{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-05-04_1_StR_203_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-05-04","aktenzeichen":"1 StR 203/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 203/93\n\nvom\n\n4. Mai 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNassir S EEE aus CME, Sseboren am EEE\n1964 in EEE (TE) .\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n\nzu Nr. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhö-\n\nrung des Beschwerdeführers am 4. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 1992, soweit es ihn betrifft, geändert\n\na) im Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte\n\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem\nErwerb einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als\n60 cm, mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über sie, mit unerlaubtem Führen und mit unerlaubtem Überlassen\ndieser Waffe an einen Nichtberechtigten\n\nschuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch dahin, daß er wegen dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer\nLänge von nicht mehr als 60 cm in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über sie und mit unerlaubtem Führen sowie wegen unerlaubten Überlassens dieser\nWaffe an einen Nichtberechtigten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt\nder Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg.\n\n1. Zunächst ist die Strafkammer, wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, zu Unrecht davon ausgegangen, es\nbestehe Tatmehrheit (§ 53 StGB) zwischen dem unerlaubten.\nÜberlassen der Schußwaffe an einen Nichtberechtigten und\nden weiteren Verstößen gegen das Waffengesetz, die dem Angeklagten den Urteilsgründen zufolge zur Last fallen. Vielmehr ist die Annahme von Tateinheit (S 52 StGB) geboten,\nweil nach den Feststellungen das Ausüben der tatsächlichen\nGewalt durch den Angeklagten noch andauerte, als er diese\nWaffe dem Erwerber übergab (BGH, Beschlüsse vom 21. August\n1985 - 4 StR 410/85 - und vom 25, Oktober 1988 - 4 StR\n495/88; vgl. auch BGHR WaffG S 52 a Abs. 1 Konkurrenzen 1\nm.w.Nachw.).\n\n2. Tateinheit besteht aber auch, wie die Revision zutreffend geltend macht, zwischen diesem Waffendelikt (II 2\nder Urteilsgründe) und dem unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln (II 1 der Urteilsgründe). Nach den Fest-\n\nE77)\n\nstellungen erwarb der Angeklagte an einem nicht näher feststellbaren Tag im Februar oder März 1991 die Waffe von einem Unbekannten zum Preis von 1.350 DM \"als Gegenwert für\nverkaufte ca. 7 g Heroin\". Wenn die Strafkammer auch die\nnäheren Umstände nicht schildert, so ist doch den Urteilsgründen zu entnehmen, daß dieser Heroinverkauf Bestandteil\ndes Rauschgifthandels war, den der Angeklagte - im Rahmen\neiner fortgesetzten Handlung - in der Zeit von Mai 1990 bis\nzu seiner Festnahme am 26. März 1991 betrieb. Treffen aber\n- wie hier - bei zwei Delikten die tatbestandlichen Ausführungshandlungen in einem Teilakt zusammen, so besteht zwischen ihnen Tateinheit (vgl. dazu Dreher/Tröndle, StGB\n\n46. Aufl. Rdn. 3 vor $S 52 m.w.Nachw.).\n\n3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Dem\nsteht S 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie vom Landgericht für angemessen erachtete Gesamtstrafe hat als Strafe für das einheitliche Delikt Bestand\n(vgl. BGH, Beschl. vom 25. Oktober 1988 - 4 StR 495/88).\nDer Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer bei umfassender Annahme von Tateinheit das Unrecht der Tat oder die\nSchuld des Täters geringer bewertet hätte.\n\n4. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Ge-\n\ngenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-\n\nten ergeben,\n\nGribbohm\nGranderath\n\nUlsamer\n\nBeyer\n\nMaul\n\ngo","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-04/1-str-203-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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