{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-05-25_1_StR_210_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-05-25","aktenzeichen":"1 StR 210/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES -\nURTEIL\n\n1 StR 210/93\n\nvom\n\n25. Mai 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael s EEE aus HE. Senoren arı EEE\n1962 10 AED.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n77\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 25. Mai 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: > MEERE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nZA\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Aschaf-\n\nfenburg vom 20. November 1992 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen\nvorsätzlicher Körperverletzung zum\nNachteil von Brigitte Ph verurteilt worden ist (II 2 der Urteilsgründe),\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nvorbezeichnete Urteil im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tatmehrheit mit Vergewaltigung in Tatmehrheit mit\nNötigung - alle drei Taten begangen z.N. von Andrea LM\nBEER - sowie eines in Tatmehrheit hierzu stehenden Vergehens\nder Körperverletzung z.N. von Brigitte De] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als\n\nauch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt; die Revision\n\nder Staatsanwaltschaft hat der Generalbundesanwalt in der\nHauptverhandlung vor dem Senat auf den Schuldspruch wegen\nder Tat z.N. Baumann und die Gesamtfreiheitsstrafe beschränkt. In diesem Umfang hat die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg. Die Revision des Angeklagten hat zum\nStrafausspruch Erfolg.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft:\n\n1. Der Schuldspruch wegen der Tat z.N. BEN enthält\nschon deshalb einen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler, weil die Feststellung, der Angeklagte habe Frau\nPER nit ser Drohung, er \"werde ihr eine reinschlagen\",\ndazu veranlaßt, ihre Kleider auszuziehen, von der Strafkammer unter dem Gesichtspunkt der Nötigung zu prüfen gewesen\nwäre. Auch wenn man mit der Strafkammer davon ausgeht, daß\nder Angeklagte von dem nachfolgenden Vergewaltigungsversuch\nfreiwillig zurückgetreten ist, könnte dies nicht dazu füh-\n\n77\n\nren, daß Straffreiheit auch wegen der bereits vollendeten\nNötigung eintreten würde (vgl. Dreher/Tröndle, StGB\n46. Aufl. S 24 Rdn. 18 m.w.N.).\n\n2. Nachdem der Angeklagte die unbekleidete Frau BEE\nso heftig geschlagen hatte, daß sie ohne Bewußtsein zu Boden\nfiel, ließ er sie liegen und entfernte sich. Die Strafkammer\nhat geprüft, ob der Angeklagte sich deshalb gemäß 5 221 StGB\nstrafbar gemacht hat. Dies hat sie aus tatsächlichen Gründen\n\nverneint.\n\nDie Staatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, daß\ndie Strafkammer in diesem Zusammenhang den festgestellten\nSachverhalt nicht umfassend gewürdigt hat:\n\nDie Strafkammer hat als Folge der der Geschädigten vom\nAngeklagten zugefügten Faustschläge unter anderem folgende\nGesichtsverletzungen festgestellt:\n\n\"Eine Fraktur des Jochbeins, eine schwere Medialfraktur\ndes Unterkiefers mit beidseitiger Kolbenfraktur, die kompliziert war. Im Oberkiefer war ein Stückbruch von 3 cm vorhan-\n‚gen. Im Oberkiefer-Frontbereich waren drei Zähne luxiert\".\n\nAls die Geschädigte nach mehreren Stunden aufgefunden\nwurde, blutete sie im Gesicht.\n\nUnter. diesen Umständen hätte die Strafkammer als mögliche konkrete Gefahr i.S.d. § 221 StGB (vgl. Dreher/Tröndle\nStGB 46. Aufl. § 221 Rdn. 7 m.w.N.) nicht nur die Gefahr von\nUnterkühlungen zu erörtern gehabt, sondern auch die Gefahr,\n\n77\n\ndaß die mit massiven Gesichtsknochenzertrümmerungen blutend\nund bewußtlos am Boden liegende Geschädigte hätte ersticken\nkönnen. Da sich diese Gefahr auch wesentlich schneller hätte\nrealisieren können als die Gefahr von Unterkühlungen, wäre\ndie Erwägung, am frühen Morgen wäre die Geschädigte nach der\nVorstellung des Angeklagten ohnehin gefunden worden, für\nsich genommen nicht geeignet, den Vorsatz des Angeklagten zu\n\nwiderlegen.\n\n3. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des\nSchuldspruchs wegen der Tat z.N. Baumann insgesamt (vgl. Pikart in KK 2. Aufl. S 353 Rdn. 12), ohne daß es auf die noch\nerhobene Verfahrensrüge ankommt.\n\nDie neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zu\nbeachten haben, daß die Aufhebung des Schuldspruchs dazu\nführt, daß das gesamte Geschehen neu festzustellen und unter\nsämtlichen möglichen Gesichtspunkten neu zu bewerten ist.\nSollte erneut festgestellt werden, daß der Angeklagte die\nGeschädigte gegen ihren Willen mit Gewalt auf einen anderen\nWeg zerrte, wird dabei auch der Gesichtspunkt einer Entführung zu erwägen sein (vgl. hierzu BGH NJW 1967, 1765;\nLackner StGB 19. Aufl. § 237 Rdn. 4 m.w.N.).\n\n4. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen der Tat z.N.\nBaumann führt zur Aufhebung der hierwegen verhängten Strafe\n\nund der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nII. Die Revision des Angeklagten:\n\n1. Der Schuldspruch wegen der Taten z.N. ICE ist im\nErgebnis rechtsfehlerfrei.\n\na) Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin,\ndaß die hinsichtlich der Tat Ziff. II 1 a der Urteilsgründe\ngetroffene Feststellung, der Angeklagte habe, wie aufgrund\nder Aussage der Zeugin IMMMM feststene, der Zeugin mit der\nHand auf die Wange geschlagen, mit dem später gegebenen Hinweis, die Zeugin habe erklärt, der Angeklagte habe sie niemals geschlagen, nicht vereinbar ist. Dies gefährdet den\nSchuldspruch jedoch deshalb nicht, weil die Strafkammer\nnicht nur den Schlag auf die Wange, sondern auch ein gewaltsames Festhalten des Kopfes und damit Gewalt i.S.d. S 178\nStGB rechtsfehlerfrei festgestellt hat.\n\nb) Im übrigen beschränkt sich das gegen den Schuldspruch gerichtete Revisionsvorbringen im wesentlichen auf\nErwägungen tatsächlicher Art, mit denen die tatrichterlichen\nFeststellungen durch eigene ersetzt werden sollen. Die Revision verkennt, daß das Revisionsgericht an tatrichterliche\nFeststellungen grundsätzlich gebunden ist und nicht nach einer Rekonstruktion von Gang und Ergebnis der Beweisaufnahme\neigene Feststellungen trifft.\n\nSoweit das Revisionsvorbringen als Rüge der Verletzung\nvon Verfahrensrecht verstanden sein will, scheitert es, wie\nder Generalbundesanwalt in seinem Anschreiben an den Senat\nim einzelnen zutreffend ausgeführt hat, schon daran, daß es\ndie Voraussetzungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllt.\n\n7?\n\n2. Auch der Schuldspruch wegen der Tat z.N. EEE ist\nohne den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.\n\nHinsichtlich des hierauf bezogenen Revisionsvorbringens\ngilt nichts anderes als hinsichtlich der Taten z.N. Laubach\n(vgl. oben II 1b).\n\nSoweit auf der Grundlage der Auffassung der Strafkammer, die Voraussetzungen von 5 221 StGB lägen nicht vor, ein\ngesonderter Teilfreispruch geboten gewesen wäre - Anklage\nund Eröffnungsbeschluß waren von Tatmehrheit ausgegangen\n(vgl. hierzu Hürxthal in KK 2. Aufl. § 260 Rdn. 21 m.w.\nNachw.) - kam dies schon aus den im Zusammenhang mit der\nRevision der Staatsanwaltschaft dargelegten Gründen nicht\nin Betracht.\n\n3. Der Strafausspruch kann dagegen insgesamt keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkammer wertet zum Nachteil des Angeklagten,\ndaß er vorbestraft sei. Als Vorstrafe ist ein Urteil des\nLandgerichts Aschaffenburg vom 5. März 1982 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren mitgeteilt, von der ein Rest zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen wurde.\n\nDiese Strafe durfte nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie noch nicht im Zentralregister getilgt\nist ($S 51 BZRG).\n\nDie vom Tag des Urteils an laufende (SS 36, 47 Abs. 1\nBZRG) Tilgungsfrist von fünf Jahren (S 46 Abs. 1 ziff. i\nlit. e BZRG) war auch unter Berücksichtigung der sich aus\nS 46 Abs. 3 BZRG ergebenden Fristverlängerung zum Zeitpunkt\ndes Urteils in dieser Sache bereits abgelaufen.\n\nNicht getilgt und daher zum Nachteil des Angeklagten\nverwertbar wäre die genannte Verurteilung nur, wenn im Zentralregister weitere, noch nicht tilgungsreife Strafen eingetragen wären (S 47 Abs. 3 BZRG). Zur Prüfung der Frage, ob\ndies der Fall ist, stehen dem Senat jedoch nur die Urteilsgründe zur Verfügung (BGH, Beschluß vom 22. Juli 1988 -\n\n3 StR 254/88; Beschluß vom 5. März 1992 - 1 StR 56/92); diese enthalten keinen Hinweis auf noch nicht tilgungsreife\nVorstrafen.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nFoth \" wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-25/1-str-210-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-25/1-str-210-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.022299+00:00"}}