{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-05-06_1_StR_174_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-05-06","aktenzeichen":"1 StR 174/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 174/93\n\nvom\n\n6. Mai 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3\n\nPeter Ss EEE aus NE. dort geboren am 0]\n\ngust 1962,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1.\n\ng3\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 6. Mai 1993 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts wird das\nVerfahren vorläufig eingestellt, soweit der\nAngeklagte durch das angefochtene Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Juli 1992\nim Fall III 7 der Urteilsgründe wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt sowie in den\nFällen III 9 b und 10 b der Urteilsgründe\nwegen vorsätzlichen Bankrotts verurteilt\n\nworden ist.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens\nund die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nvorbezeichnete Urteil\n\na) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß\nder Angeklagte des Betrugs in sechs Fällen, davon zwei in Tateinheit mit Urkundenfälschung, der Unterschlagung in zwei\nFällen, der falschen Versicherung an Eides Statt und der unterlassenen Konkursanmeldung in zwei Fällen schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch dahin ergänzt, daß zum\nweiteren Ausgleich für die Nichterstattung der Geldbuße von 800 DM, die der Angeklagte in teilweiser Erfüllung der ihm\nam 6. Dezember 1989 durch das Amtsgericht\nNürnberg erteilten Bewährungsauflage bezahlt hat,\n\nzwei Monate Freiheitsstrafe\n\nauf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten anzurechnen sind.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Auf den vorsorglich gestellten Antrag des Generalbundesanwalts, der zutreffend auf rechtliche Bedenken hingewiesen hat, die in dieser Hinsicht bestehen, stellt der\nSenat das Verfahren nach S 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der\nAngeklagte im Fall III 7 der Urteilsgründe wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt sowie in den Fällen III 9 b und\n10 b der Urteilsgründe wegen vorsätzlichen Bankrotts verur-\n\nteilt worden ist.\n\ng3\n\nDer Wegfall der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen (von sechs Monaten Freiheitsstrafe und von zweimal\n60 Tagessätzen zu je 5 DM) berührt die insoweit verhängte\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten\nnicht. Angesichts der Höhe der Einsatzstrafe, die ein Jahr\nund drei Monate beträgt, und im Hinblick darauf, daß die\nSumme der verbleibenden Einzelstrafen zwei Jahre und vier\nMonate beträgt, kann der Senat ausschließen, daß die Strafkammer ohne Verurteilung des Angeklagten in den erwähnten\nFällen eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.\n\n2. Zur Einbeziehung einer anderweitigen Strafe in die\nweitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten stellt die Strafkammer fest: Am 6. Dezember 1989 verurteilte das Amtsgericht Nürnberg den Angeklagten wegen\nversuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung. Gemäß S 56 b Abs. 2\nNr. 2 StGB erteilte es dem Angeklagten die Auflage, eine\nGeldbuße von 2.000 DM an die Staatskasse zu zahlen. Hierauf\nhat dieser bisher 800 DM bezahlt.\n\nZwar hat die Strafkammer die in der Nichterstattung\ndieser Zahlung liegende Härte bei Bildung der erwähnten Gesamtstrafe berücksichtigt (UA S. 67). Nach der neueren\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 378) wäre\nder Ausgleich aber durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitstrafe zu bewirken gewesen. Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des S 354 Abs. 1 StPO nach: In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts\nhält er die Anrechnung von zwei Monaten Freiheitsstrafe für\n\nangemessen. Unter den gegebenen Umständen kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer unter Berücksichtigung des\nvon ihr bereits vorgenommenen Härteausgleichs mehr als zwei\nMonate angerechnet hätte (vgl. BGH, Beschl. vom 19. Mai\n1992 - 4 StR 207/92).\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nGranderath Beyer\n\n§ 2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-06/1-str-174-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-06/1-str-174-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.430842+00:00"}}