{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-05-13_1_StR_232_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-05-13","aktenzeichen":"1 StR 232/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"90\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR _ 232/93\n\nvom\n\n13. Mai 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFeyzi K EN aus EEE. seboren am EB 1966\nin EUER (TEE) .\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n%\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß\nSs 349 Abs. 4 StPO am 13. Mai 1993 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 14. Dezember 1992\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Überzeugung, der Angeklagte habe die von ihm getätigten Heroingeschäfte - entgegen seiner Einlassung -\n\"nicht nur als Bote und Weisungsempfänger des 'Hintermannes’ DÄMEM\" (an anderer Stelle: \"nur auf Weisungen und unter Drohungen\" des DEE) setätigt, gewann das Landgericht\nauch aufgrund der Aussage DE . Dieser hatte bekundet, er\nhabe mit den Heroingeschäften des Angeklagten \"nichts zu\ntun\". Irgendwelche Zweifel an dieser Aussage äußerte das\nLandgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht.\n\nBei der Strafzumessung dagegen wertete die Strafkammer\nzu Gunsten des Angeklagten, daß er \"zwar nicht als Bote und\nWeisungsempfänger des Zeugen DEE handelte, daß es sich\nbei dem Zeugen vi aber möglicherweise um den Lieferanten\ndes Heroins für den Angeklagten handelte\".\n\nDas Urteil läßt nicht erkennen, ob sich das Landgericht\nbewußt war, daß diese für möglich gehaltene Lieferanteneigenschaft DIEB sich mit dessen Aussage, er habe mit den\nHeroingeschäften des Angeklagten \"nichts zu tun\", nicht\nvertrug, daß vielmehr DM Aussage damit als möglicherweise falsch eingestuft wurde. Dann war aber auch fraglich,\nob seine Aussage in der Weise, wie eingangs geschildert, zu\nLasten des Angeklagten verwertet werden konnte; mindestens\nhätte das erörtert werden müssen.\n\nDer Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils auch im Schuldspruch. Zwar läge beim Angeklagten\nauch nach seiner Einlassung Handeltreiben vor. Dafür, die\nDrohungen seien so stark gewesen, daß schuldhaftes oder jedenfalls täterschaftliches Handeln des Angeklagten entfallen könnte, sprichts nichts. Doch berührt der Fehler die\ntatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch in solchem\n\n70\n\nMaße, daß eine Beschränkung der Aufhebung auf den Strafausspruch - oder auch die Aufrechterhaltung eines Teils der\nFeststellungen - sinnvoller Weise nicht möglich ist.\n\nGribbohm Maul . Foth\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-13/1-str-232-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-13/1-str-232-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.677067+00:00"}}