{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-06-15_1_StR_81_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-06-15","aktenzeichen":"1 StR 81/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"MS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 81/93\n\n15. Juni 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünther G nl aus FÜ. seboren am\nMEER 1552 ir: SCHERER.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a,\n\nOS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 15. Juni 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt N\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nADS\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Amberg vom 15. Oktober 1992 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren durch eine Person über 21 Jahren zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; es hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen,\nden Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von drei\nJahren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision\nbeanstandet die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer höheren Strafe nur die Bejahung eines minder schweren Falles\nnach S 30 Abs. 2 BtMG. Das vom Generalbundesanwalt nicht\nvertretene Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Staatsanwaltschaft erläutert im wesentlichen nur,\ndaß sie zu der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt,\nein anderes Ergebnis der Gesamtwürdigung für richtig hält\nals das, zu dem der hierzu berufene Tatrichter gelangt ist;\n\nsie versucht, in unzulässiger Weise ihre eigenen Strafzumessungserwägungen an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu\nsetzen, ohne jedoch Rechtsfehler aufzuzeigen.\n\nGribbohm Ulsamer Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-15/1-str-81-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-15/1-str-81-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.988669+00:00"}}