{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-06-22_1_StR_264_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-06-22","aktenzeichen":"1 StR 264/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Allein daraus, daß jemand einem Hilfsbedürftigen beisteht,\nergibt sich noch keine Garantenpflicht zur Vollendung der\nbegonnenen Hilfeleistung. Diese entsteht erst, wenn der Helfer die Situation des Hilfsbedürftigen wesentlich verändert\nhat. e","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 §§ 221 Abs. 1\n\nAllein daraus, daß jemand einem Hilfsbedürftigen beisteht,\nergibt sich noch keine Garantenpflicht zur Vollendung der\nbegonnenen Hilfeleistung. Diese entsteht erst, wenn der Helfer die Situation des Hilfsbedürftigen wesentlich verändert\nhat. e\n\nBGH, Urt. vom 22. Juni 1993 - 1 StR 264/93 - LG Rottweil\n\nAPE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 264/93\n\nvom\n\n22. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf Matthäus IE aus TEE. Senoren am\nEEE 1960 ir NA o. E. ,\n\nwegen Aussetzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Juni 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n' Dr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt MB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAO8\n\n08\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Rottweil vom 10. November\n1992 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Aussetzung zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten bei\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, die das Urteil mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts angreift, hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig. Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.\n\nNach den Feststellungen sah der Angeklagte, als er gegen 1.00 Uhr nachts von einem Diskothekenbesuch heimfuhr, am\nOrtsausgang von Geisingen die ihm gut bekannte Michaela Pi\nentlang der Straße gehen. Er hielt an, um sie mitzunehmen.\nAls sie einstieg, erkannte er sofort, daß sie stark berauscht war, und führte dies auf übermäßigen Alkoholkonsum\nzurück. Um ihren Vater nicht aufwecken zu müssen und auch\nsonst kein Aufsehen zu erregen, beschloß er, das Mädchen,\nwie bereits früher, in seiner Wohnung übernachten zu lassen.\nEr fuhr, in seinem Heimatort angekommen, in den Hof des von\nihm bewohnten Anwesens und stellte das Fahrzeug direkt vor\n\nseiner Wohnungstür ab. Als Versuche, das Mädchen zu wecken,\nmißlangen, entschloß sich der Angeklagte, es im Auto übernachten zu lassen. Hierbei war ihm klar, daß bei dem strengen Frost von mindestens minus 11,3 Grad Celsius sein im\nFreien stehendes Fahrzeug schnell auskühlen und die Kälte\nfür das regungslos daliegende Mädchen zur Gefahr werden würde. Ungeachtet dessen bedeckte er die nur mit Jeans und\nT-Shirt bekleidete Michaela lediglich mit einer einfachen\nWolldecke und ließ sie so im Auto zurück. Als er am Morgen\num 9.30 Uhr wieder nach ihr sah, lag sie leblos im Wagen.\nDer von ihm herbeigerufene Notarzt konnte nur noch ihren Tod\nfeststellen. Die Todesursache war nicht zu klären. Die Ob-Guktion ergab, daß die Verstorbene in einem Umfang Heroin\nkonsumiert hatte, der geeignet war, den Tod herbeizuführen;\nes besteht aber auch die Möglichkeit, daß die Unterkühlung\nfür den Tod ursächlich oder mitursächlich war.\n\nDurch dieses Verhalten hat der Angeklagte eine durch\nKrankheit hilflose Person, die in seiner Obhut stand, in\nhilfloser Lage verlassen (5 221 Abs. 1 StGB). Zutreffend\nweist die Revision zwar darauf hin, daß sich allein daraus,\ndaß jemand einem Verunglückten oder sonst Hilfsbedürftigen\nbeisteht, noch kein Obhutsverhältnis, d.h. keine Garantenpflicht zur Vollendung der begonnenen Hilfeleistung ergibt.\nEtwas anderes kann vielmehr erst dann gelten, wenn der Helfende durch seine Hilfe die Situation wesentlich für den\nHilfsbedürftigen verändert, insbesondere andere Rettungsmöglichkeiten ausschließt oder neue Gefahren begründet; nur das\nrechtfertigt die Übernahme der strafrechtlichen Haftung\n(BGHSt 26, 35, 39; Rudolphi in SK 5. Aufl. S 13 Rdn. 64;\nStree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 13 Rdn. 27;\n\n08\n\nJescheck, StGB Allgemeiner Teil 4. Aufl. S. 564; Schünemann,\nGrund und Grenzen der unechten Unterlassungsdelikte 1971\nS. 351; Arzt JA 1980, 712, 713).\n\nTatsächlich hat der Angeklagte hier durch sein Verhalten die Rettungsmöglichkeiten für das Mädchen verringert.\nSichere anderweitige Rettungsmöglichkeiten gab es freilich\nnicht. Bei dem Zustand des Mädchens, das neben einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 0/oo einen erheblichen Morphinspiegel aufwies, war es unwahrscheinlich, daß es zu Fuß seinen mehrere Kilometer entfernten Wohnort Immendingen erreicht hätte. Wäre Michaela aber auf der Straße zusammengebrochen, bestand immerhin die Möglichkeit, daß ein anderer\nvorbeikommender Kraftfahrer oder Fußgänger sich ihrer angenommen hätte; sie hätte freilich - wenn sie etwa in den\nStraßengraben gestürzt wäre - unbemerkt liegen bleiben können, möglicherweise auch überfahren werden können. Doch\nkommt es letztlich nicht darauf an, ob sicher feststeht, daß\nMichaela der Gefahr schwerer Gesundheitsschäden oder des Todes nicht ausgesetzt worden wäre, wenn der Angeklagte sich\nihrer nicht angenommen hätte; denn Kausalität in dem Sinne,\ndaß eine anderweitige Hilfe sicher eingegriffen hätte, ist\nnicht erforderlich. Es genügt, daß durch die Übernahme der\nObhut eine wesentliche Veränderung der Situation des Hilfsbedürftigen eingetreten ist und sich an diese Situationsveränderung die objektiv begründete Erwartung eines bestimmten\nFolgeverhaltens desjenigen knüpft, der die Situation verändert hat (vgl. Schünemann aaO S. 350, 351; Blei in Festschrift für H. Mayer, 1966 S. 119, 140; enger Stree in Festschrift für H. Mayer S. 145, 157). So war es hier. Dadurch,\ndaß der Angeklagte die alsbald bewußtlos gewordene Michaela\n\nin seinem Kraftfahrzeug mitgenommen und schließlich in den\nzu seiner Wohnung gehörenden Hof gefahren hatte, hatte er\nihre Situation verändert; es war nun von ihm zu erwarten,\ndaß er sie in der kalten Nacht nicht unzureichend geschützt\nim Auto beließ.\n\nDurch sein Verhalten hatte der Angeklagte die später\nVerstorbene auch der Gefahr ausgesetzt, infolge von Unterkühlung schwere Gesundheitsschäden zu erleiden oder zu sterben (vgl. BGHSt 4, 113, 115; BGH MDR 1982, 448). Anderes\nkönnte nur gelten, wenn die nach seinem Kenntnisstand vom\nAngeklagten allein zu verlangende Hilfeleistung - Verbringen\nin die Wohnung - ihr keine Hilfe bedeutet hätte (vgl. Eser\nin Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. $S 221 Rdn. 8). So war es\nhier aber nicht. Nach den Feststellungen lebte Michaela noch\nmindestens sechs Stunden, nachdem der Angeklagte sie verlassen hatte. Diese Annahme begründet das Landgericht mit dem\nUmstand, daß der Notarzt noch Wiederbelebungsversuche unternahm und auch der Angeklagte das Mädchen nicht für tot\nhielt, als er es um 9.30 Uhr in seine Wohnung trug; sie\nmacht deutlich - die Totenstarre setzt durchschnittlich\nschon vier Stunden nach dem Tod ein (Arbab-Zadeh/Prokop/\nReimann, Rechtsmedizin 1977 S. 5) -, daß die Gefahr schwerer\nGesundheitsschäden oder des Todes durch Unterkühlung sich\nrealisieren konnte. Unerheblich ist, daß parallel dazu eine\nweitere Kausalkette ablief, die - möglicherweise - schließlich den Tod verursacht hat. Da S 221 StGB ein Gefährdungsdelikt, kein Erfolgsdelikt ist, kommt es nicht darauf an, ob\ndie vom Täter ausgelöste Gefahr tatsächlich zu einem schädigenden Erfolg führt; es genügt, daß ein solcher Erfolg möglich ist.\n\nog\n\nAuch die Strafzumessung läßt Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten nicht erkennen.\n\nGribbohm Ulsamer\n\nGranderath Beyer\n\nMaul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-22/1-str-264-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-22/1-str-264-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.155442+00:00"}}