{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-05-25_1_StR_194_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-05-25","aktenzeichen":"1 StR 194/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 194/93\n\nvom\n\n25. Mai 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCharity E EEE aus mE. Senoren arı EEE\n1968 in Kun (EEE) .\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\n78\n\n78\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 25. Mai 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n17. Dezember 1992 hinsichtlich\n\na) der wegen versuchter Vergewaltigung in\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verhängten Strafe;\n\nb) der Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nTE\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten straferschwerend\nangelastet, daß er mehrfach, auch einschlägig wegen Gewaltdelikten vorbestraft ist. Das trifft nicht zu; nach den im\nUrteil im einzelnen mitgeteilten Vorverurteilungen ist der\nAngeklagte nicht wegen Gewaltdelikten vorbestraft. Der Senat\nkann nicht ausschließen, daß sich der Fehler auf die wegen\nversuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung verhängte Strafe ausgewirkt hat. Damit war\nauch die Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß bei der Festlegung des Strafrahmens zunächst zu prüfen\nist, ob auch ohne Heranziehung der typisierten Milderungsgründe - hier der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit\nund des Versuchs - ein minder schwerer Fall in Frage kommt.\nAus dem landgerichtlichen Urteil wird nicht hinreichend\ndeutlich, daß dieser Grundsatz beachtet worden ist.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nFoth Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-25/1-str-194-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-25/1-str-194-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.006034+00:00"}}