{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-04-27_1_StR_173_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-04-27","aktenzeichen":"1 StR 173/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 173/93\n\nvom\n\n27. April 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarin Eve Pi . seborene ri, aus VÜEE.\ngeboren am EEE 1937 in <EE\n\nwegen Untreue\n\n5\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. April 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte hat aufgrund eines 1974 gefaßten Entschlusses als Geschäftsführerin eines Sportvereins aus der\n\n?E\n\nvon ihr geführten Bar-Kasse zwischen 1974 und 1991 in einer\n\nnicht näher festgestellten Vielzahl von Einzelfällen insgesamt mindestens 435.380 DM widerrechtlich für sich entnom-\n\nmen.\n\nDer hierauf gestützte Schuldspruch wegen fortgesetzter\nUntreue hält deshalb rechtlicher Prüfung nicht stand, weil\ndas Vorliegen eines Gesamtvorsatzes als Voraussetzung eines\nSchuldspruchs wegen einer fortgesetzten Tat nicht hinrei-\n\nchend dargetan ist.\n\nDie Angeklagte wurde ursprünglich durch finanzielle\nSchwierigkeiten, die auf ihrer Ehescheidung beruhten, zu ihrem Verhalten veranlaßt. Später haben sich ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten \"deutlich verringert\". Die Annahme,\nder wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten gefaßte Tatentschluß sei auch noch Grundlage für das Verhalten der Angeklagten in der Zeit gewesen, in der sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse deutlich gebessert hatten, versteht sich\nohne nähere Darlegung nicht von selbst.\n\nIm übrigen muß ein Gesamtvorsatz so beschäffen sein,\ndaß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den\nwesentlichen Grundzügen der künftigen Gestaltung umfaßt. In\ndiesem Zusammenhang fehlen Feststellungen dazu, ob die einzelnen Handlungen in etwa auf Beträge gleicher Größenordnung\ngerichtet waren. Wären hier - etwa aufgrund größerer Unterschiede in dem jeweiligen Bestand der Bar-Kasse - größere\nSchwankungen festzustellen, könnte dies gegen die Annahme\neiner in Grundzügen gleichen Tatbegehung sprechen. Ebenso\nfehlen Feststellungen zu den zeitlichen Abständen zwischen\nden einzelnen Handlungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können größere Zeitabstände zwischen einzelnen Vorfällen innerhalb eines sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Geschehens gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes sprechen (vgl. BGHR StGB vor S 1/fortgesetzte\nHandlung Gesamtvorsatz 34, 43 m.w.Nachw.).\n\nInsgesamt belegen die bisher getroffenen Feststellungen\nder Strafkammer allenfalls den Entschluß der Angeklagten\nzur wiederholten Begehung gleichartiger Straftaten. Dies\nreicht zur Begründung eines Gesamtvorsatzes nicht aus (st.\n\n78\n\nRspr., vgl. BGHR aaO Nr. 9, 13, 14, 18 bis 22, 30 m.w.\nNachw.). Für die Bejahung eines Gesamtvorsatzes ist in aller\nRegel nicht nur erforderlich, daß die Vorstellungen des Täters den späteren Verlauf der geplanten einzelnen Handlungen\nzumindest insoweit umfassen, als sie das zu verletzende\nRechtsgut, seinen Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art\nder Tatbegehung vorwegbegreifen; hinzukommen muß vielmehr\nnoch, daß sie auf einen Gesamterfolg gerichtet sind (st.\nRspr., vgl. BGH aaO). Dabei bedarf dann, wenn sich der Täter\nentschlossen hat, über einen unbestimmt langen, sich über\nJahre erstreckenden Zeitraum zu handeln, die Annahme eines\nauf einen Gesamterfolg gerichteten Gesamtvorsatzes besonders eingehender Begründung (vgl. BGH NStE § 52 StGB Nr. 39\nm.w.Nachw.). Daran fehlt es.\n\nDie fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung\nkann die Angeklagte beschweren, da bei einer Wertung der\neinzelnen Vorgänge als rechtlich selbständige Taten weite\nTeile des erst Ende 1991 entdeckten Gesamtgeschehens verjährt wären. Der Senat kann nicht ausschließen, daß dies im\nErgebnis zu einer milderen Strafe geführt hätte, wenngleich\nes dem Tatrichter nicht verwehrt ist, bei der Strafzumessung\nauch festgestellte verjährte Taten zum Nachteil des Ange-\n\nklagten zu berücksichtigen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977,\n109; NJW 1987, 3144, 3145 m.w.Nachw.).\n\nMaul Foth Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-27/1-str-173-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-27/1-str-173-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:36.984583+00:00"}}