{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-05-25_1_StR_124_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-05-25","aktenzeichen":"1 StR 124/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 124/93\n\nvom\n\n25. Mai 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBouabdellan 2 CE aus VRR. seboren am\nGEREEEEREEG 1957 in TER ABER .\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\n79\n\nT7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 25. Mai 1993 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Würzburg vom 13. Januar 1993 wird als\nunzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom\n5. März 1993 unter anderem ausgeführt:\n\n\"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig. Denn\nnach Verkündung des angefochtenen Urteils am\n\n13. Januar 1993 hat er mit der Erklärung, er nehme\ndas Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel,\nwirksam Rechtsmittelverzicht erklärt (S 302 Abs. 1\nSatz 1 StPO). Die Erklärung erfolgte formgerecht\n(vgl. BGHSt 18, 257, 260).\n\nSie war auch inhaltlich wirksam, da der Angeklagte\nin der Lage war, ihre Bedeutung zu erkennen (vgl.\nRuß in KK, StPO, 2. Aufl., S 302 Rdnr. 2 m.w.N.).\nUngenügende Kenntnis der deutschen Sprache allgemein kann er dem nicht mit Erfolg entgegenhalten.\nSo lebt er bereits seit 1981 bis auf eine Unterbrechung von 1983-1985 im deutschen Sprachraum, wo\ner auch heiratete (S. 3 UA). Von 1985 bis Juni\n1992 hatte er durchgehend eine Arbeitsstelle\n\n(S. 3/4 UA) und mithin Kontakte zu deutschen Arbeitskollegen. Ferner gelang es ihm, in der ehemaligen DDR die Führerscheinprüfung für Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Lastkraftwagen mit\nAnhänger zu machen (Bl. 62 d.A.). Bei der Exploration durch die psychiatrischen Sachverständigen\nScharek und Dr. Velentzas verstand und beherrschte\ner nach deren Bewertung die deutsche Sprache gut\n(Bl. 71 d.A.). Bei der Begutachtung durch den Diplompsychologen Brunner kam es zwar bei der Bearbeitung eines Fragebogens in einzelnen Punkten zu\nsprachlichen Mißverständnissen. Nach Erläuterung\nwar der Angeklagte dann jedoch offenkundig in der\nLage, den Sinn richtig zu erfassen und die an ihn\ngestellten Fragen eigenständig zu beantworten\n\n(Bl. 86 d.A.). Auf genügende Deutschkenntnisse\nweisen auch die bei den Akten befindlichen Schreiben des Angeklagten vom 19. September 1992\n\n(Bl. 44R d.A.) und 22. Januar 1993 (Bl. 129 d.A.)\nhin.\n\nSchließlich haben nach der dienstlichen Äußerung\ndes Vorsitzenden vom 4. Februar 1993 sowohl der\nAngeklagte als auch sein Verteidiger die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Hauptverhandlung\nunter Hinweis auf gute Deutschkenntnisse des Angeklagten abgelehnt. Während der gesamten Verhandlung seien Verständigungsschwierigkeiten weder\naufgetreten noch geltend gemacht worden. Der Sit-\n\nzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat diese\nAngaben in seinem Vermerk vom 11. Februar 1993\n(Bl. 140 d.A.) bestätigt.\n\nDer Angeklagte kann sich auch nicht erfolgreich\ndarauf berufen, speziell den Urteilstenor, insbesondere das Verhältnis von Maßregel zu verhängter\nFreiheitsstrafe, nicht richtig erfaßt zu haben.\nGerade hierüber hat der Vorsitzende ihn nach seiner dienstlichen Äußerung in der mündlichen Urteilsbegründung eingehend unterrichtet, ohne daß\nsich Anhaltspunkte für Mißverständnisse auf Seiten\ndes Angeklagten ergeben hätten. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat diesen Umstand\nbestätigt.\n\nZudem konnte der Angeklagte sich wegen eines möglichen Rechtsmittelverzichts zuvor mit seinem Verteidiger beraten. Seine Erklärung erfolgte im Anschluß daran aus freien Stücken, ohne daß das Gericht sie ihm in einer seinen Willen beeinflussenden Weise abverlangt hätte (vgl. BGH - Beschluß\nvom 7. Mai 1991 - 1 StR 181/91).\n\nDie als eidesstattliche Versicherung bezeichnete\nErklärung des Klaus SEE vom 28. Januar 1993\ngibt zu anderer Beurteilung keinen Anlaß. Denn\ndieser vermag nur die ihm gegenüber von dem Angeklagten abgegebene Version wiederzugeben. Aus eigener unmittelbarer Beobachtung kann er indessen\nkeine entscheidungserheblichen Umstände mitteilen.\n\nB44\n\nDer somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht\nkann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGH\nin NStZ 1983, 280, 281 m.w.N.).\n\nDer zugleich gestellte Antrag des Angeklagten auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Einlegung der Revision\nist gegenstandslos (vgl. BGH in BGHR S$S 302 Abs. 1\nSatz 1 StPO, Rechtsmittelverzicht 5). Denn da der\nAngeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet\nhat, kann er späterhin keine Frist zur Einlegung\neines solchen mehr versäumen (vgl. BGH - Beschluß\n\n77\n\nvom 19. Januar 1993 - 4 StR 8/93). Die Frage der\nRechtzeitigkeit der eingelegten Revision stellt\n\nsich mithin nicht mehr (vgl. BGH in NStZ 1984,\n181).\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nFoth Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-25/1-str-124-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-25/1-str-124-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.988898+00:00"}}