{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-06-08_1_StR_276_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-06-08","aktenzeichen":"1 StR 276/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"PL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 276/93\n\nKen La 1 - vom\n\n8. Juni 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRobert > EEE zus EEE. Senoren am\nMEERE 1935 in. vocEmEEB,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nME\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 8. Juni 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n22. Dezember 1992 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nSründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun\nMonaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des 5 349\nAbs. 2 StPO, soweit sie dem Schuldspruch gilt. Doch kann der\nStrafausspruch nicht bestehen bleiben, da die Begründung,\nmit der das Landgericht eine Milderung des Strafrahmens des\n§ 213 StGB nach SS 21, 49 StGB abgelehnt hat, rechtlicher\nNachprüfung nicht stand hält.\n\nMaßgeblich für die Bejahung eines minder schweren Falles des versuchten Totschlags nach der 1. Alternative des\n§ 213 StGB \"waren all diejenigen Gründe, die zur Anwendung\ndes § 21 StGB geführt haben\". Die Formulierung im Urteil,\ndeswegen sei \"eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß\nSS 21, 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht\" gekommen, läßt besorgen, daß die Strafkammer sich schon aus vermeintlichen\nRechtsgründen an einer weiteren Milderung gehindert sah.\n\nRevision und Generalbundesanwalt weisen mit Recht\ndarauf hin, daß eine Strafrahmenmilderung nach $S 21, 49\nStGB nicht deshalb versagt werden darf, weil sowohl der Bejahung des Provokationsfalles nach S$S 213 1. Alternative StGB\nals auch des Strafmilderungsgrundes nach S 21 StGB im wesentlichen dieselben tatsächlichen Umstände zugrunde liegen.\nSind wie hier die die Voraussetzungen des Provokationsfalles\ntragenen Umstände von solcher Intensität, daß sie auch zur\nFeststellung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit\n(s 21 StGB) führen, so bestehen beide Milderungsgründe\n\nAMOR\n\nrechtlich selbständig nebeneinander; S 50 StGB kann in einem\nsolchen Falle nicht eingreifen (vgl. BGH NStZ 1986, 71; BGH,\nBeschluß vom 2. März 1993 - 1 StR 26/93).\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-08/1-str-276-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-08/1-str-276-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.536168+00:00"}}