{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-05-18_1_StR_251_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-05-18","aktenzeichen":"1 StR 251/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 251/93\n\nvom\n\n18. Mai 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRainer x zus NEE. seroren am ME\nER 1947 in SCREEN.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nIH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. Mai 1993 gemäß $S 349 Abs, 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n16. Oktober 1992, soweit es den Angeklagten\nKschiwan betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Meineids und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit\nMeineid zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei\nMonaten verurteilt. Die hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, bezüglich des Meineides unbeschränkte Revision des Angeklagten\n\nhat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg;\nim übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des\n8 349 Abs. 2 StPo.\n\n1. Die Verurteilung wegen Meineides hat die Strafkammer\nauf folgende Feststellungen gestützt: Im Januar 1990 nahm\nder Angeklagte an der Fahrt seines Geschäftspartners GEB\nWEB nach Bremen teil, wo CR von einem brasilianischen Lieferaten 2,5 kg Kokain übernahm, um sie anschlie-Bend in Süddeutschland gewinnbringend abzusetzen; dies war\ndem Angeklagten bekannt. Bei zwei im Auftrag von CME\ndurchgeführten Verkaufsgeschäften in München und Nürnberg\nkonnte das Bayerische Landeskriminalamt insgesamt 1000 g\nKokain sicherstellen, Wegen Handeltreibens mit dieser Menge\nwurden ME und sein Abnehmer DEE zum Lanagericht Nürnberg-Fürth angeklagt; daß Gurrieri in Wirklichkeit 2,5 kg Kokain erworben hatte und dieses Rauschgift mit\nHilfe von DEE absetzen wollte, war den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt.\n\nIn der Verhandlung gegen CE und Du wurde\n\nder Angeklagte vom Landgericht Nürnberg-Fürth als Zeuge\nvernommen. Dabei räumte er ein, gewußt zu haben, daß die\nFahrt nach Bremen stattfand, um Kokain zu holen. Er verschwieg jedoch die erkennbar wesentliche Tatsache, daß Gurrieri nicht nur die sichergestellte Menge von 1 kg, sondern\ninsgesamt 2,5 kg Kokain erworben hatte. Auf diese Weise\nwollte er u.a. verhindern, selbst wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln bestraft zu werden, da er die restlichen\n\nIH\n\n1,5 kg unmittelbar nach der Verhaftung von CHE und\nDEE an sich gebracht und bereits eine Teilmenge von\n42 g weiterveräußert hatte.\n\nWeder vor noch während seiner Zeugenvernehmung wurde\nder Angeklagte über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach\nS 55 StPO belehrt. Nach seiner Aussage wurde er vereidigt.\n\n2. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht dem Angeklagten seinen damaligen Aussagenotstand sowie die Tatsache\nzugutegehalten, daß eine Belehrung nach § 55 StPO unterblieben war. Es hat deshalb den Strafrahmen des S 154\nAbs. 1 StGB nach § 157 Abs. 1 i.V.m. S 49 Abs. 2 StGB gemildert. Einen minder schweren Fall i.S.d. § 154 Abs. 2\nStGB hat es verneint.\n\nAuf die Frage eines Vereidigungsverbotes nach S§ 60\nAbs. 2 StPO ist die Strafkammer nicht eingegangen. Dieser\nMangel nötigt zur Aufhebung der Einzelstrafe für den Meineid; infolgedessen kann auch die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.\n\n3. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist\nanerkannt, daß das Unterlassen einer Belehrung nach § 55\nStPO und der Verstoß gegen das Vereidigungsverbot des S 60\nNr. 2 StPO selbständige und gewichtige Strafmilderungsgründe sind (BGHSt 8, 187). Dies gilt auch dann, wenn dem vereidigenden Richter die Verdachtsmomente, die eine Tatbeteiligung des Zeugen als möglich erscheinen lassen, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vereidigung nicht bekannt\nwaren (BGHSt 23, 30 und 27, 74, 75). Besonderes Gewicht\n\nkommt diesen Milderungsgründen dann zu, wenn der Richter\nAnhaltspunkte für eine Tatbeteiligung hat, den Zeugen versehentlich aber nicht entsprechend belehrt und nicht von\neiner Vereidigung absieht.\n\nSo war es hier: Der Angeklagte hatte bei seiner Zeugenvernehmung eingeräumt, \"gewußt zu haben, daß die Fahrt nach\nBremen stattfand, um Kokain zu holen.\" Auch wenn er diese\nKenntnis dadurch einzuschränken versuchte, daß er angab,\nwegen seiner Erkrankung und seiner fehlenden Sprachkenntnisse kaum etwas (von den Vorgängen um die Kokain-Lieferung) mitbekommen zu haben, bestand doch zumindest der entfernte Verdacht, daß er möglicherweise als Gehilfe an dem\nErwerb des Kokains beteiligt war. Dies wäre - entgegen der\nAuffassung des Landgerichts - hinreichender Anlaß für die\nNachholung einer Belehrung nach § 55 StPO und insbesondere\nauch für ein Absehen von der Vereidigung nach § 60 Nr. 2\nStPO gewesen (BGHR StPO § 60 Nr. 2 Tatbeteiligung 1 u. 3\nm.w.Nachw.). \"\n\nDer Senat verkennt nicht, daß die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten nicht von vornherein überhöht erscheint. Er kann jedoch nicht mit Sicherheit\nausschließen, daß das Landgericht eine noch mildere Strafe\nausgesprochen hätte, wenn es innerhalb des nach SS 157\nAbs. 1, 49 Abs, 2 StGB herabgesetzten Strafrahmens des\nS 154 Abs. 1 StGB den besonderen Strafmilderungsgrund des\nVerstoßes gegen das Vereidigungsverbot zusätzlich berücksichtigt hätte, zumal es sich ersichtlich an der ausdrücklich erwähnten Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat\norientiert hat. Die von der Revision erstrebte doppelte\n\nT4\n\nStrafrahmenverschiebung durch Bejahung eines minder schweren Falles i.S.d. $S 154 Abs. 2 StGB und nochmalige Milderung nach SS 157 Abs. 1, 49 Abs. 2 StGB erscheint dagegen\nangesichts der von der Strafkammer zurecht angeführten\nstrafschärfenden Gesichtspunkte als so fernliegend, daß das\nangefochtene Urteil jedenfalls nicht auf der unterlassenen\nErörterung dieser Möglichkeit beruht.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-18/1-str-251-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-18/1-str-251-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.900460+00:00"}}