{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-05-06_1_StR_593_91_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-05-06","aktenzeichen":"1 StR 593/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"85\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 593/91\n\nvom\n\n6. Mai 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Engelbert BÜEE aus NEE Seboren am\nEEE 1966 in DEM.\n\n2. Michael BEE aus MER senoren am EEE\n1969 in Pump 1ER\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Mai 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n8\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom\n30. April 1991 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nNach den Feststellungen wollten die Angeklagten einer\nTaxifahrerin am Ende der Fahrt die Geldtasche gewaltsam wegnehmen. Zu diesem Zweck wurde die Frau mit Körperverletzungsvorsatz gedrosselt. Als ihr langanhaltender Widerstand\nso nicht zu überwinden war, töteten die Angeklagten das Opfer mit einem Messer; dann nahmen sie das Geld weg.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten deswegen je wegen\nMordes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer mit Raub mit Todesfolge und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten Engelbert\nBauer unter Einbeziehung anderer Urteile zur Jugendstrafe\nvon neun Jahren und den Angeklagten Michael DEE zur Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Von der Auferlegung\nvon Kosten und Auslagen hat das Landgericht nach S 74 JGG\nabgesehen. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der\nAngeklagten sind unbegründet.\n\n1. Der Erörterung bedarf die von Senaten des Bundesgerichtshofs bisher unterschiedlich beantwortete Frage, ob der\nTatbestand des § 251 StGB auch die vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge umfaßt. Auf Vorlage an den Großen Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dieser am 20. Oktober 1992\nentschieden (GSSt 1/92):\n\n\"Der Tatbestand des S 251 erfaßt auch die vorsätzliche\nHerbeiführung der Todesfolge.\n\nWenn die Tatbestände des $S 251 StGB und des § 211 StGB\nerfüllt sind, stehen diese Delikte im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Die Herbeiführung der Todesfolge als solche\ndarf nicht zweifach zu Lasten des Angeklagten gewertet wer-\n\nden.\"\n\nDaher weist die Entscheidung der Jugendkammer im\nSchuldspruch keinen Rechtsfehler auf.\n\nZur Straffrage konnte sie strafschärfend werten, daß\ndie Angeklagten neben Mord \"noch drei weitere Strafvorschriften, darunter zwei mit sehr hohem Unrechtsgehalt\n(SS 316 a Abs. 1, 251 StGB) verletzt\" haben. Damit war die\nHerbeiführung der Todesfolge nicht zweifach zu Lasten der\nAngeklagten gewertet worden; vielmehr wurde die besondere\nGefährlichkeit der Raubtat bei der Strafzumessung berücksichtigt.\n\nAuch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils unter\nBerücksichtigung der Revisionsrechtfertigungen keinen\nRechtsfehler ergeben.\n\nBE\n\n2. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der\nStaatsanwaltschaft gegen den Kostenausspruch ist das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht berufen (S 121 Abs. 1\nNr. 2 GVG). Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts ist nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gegeben,\nwenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte\nRevision zu befinden hat (BGH GA 1984, 330; BGH bei\nPfeiffer/Miebach NStZ 1985, 496; BGHR StPO S 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1, 3).\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-06/1-str-593-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-06/1-str-593-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.463346+00:00"}}