{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-04-27_1_StR_131_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-04-27","aktenzeichen":"1 StR 131/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Zi\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 131/93\n\nvom\n\n27. April 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt x ÜE zu: Ku. sevoren am BEE\nEEE 1937 in cERE.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\n22\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. April 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bayreuth vom 12. November 1992\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Revisionsverfahrens, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. n\n\nl.mror 1er Der .r\nER ir. DEI. .N,\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDer Ausspruch über die Bildung einer einzigen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß 5 55 StGB hat keinen Bestand. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO).\n\nWegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zehn Fällen\nhat das Landgericht den Angeklagten zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, wobei es Strafen aus\nzwei früheren Urteilen in die Gesamtstrafe einbezogen hat.\nDa die ersten drei der neu abzuurteilenden Taten vor der\nVerurteilung vom 27. September 1990 und sechs weitere Taten\nzwischen diesem Urteil und dem Urteil vom 9. September 1991\nbegangen wurden, hätte das Landgericht insoweit nach ständiger Rechtsprechung zwei Gesamtstrafen bilden müssen. Bei\nnicht genau festzustellender Tatzeit gilt eine Tat als \"im\nZweifel\" vor einer früheren Verurteilung begangen (vgl.\nDreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 55 Rdn. 4). Die wegen der\nzehnten, 1992 begangenen Tat verhängte Einzelstrafe mußte\nals selbständige Freiheitsstrafe bestehen bleiben. Die Jugendkammer hat das auch gesehen, aber unter Hinweis auf\nMeinungen in der Literatur (vgl. Vogler in LK 10. Aufl.\n§ 55 Rdn. 12, 13) nur eine Gesamtstrafe gebildet, weil die\nVerhängung mehrerer Sträfen den Angeklagten hier benachteilige.\n\nDer Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung fest.\n§ 55 StGB nimmt auf die SS 53, 54 StGB Bezug. Das zeigt,\ndaß die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach denselben\nRegeln erfolgen soll wie die Bildung einer Gesamtstrafe bei\ngemeinsamer Aburteilung mehrerer Straftaten. Durch die\nnachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter,\ndessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter,\naber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten\nin einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären. Durch dieses Urteil wird eine Zäsur\n\nZ\n\ngebildet dahin, daß alle vor diesem Zeitpunkt begangenen\nTaten in die Gesamtstrafe einzubeziehen sind. Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung\nstellt, muß sich deswegen jeweils in die Lage des Richters\nversetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt (vgl. hierzu BGHSt 32, 190,\n193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 1 und\nzZäsurwirkung 1, 4). Alle Strafen für die vor jenem Urteil\nbegangenen Taten - aber auch nur diese - sind auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Hat der Täter sich nach dem früheren Urteil erneut strafbar gemacht, so sind insoweit eine\nEinzelstrafe oder eine oder mehrere weitere Gesamtstrafen\nfestzusetzen; für diese gelten dieselben Grundsätze wie für\ndie erste Gesamtstrafenbildung. § 55 StGB läßt keinen Raum\nfür Überlegungen, was für den Angeklagten am günstigsten\nsei... ..\n\nP\n\nEine Beschwer,.des Angeklagten ist..jedoch andererseits\nnicht von vorneherein ausgeschlossen. Die neu entscheidende\nJugendkammer wird bei den neuen Gesamtstrafenbildungen beachten, daß das Verbot der Schlechterstellung (5 358 Abs. 2\nStPO) dazu führt, daß die Summe der neuen Gesamtstrafen und\n\nder Einzelstrafe für die Tat Nr. 10 die bisher verhängte\nGesamtstrafe von acht Jahren nicht übersteigen darf.\n\nMaul Foth Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-27/1-str-131-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-27/1-str-131-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:36.962760+00:00"}}