{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-05-18_1_StR_226_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-05-18","aktenzeichen":"1 StR 226/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 226/93\n\nvom\n\n18. Mai 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBosko Pr CH zu: ON am NA. Sernoren am EN 1950 ir ame SHE’ CO (EEE) .\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n72\n\nIS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu Nr. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Mai 1993 gemäß S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 23. November 1992 im Ausspruch über die im Fall II b\nder Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und\nüber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten,\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und\neine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Tatopfer ist\n\nin beiden Fällen die am 20. Oktober 1976 geborene Tochter\ndes Angeklagten, die Nebenklägerin. Die auf die Sachrüge\ngestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n1. In beiden Fällen weist der Schuldspruch keinen\nRechtsfehler auf. Das gilt auch für die im Fall II a der\nUrteilsgründe verhängte Einzelstrafe (von drei Jahren und\nsechs Monaten Freiheitsstrafe) und für den Maßregelausspruch.\n\n2. Hingegen hat die im Fall II b der Urteilsgründe verhängte Einsatzstrafe (von fünf Jahren und vier Monaten)\nkeinen Bestand, weil zu besorgen ist, das Landgericht sei\nbei Bemessung dieser Strafe von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen.\n\nNach den Feststellungen erstreckte sich dieser Tatkomplex, den die Strafkammer ohne Rechtsirrtum als fortgesetzte Handlung wertet, auf die Zeit von Sommer 1987 bis zum\n3. Mai 1992. Indes beschränkte sich das tateinheitlich begangene Vergehen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach\n§ 176 Abs. 1 StGB auf die Zeit bis zur Vollendung des 14.\nLebensjahrs des Mädchens am 20. Oktober 1990. Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer dies in der erforderlichen Weise beachtet hat. Ohne auf die genannte Altersgrenze einzugehen, hebt sie hervor, der Angeklagte habe seiner Tochter\n\"über den ganz erheblichen Zeitraum von vier Jahren hinweg\"\nSchaden zugefügt. Auch verweist das Gericht hinsichtlich\ndieser Tat auf die zur ersten Tat angestellten Strafzumessungserwägungen, die den Hinweis enthalten, der Angeklagte\n\n95\n\nhabe neben der Vergewaltigung \"weitere Straftatbestände mit\nerheblichem eigenen Unrechtsgehalt\" erfüllt. Der Senat kann\nnicht ausschließen, daß der aufgezeigte Mangel die Bemessung der in diesem Fall verhängten Strafe zum Nachteil des\nAngeklagten beeinflußt hat (vgl. BGHR StGB S 176 Abs. 1\nHandlungen 3). .\n\nDamit kann auch die verhängte Gesamtstrafe nicht beste-\n\nhen bleiben.\n\nGribbnohm Ulsamer Maul\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-18/1-str-226-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-18/1-str-226-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.882726+00:00"}}