{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-05-11_1_StR_169_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-05-11","aktenzeichen":"1 StR 169/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 169/93\n\nvom\n\n11. Mai 1993\n\nin der Strafsache\n\nLothar x EEE\nCE 1939,\n\ngegen\n\naus KÜEEB, sort geboren am\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nSE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Mai 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt MW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt MW pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n£8\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Juni\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des-Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, hat Erfolg. Dabei\nbedarf es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht,\nweil die Sachrüge durchgreift.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte zu einem\nZeitpunkt körperliche Gewalt angewendet und eine Drohung gegen Leib und Leben ausgesprochen, als er noch nicht den Vorsatz gefaßt hatte, mit der Geschädigten, seiner früheren\nFreundin, geschlechtlich' zu verkehren; es ging ihm zunächst\num eine Aussprache, Auch als er ihr Hose, T-Shirt und Slip\nauszog, hatte er unwiderlegbar nur die an ihrer Kleidung\ndurch Nasenbluten der Geschädigten entstandenen Blutflecke\nim Auge, weshalb er die Kleidungsstücke auch nahm und im\nDuschbecken in kaltes Wasser legte. Erst als er aus dem Bad\n\n£8\n\nzurückkam, entschloß er sich, mit ihr selbst gegen ihren\nwillen den Geschlechtsverkehr auszuführen. Weitere Gewalt\noder Drohungen wendete er nicht mehr an (UA S. 10, 11). Bei\ndieser Sachlage hätte die Feststellung des Landgerichts, der\nAngeklagte habe erkannt, daß Frau SEE Geschlechtsverkehr nur unter dem Druck seines vorhergehenden Verhaltens\nhinnahm, näherer Begründung bedurft.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die nach § 177 StGB erforderliche finale Verknüpfung zwischen Taterfolg und Nötigungsmittel bereits bei vorausgehender Gewaltanwendung vorliegen, sofern sie nach dem\nwillen des Täters der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs\ndienen sollte und dazu tatsächlich bei dessen Ausübung auch\ndiente, weil das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und des gegebenen Kräfteverhältnisses aus Furcht vor\nweiterer Gewaltanwendung von einer Gegenwehr absieht (BGH\nbei Holtz MDR 1976, 812; BGH NStZ 1981, 344; BGHR § 177\nAbs. 1 Gewalt 1). So lag es hier nicht. Daneben kommt allerdings auch in Betracht, daß die von dem Täter zuvor ausgeübte Gewalt und sein nachfolgendes Verhalten, mit dem er die\nDurchführung des Beischlafs ermöglicht, als konkludente Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Bedeutung\nerlangt. So kann in der bereits zugefügten Gewalt die konkludente Drohung liegen, der körperliche Zwang werde fortgesetzt oder erneut angewendet, falls der Täter auf Widerstand\nstoße (BGH JZ 1984, 587; BGH NStZ 1986, 409; BGHR StGB § 177\nAbs. 1 Gewalt 1). Dafür,‘ daß die Geschädigte das Verhalten\ndes Angeklagten in diesem Sinne verstand, konnte die Feststellung sprechen, sie sei so sehr eingeschüchtert und geschwächt gewesen, daß sie jeglichen Widerstand unterließ.\n\ngE\n\nAuch hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe\nunter bewußter Ausnutzung der fortwirkenden Angst der Frau\nund ihrer von ihm herbeigeführten Erschöpfung sein Glied\neingeführt und gegen ihren erkennbar entgegenstehenden Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen (UA S. 11).\n\nDamit geht das Landgericht von einem zutreffenden\nrechtlichen Ausgangspunkt aus; durchgreifende Bedenken gegen\ndie Entscheidung ergeben sich aber daraus, daß sich die\nStrafkammer zwar sehr eingehend mit der Frage der objektiven\nAbläufe auseinandersetzt, zum Vorsatz des Angeklagten aber\nim Rahmen der Beweiswürdigung kein Wort verliert. Darin muß\nunter den besonderen Umständen des Falles ein Mangel gesehen\nwerden. Der Angeklagte war mit Frau s EEE zur Zeit des\nVorfalles fast zwei Jahre befreundet gewesen. Die zunächst\nharmonische Beziehung geriet Anfang des Jahres 1990 in eine\nKrise. Über Monate hin kam es immer wieder zu lautstarken\nverbalen Auseinandersetzungen und bis zu Tätlichkeiten reichenden Raufereien; man versöhnte sich aber aufgrund wechselseitiger Initiativen jedes Mal wieder. Ende Mai Anfang\nJuni 1990 gab die Geschädigte dem Angeklagten erstmals unmißverständlich zu verstehen, daß sie mit ihm Schluß machen\nwollte. Dieser tat sich schwer, dies zu akzeptieren; zu einer endgültigen Trennung kam es bis zum Tattag nicht.\n\nBei diesem Hintergrund versteht es sich nicht von\nselbst, daß der Angeklagte bei der Tat am 28. Juli 1990 annahm, die Geschädigte erwarte von ihm weitere Mißhandlungen\nund Drohungen für den Fall, daß sie dem Geschlechtsverkehr\nwiderspreche. In diesem Zusammenhang hätte der näheren Erörterung bedurft, daß Frau SEE es zunächst abgelehnt\n\nhatte, sich auszuziehen, daß sie aber, als der Angeklagte\nzur Tat schritt, nicht einmal verbalen Einspruch erhob. Das\nLandgericht weist zwar insoweit darauf hin, daß die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt so sehr eingeschüchtert und geschwächt war, daß sie jeden Widerstand unterließ. Damit ist\nnoch nicht dargetan, daß der Angeklagte diesen Zustand erkennen konnte und daraus entsprechende Schlüsse zog. Dagegen\nkönnte vor allem sprechen, daß sich die Geschädigte wenig\nspäter mit ihm in eine heftige Auseinandersetzung über ein\nPaar Ohrringe einließ, bei der es zu einem Gerangel mit\nwechselseitigen Tätlichkeiten kan.\n\nInsgesamt bedarf die Frage, ob der Angeklagte hinsichtlich der Vergewaltigung vorsätzlich gehandelt hat, daher\nnochmaliger Prüfung.\n\nGribbohm Maul , Foth\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-11/1-str-169-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-11/1-str-169-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.499187+00:00"}}