{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-05-27_1_StR_265_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-05-27","aktenzeichen":"1 StR 265/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 265/93\n\nY% U re be f - Fer . Ä vom\n\n27. Mai 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert s HE zus HE. seboren am\nGE 1921 ir NÖ\n\nwegen Untreue\n\n00\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n9. Dezember 1992 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu\neiner zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt.\nSeine hiergegen gerichtete Revision hat nur zum Strafaus-\n\nspruch Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge geht schon deshalb ins Leere,\nweil die Strafkammer sich ausweislich der Urteilsgründe\ndurch Vernehmung des Ermittlungsrichters davon überzeugt\nhat, daß dieser die Angehörigen des Angeklagten ordnungsgemäß über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hatte.\n\n2. Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist das strafbare Verhalten des Angeklagten nicht erst darin zu sehen,\ndaß er es unterlassen hat, eine Kaufpreisforderung seines\nSohres aus dem Maschinenkauf der GmbH von der Gesellschaft\nabzuwenden. Die Untreue (§ 266 StGB) liegt vielmehr schon\ndarin, daß der Angeklagte das Geld, das der GmbH zur Finanzierung des Kaufs von einer Bank zur Verfügung gestellt worden war, als Geschäftsführer der Gesellschaft von einem Konto der GmbH abhob und für eigene Zwecke verbrauchte.\n\nEs berührt den Bestand des Schuldspruchs nicht, daß der\nAngeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Tatbestand der Untreue nicht - wie die Strafkammer meint - durch Unterlassen, sondern durch aktives Tun erfüllt hat (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1980, 1859, 1860). Dies\nfolgt hier schon allein daraus, daß auch die unverändert zur\nHauptverhandlung zugelassene Anklage zutreffend den Tatbestand der Untreue durch das Abheben des Geldes als erfüllt\nansah.\n\n00\n\n3. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkammer hätte den am 26. November 1986 erlassenen Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen nicht\nmehr zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen dürfen.\nHinsichtlich dieser Verurteilung war zum Zeitpunkt der\nHauptverhandlung gemäß S 46 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a BZRG bereits Tilgungsreife eingetreten, was gemäß S 51 BZRG zu einem Verwertungsverbot führte. Dieser Mangel ist auf die\nSachrüge hin zu beachten und führt zur Aufhebung des Strafausspruches (vgl. Granderath ZRP 1985, 319, 321 m.w.Nachw.).\n\n4. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird\nauch folgendes zu beachten haben:\n\nDem Angeklagten stand in dem Zivilprozeß seines Sohnes\ngegen die GmbH ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob dem ihm als Angehörigen\ngemäß S 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht im Hinblick auf den Gegenstand jenes Zivilprozesses 5 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entgegengestanden hätte. Jedenfalls wäre der Angeklagte gemäß S 384 Nr. 2 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt gewesen, da er bei einer wahrheitsgemäßen Aussage sein eigenes strafbares Verhalten hätte einräumen müssen. Es darf einem Angeklagten jedoch nicht strafschärfend angelastet werden, daß er kein Geständnis abgelegt\nhat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1985, 545 m.w.Nachw.). Dabei\nist es nicht nur unzulässig, das Verhalten des Angeklagten\nin dem gegen ihn selbst geführten Strafverfahren zu berücksichtigen, für eine Berücksichtigung seines Verhaltens in\nanderen Verfahren (hier der Bewertung einer Zeugnisverweige-\n\nrung in einem Zivilprozeß) gilt nichts anderes (vgl. BGHR\nStGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 14; BGH, Beschluß vom\n12. Juni 1986 - 4 StR 245/86).\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-27/1-str-265-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-27/1-str-265-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.319912+00:00"}}