{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-06-15_1_StR_279_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-06-15","aktenzeichen":"1 StR 279/93","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n1 StR 273 93\nAuf\n\nvom\n\n15. Juni 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Thomas L HH aus AU senoren an EEE\n1965 in DEEEEB\n\n2. Stefan S m zus CE seboren am\nGE 1967 ir A\n\nwegen Raubes u.a.\n\n#08\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 15. Juni 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MEN aus \"gun\n\nfür den Angeklagten Sg\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte N\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nA0Z\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n2. November 1992 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten IM wesen Anstiftung zum schweren Raub, Beihilfe zum schweren Raub und\nRaubs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten SCHEN nat es wegen schweren Raubs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt mit der Maßgabe angeordnet, daß\n26 Monate Freiheitsstrafe vorwegzuvollziehen sind.\n\nDie gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft eingelegte, mit der Sachrüge begründete Revision, die der Generalbundesanwalt in der Hauptverhandlung vor dem Senat auf\nden Strafausspruch beschränkt hat, ist unbegründet.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des -umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat\nund der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die nach\n\nseiner maßgeblichen Überzeugung wesentlichen entlastenden\nund belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und\ngegeneinander abzuwägen. Dabei ist er nicht verpflichtet,\nsämtliche mögliche Strafzumessungserwägungen ausdrücklich\nabzuhandeln (vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268). Allein daraus, daß\nein solcher Umstand nicht ausdrücklich angesprochen ist,\nkann deshalb nicht geschlossen werden, der Tatrichter habe\nihn nicht gesehen oder nicht gewertet (st. Rspr., vgl. d.\nNachw. b. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 267 Rdn. 24). Von der\nStrafkammer nicht erörterte Gesichtspunkte, die für die\nStrafzumessung von so zentraler Bedeutung wären, daß ihre\nausdrückliche Erörterung unerläßlich gewesen wäre, ergeben\nsich aus den Urteilsfeststellungen hinsichtlich keines der\nbeiden Angeklagten.\n\nIm übrigen liegt ein revisibler Rechtsfehler bei der\nStrafzumessung nur vor, wenn die Strafzumessungserwägungen\nin sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich\nanerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte\nStrafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann\neine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Dagegen ist eine ins\neinzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt\n34, 345, 349).\n\nNach diesem Prüfungsmaßstab liegt kein Rechtsfehler\nvor. Auch die Einzelausführungen der Revision decken keinen\nRechtsfehler auf, der einen Eingriff des Revisionsgerichts\nrechtfertigen könnte. Die Revision zählt eine Reihe von Umständen auf, die möglicherweise hätten Anlaß geben können,\nhöhere Strafen zu verhängen. Es handelt sich dabei jedoch um\n\n03\n\ndieselben Gesichtspunkte, welche die Strafkammer als für ihre Strafzumessung bestimmend hervorgehoben hat. Die Staatsanwaltschaft versucht lediglich, diese Umstände anders zu\ngewichten und ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Wertung durch den Tatrichter zu setzen. Damit kann sie jedoch,\nwie dargelegt, im Revisionsverfahren nicht gehört werden.\n\nInsgesamt hat die Strafkammer auf der Grundlage eines\nGesamteindrucks von den Tätern und ihren Taten vertretbare\nEntscheidungen getroffen. Ein offenkundig grobes Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe (vgl. BGHSt 17, 35, 36/37)\nliegt nicht vor.\n\nDa auch die gemäß § 301 StPO gebotene Überprüfung\ndes Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\n\nergeben hat, war die Revision entsprechend dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts zu verwerfen.\n\nGribbohm Ulsamer Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-15/1-str-279-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-15/1-str-279-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.953715+00:00"}}