAngesichts dieser widersprüchlichen und unklaren Ausführungen vermag der Senat nicht auszuschließen, daß sich\nder Sexualtrieb des Angeklagten lediglich verringert (nachgelassen) hat, ohne jedoch völlig zu verschwinden, der Angeklagte mithin aufgrund einer eigenständigen Abwägung zwischen seinem (verminderten) geschlechtlichen Verlangen und\nden persönlichen Belangen seines Opfers die weitere Ausführung der Tat aufgegeben hat. In diesem Fall würde der Anwendung des 5 24 StGB nichts entgegenstehen. Allerdings wäre\nder Angeklagte dann wegen (vollendeter) sexueller Nötigung\nnach § 178 StGB strafbar (BGHR StGB S$S 177 Abs. 1 Versuch 5;\nDreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. $S 178 Rdn. 11; Lenckner in\nSchönke/Schröder, StGB 24. Aufl. S 177 Rdn. 15).\n\n2. Der Schuldspruch wegen Diebstahls weist, für sich\ngenommen, keinen Rechtsfehler auf. Doch ist die Annahme von\nTateinheit zwischen dem Diebstahl und der versuchten Vergewaltigung unzutreffend. Der Diebstahlskomplex war abgeschlossen, mithin beendet, als der Angeklagte den neuen und\nselbständigen Entschluß faßte, mit Frau LEE. sie er im\nObergeschoß des Hauses vermutete und die seine Anwesenheit\nnoch nicht bemerkt hatte, auch gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Unter diesen Umständen\nrechtfertigt der zeitliche und räumliche Zusammenhang für\nsich allein nicht die Annahme von Tateinheit; insbesondere\nliegt keine sogenannte natürliche Handlungseinheit vor. Das\nVerschlechterungsverbot steht der Annahme von Tatmehrheit\nnicht entgegen (vgl. BGHR StPO S 358 Abs. 2 Nachteil 5\nm.w.Nachw.). Der Schuldspruch wegen Diebstahls bleibt deshalb selbständig bestehen.\n\n3. Für den Fall, daß der neue Tatrichter wiederum zur\nVerurteilung wegen versuchter Vergewaltigung gelangen sollte, weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDas Landgericht hat zwar geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB vorliegt. In diese\nPrüfung hat es die wesentlichen Tatumstände einbezogen und\nausdrücklich auch berücksichtigt, daß die Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten infolge seiner Alkoholisierung nicht ausschließbar erheblich vermindert war. Es hat dabei jedoch\nübersehen, daß in diese Gesamtwürdigung auch der Umstand\neinzubeziehen war, daß die Tat nicht vollendet, sondern nur\nversucht worden ist. Das Zusammentreffen von Versuch und\nverminderter Schuldfähigkeit erhält im Rahmen der Prüfung\n\nA109\n\neines minder schweren Falles besonderes Gewicht, zumal die\nStrafkammer unter beiden Gesichtspunkten von der Möglichkeit\nder Strafmilderung nach S 49 StGB Gebrauch gemacht hat (vgl.\nBGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 5). Angesichts der vom Landgericht - aus seiner\nSicht folgerichtig - angenommenen Höchststrafe von acht Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe einerseits sowie einer\nHöchststrafe von fünf Jahren gemäß S 177 Abs. 2 StGB andererseits kann der Senat nicht ausschließen, daß sich die unvollständige Gesamtwürdigung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt\nhat. Noch mehr gilt dies dann, wenn man die Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung ohne einen der beiden vertypten\nMilderungsgründe in Betracht zieht, mit der Folge, daß eine\nnochmalige Ermäßigung des Strafrahmens des $S 177 Abs. 2 StGB\nnach § 49 Abs. 1 StGB denkbar wäre (S 50 StGB).\n\nGribbohm Ulsamer Granderath\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-22/1-str-287-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-22/1-str-287-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.175306+00:00"}}