{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-05-18_1_StR_209_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-05-18","aktenzeichen":"1 StR 209/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 209/93\n\nvom\n\n18. Mai 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBorisav m Ü aus MOB seboren am\nU PE — a OT\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Mai 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer .\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus RE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n76\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts München I vom\n15. September 1992,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II 5\nder Urteilsgründe wegen Anstiftung zum\nMeineid verurteilt worden ist, im\nSchuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit\nBeihilfe zum Meineid verurteilt wird;\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben im\nAusspruch über die zugehörige Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBZ;\n\nI6\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nvier Fällen, wegen versuchten Betruges in vier Fällen und\nwegen Anstiftung zum Meineid zu der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt; ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis\neine Sperrfrist von sechs Monaten festgesetzt.\n\nDie auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung sowie zur Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafe und auch der Gesamtstrafe.\n\nI. Die Schuldsprüche wegen vollendeten und versuchten\nBetruges in jeweils vier, Fällen halten rechtlicher Nachprüfung stand; insoweit erhebt auch die Revision keine näher\nausgeführten Beanstandungen.\n\nII. Die Feststellungen tragen indes den Schuldspruch\nwegen Anstiftung zum Meineid nicht.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nach einem Verkehrsunfall, den er am 4. April 1990 nicht vorsätzlich herbeigeführt hatte, noch am Unfallort einen Bekannten\nals Zeugen benannt, der nicht am Unfallort anwesend war und\nden Unfall nicht beobachtet hatte, und diesen in der Folgezeit dazu überredet, als Zeuge vor Gericht auszusagen und\ndie ihm vom Angeklagten mitgeteilte Version des Unfallherganges zu bekunden; hierbei rechnete der Angeklagte nicht\ndamit, daß der Zeuge im Zivilprozeß auch vereidigt werde.\n\nAbsprachegemäß sagte der Zeuge bei seiner Vernehmung am\n\n10. Dezember 1990 vor der mit der Schadensersatzklage des\nAngeklagten befaßten Zivilkammer des Landgerichts München I\nfalsch aus. Nachdem der Zeuge dabei blieb, daß er die Kollision der beiden Fahrzeuge gesehen habe, ordnete das Gericht\nauf Antrag des Anwalts des Angeklagten die Vereidigung des\nZeugen sowie eine Verhandlungspause an, um dem Zeugen nochmals die Möglichkeit zu geben, seine Aussage zu überdenken.\nIn der etwa fünf bis zehn Minuten dauernden Pause standen\nder Angeklagte und der Zeuge auf dem Flur, ohne miteinander\nzu sprechen. Sodann bestätigte der Zeuge vor Gericht, daß\nseine Aussage, so wie sie protokolliert worden war, richtig\nsei; danach wurde er vorschriftsmäßig vereidigt.\n\n2. Revision und Generalbundesanwalt beanstanden bei\ndieser Sachlage mit Recht, daß das Landgericht Anstiftung\nzum Meineid angenommen hat.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte bei\nder Anstiftungshandlung - Überredung des Zeugen zur Falschaussage - nicht mit einer Vereidigung des Zeugen gerechnet\nhat. Hiernach bezog sich der Anstiftungsvorsatz allein auf\neine uneidliche Falschaussage. Die Erwägung des Landgerichts, \"in der Pause unmittelbar vor der Vereidigung hätte\nder Angeklagte auf dem Gerichtsgang den Zeugen zu einer\nwahrheitsgemäßen Aussage bewegen können\", genügt den Erfordernissen des S 26 StGB in bezug auf eine Anstiftung zum\nMeineid nicht. Hiernach hätte der Angeklagte mit Anstiftungsvorsatz den Zeugen zur Leistung des Meineides bestimmen\nmüssen. Die Feststellungen lassen nicht erkennen, daß das\nbloße Schweigen des Angeklagten den Zeugen zu seinem Mein-\n\nFC\n\neidsentschluß bestimmt haben könnte; neue Feststellungen\nsind hierzu nicht zu erwarten. Es bestehen angesichts der\nvom Zeugen zuvor durch seine hartnäckige Falschaussage herbeigeführten Situation auch keine sicheren Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte den Zeugen zu einer Änderung seiner\nAussage hätte bewegen und so einen Meineid hätte vermeiden\nkönnen.\n\n3. Belegt ist hingegen, daß der Angeklagte den Zeugen\nzur uneidlichen Falschaussage angestiftet und tateinheitlich\ndamit durch Unterlassen begangene Beihilfe zum Meineid geleistet hat.\n\nDer Angeklagte, der zuvor den Zeugen zur uneidlichen\nFalschaussage überredet und diese mit ihm abgesprochen hatte, war selbst anwesend, als der Zeuge vernommen wurde, der\neigene Prozeßbevollmächtigte die Vereidigung des Zeugen beantragte und das Gericht daraufhin die Vereidigung anordnete. Bei dieser Sachlage bestand für den Angeklagten die\nRechtspflicht, den Zeugen von der Leistung des Meineides abzuhalten (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl.\nVorbem. SS 153 ff. Rdn. 38, 39). Hierzu hätte er etwa während der Pause, die das Gericht vor der Eidesabnahme deswegen angeordnet hatte, damit der Zeuge seine bisherige Aussage nochmals überdenken konnte, Veranlassung und Gelegenheit\ngehabt. Der Angeklagte hat jedoch nichts unternommen, den\nZeugen von der Leistung des Meineides abzuhalten. Daran, daß\nauch in subjektiver Hinsicht alle Voraussetzungen einer\ndurch Unterlassen begangenen Beihilfe zum Meineid erfüllt\nsind, bestehen unter den festgestellten Umständen keine\nZweifel. Entgegen der Ansicht des Verteidigers tritt die\n\nAnstiftung zur uneidlichen Falschaussage nicht etwa aus dem\nGesichtspunkt der Gesetzeskonkurrenz hinter der Beihilfe zum\nMeineid zurück (vgl. BGHSt 9, 131, 135), vielmehr liegt\nTateinheit vor.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n§ 265 StPO stand nicht entgegen, da sich der Angeklagte\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nIII. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der\nhiervon betroffenen Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nzwei Monaten und deswegen auch der Gesamtstrafe nach sich.\n\n1. Der wegen Anstiftung zum Meineid verhängten Einzelfreiheitsstrafe lag gemäß SS 26, 154 StGB ein Strafrahmen\nvon einem Jahr bis zu 15 Jahren zugrunde. Demgegenüber führt\ndie Schuldspruchänderung schon allein wegen der in S 27\nAbs. 2 Satz 2 StGB zwingend vorgeschriebenen Strafrahmenverschiebung zu dem milderen Strafrahmen von drei Monaten bis\nzu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe. Wenn sich\nauch die Umstände, die der bisherigen Strafzumessung zugrundelagen, nicht geändert haben, vermag der Senat doch nicht\nauszuschließen, daß der Tatrichter aufgrund der geringeren\nMindeststrafe zu einer milderen Einzelstrafe gelangt wäre\nund infolgedessen auch eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe\n- trotz deren ungewöhnlichen Milde - verhängt hätte. Hinzu\nkommt, daß eine weitere - fakultative - Strafrahmenmilderung\ngemäß S 13 Abs. 2 StGB in Betracht zu ziehen ist. Wegen der\nSperrwirkung der gemäß SS 26, 153 StGB vorgesehenen Mindeststrafe von drei Monaten wäre sie für die Mindeststrafe allerdings ohne konkrete Bedeutung; ferner liegt eine Versa-\n\nTE\n\ngung der Milderung deshalb nahe, weil hier der Schuldgehalt\ndes Unterlassens kaum hinter vergleichbarem positiven Tun\nzurückblieb (vgl. Lackner, StGB 20. Aufl. $S 13 Rdn. 18).\n\n2. Im übrigen weisen die verhängten Einzelstrafen und\nder Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten auf. Sie bleiben daher bestehen.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-18/1-str-209-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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