{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-05-13_1_StR_906_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-05-13","aktenzeichen":"1 StR 906/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1_StR 906/92\n\nvom\n\n13. Mai 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMerco CE aus EEE <eboren ar EEE\n1973 in ze (U .\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nIS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 1993 gemaß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 10. April\n1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie aufgrund des Revisionsvorbringens gebotene Überprüfung des Urteils hat weder eine Verletzung von Verfahrensrecht noch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler im Schuldspruch ergeben (5 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben,\nweil die Jugendkammer weder gemäß S 31 Abs. 2 Satz 1 JGG\neine einheitliche Jugendstrafe unter Einbeziehung des noch\nnicht erledigten Urteils des Amtsgerichts Horb vom 22. Fe-\n\nbruar 1991, durch das ebenfalls eine Jugendstrafe ausgesprochen war, gebildet hat, noch dargelegt hat, warum hiervon ausnahmsweise abzusehen war (5 31 Abs. 3 JGG).\n\nDie neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer wird im\nFalle der Bildung einer Einheitsjugendstrafe zu beachten\nhaben, daß die früheren Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen sind. Erforderlich ist deshalb\neine neue, selbständige von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher\nund jetzt abgeurteilten Taten (vgl. BGH StV 1989, 307, 308;\nBGHR JGG S 31 Abs. 2 Einbeziehung 7 m.w.N.). Um hierfür eine vollständige Beurteilungsgrundlage zu gewinnen, sind die\nfrüheren Taten auch (zumindest kurz) darzustellen (BGHR aa0\n\nm.w.N.).\n\nDas Verbot der Schlechterstellung (S 358 Abs. 2 Satz 1\nStPO) stünde einer auf der Einbeziehung des bisher nicht\neinbezogenen Urteils beruhenden Erhöhung der in dem angefochtenen Urteil verhängten Jugendstrafe nicht entgegen\n(BGHR aa0 m.w.N.).\n\nGribbohm Maul Foth\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-13/1-str-906-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-13/1-str-906-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.706605+00:00"}}