{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-04-27_1_StR_123_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-04-27","aktenzeichen":"1 StR 123/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 123/93\n\nvom\n\n27. April 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Ismaiila DB EEE aus FÜR. geboren im Jahre\n1966 in Br (ca .\n\nEbou C m zus FREE. seboren am\n1966 in ne VE (CHE) .\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.\n\n26\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. April 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus FEB\n\nals Verteidiger des Angeklagten EEE.\nRechtsanwalt Freiherr von EEE aus TER\n\nals Verteidiger des Angeklagten m.\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br.\nvom 15. Oktober 1992 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Angeklagten freigesprochen wurden.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des\n(fortgesetzten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Zugleich hat\nes den Angeklagten BW wegen (fortgesetzter) unerlaubter\nAbgabe von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt. Gegen den Freispruch der\nAngeklagten richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie eine Verletzung des S 244 Abs. 3 Satz 2\nStPO rügt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nHilfsweise beantragte die Staatsanwaltschaft \"die förmliche Vernehmung\" der in HÜEEB wohnhaften Zeugin Susanne\n\nS EEE zum Beweis der Tatsache, daß sie am Tag der\nFestnahme ihres Freundes Nfamara TEE . nämlich am\n\n22. Januar 1992, die Ehefrau des Angeklagten BB in Freiburg \"angerufen hat, um sie von der Festnahme des TB zu\ninformieren, wobei es Absicht gewesen sei, den Beschuldigter\nEEE im Hinblick auf die vorausgegangenen gemeinsamen\nRauschgiftgeschäfte zu warnen\" (Bd. III AS 128, 139). Dieser\nHilfsbeweisamtrag hat das Landgericht im Urteil abgelehnt,\nweil das benannte Beweismittel völlig ungeeignet sei (UA\n\nS. 37/38). Dabei stützt es sich vor allem auf einen Aktenvermerk des Berichterstatters der Strafkammer, der mit der\nerwähnten Zeugin am 13. Oktober 1992 ein Telefongespräch geführt hat (Bd. III AS 113). Danach hat diese - nach Erörterung der Frage, ob sie demnächst als Zeugin erscheinen könne - erklärt: Im übrigen \"wisse sie gar nichts von mögliche:\nBtM-Geschäften ihres Freundes oder Kontakten nach bzw. von\nFreiburg\". Am Tag seiner Festnahme habe sie aus dessen Notizbuch eine Freiburger Telefonnummer, möglicherweise die\ndes Angeklagten Ef. genommen und \"dort angerufen, um zu\nerfahren, was eigentlich los sei, weil seine Festnahme sie\nvöllig überrascht und bestürzt habe\". In diesem Zusammenhan\nbeachtet die Strafkammer, daß in SERIEN Wohnung ein auf ei\nnen solchen Telefonanruf hindeutender Zettel sichergestellt\nwurde. Für ihre Annahme, die Zeugin habe nichts von Heroingeschäften gewußt und somit den Anruf nicht deshalb vorgenommen, um den Angeklagten BE zu warnen, beruft sich dil\nStrafkammer indes auf verschiedene Zeugenaussagen\n(T EEE , Essa : EEE . Ania S u) Sowie di,\nAussageweise der Zeugin bei dem richterlichen Anruf. Das Ge\nricht ist \"daher\" zur Überzeugung gelangt, \"daß durch die\nVernehmung der Zeugin Siebuhr die Beweisbehauptung nicht\n\nhätte erwiesen werden können\". Diese Wertung begegnet, wie\ndie Revision zutreffend ausführt, durchgreifenden Bedenken.\n\n76\n\nDie Erwägungen, mit denen die Strafkammer den Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat, halten der\nNachprüfung nicht stand. Als völlig ungeeignet im Sinne des\nS 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist ein Beweismittel nur dann einzustufen, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, daß sich mit diesem\nBeweismittel das im Beweisamtrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läßt.\nDie absolute Untauglichkeit muß sich aus dem Beweismittel im\nZusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst ergeben. Es\ngeht nicht an, allein aus dem Ergebnis der schon durchgeführten Beweisaufnahme einen Schluß auf die Wertlosigkeit\ndes zu benutzenden Beweismittels zu ziehen: Wollte man einen\nsolchen Schluß zulassen, so würde man den legitimen Versuch\neines Prozeßbeteiligten verhindern, die aus den gebrauchten\nBeweismitteln erwachsenen Vorstellungen von den zu untersuchenden Ereignissen oder Zuständen durch einen Gegenbeweis\nauszuräumen, und damit die dem Gericht obliegende vollständige Aufklärung des Sachverhalts beeinträchtigen. Bei der\nAnnahme, die Erhebung eines Beweises erscheine von vornherein gänzlich nutzlos, ist ein strenger Maßstab anzulegen.\nEin geminderter, geringer oder zweifelhafter Beweiswert darf\nnicht mit völliger Ungeeignetheit gleichgesetzt werden. Ist\nein Zeuge benannt, so kommt es darauf an, ob Umstände vorliegen, die eindeutig dagegen sprechen, er könne im Falle\neiner Aussage vor Gericht etwas zur Sachaufklärung beitragen\n(vgl. BGHSt 14, 339, 342; BGH GA 1956, 384, 385; BGH, Urt.\nvom 15. November 1977 - 5 StR 519/77 - bei Holtz MDR 1978,\n281; BGH, Urt. vom 6. Juli 1988 - 2 StR 315/88 - bei Miebach\nNStZ 1989, 219; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im\nStrafprozeß 5. Aufl. S. 601 ff.; Gollwitzer in Löwe/\n\nRosenberg, StPO 24. Aufl. S 244 Rdn. 278 f.; Herdegen in KK\n2. Aufl. S 244 Rdn. 76). Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht: Aus der telefonischen\nÄußerung der Zeugin ergibt sich, daß sie in der Lage ist, zu\ndem Beweisthema sachdienliche Angaben zu machen. Soweit die\nStrafkammer meint, ausgeschlossen sei dabei das Gelingen des\nNachweises, die Zeugin \"habe den Anruf getätigt, um den Angeklagten BEN zu warnen\", beruht dies, wie der Generalbundesanwalt zu Recht hervorhebt, auf einer unzulässigen\nVorwegnahme der Beweiswürdigung. Für \"die sachliche Richtigkeit\" der Darstellung, welche die Zeugin bei dem mit dem Berichterstatter der Strafkammer geführten Ferngespräch gegeben hat, zieht das Gericht sowohl ihr als überzeugend angesehenes Aussageverhalten bei diesem Anruf als auch die Übereinstimmung mit den Aussagen anderer Zeugen heran. Mit dieser Begründung durfte aber einer in der Hauptverhandlung zu\nmachenden Aussage der Zeugin nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden.\n\nEin sonstiger gesetzlicher Ablehnungsgrund wird vom\nLandgericht nicht angeführt und liegt auch nicht auf der\nHand.\n\nAuf dem aufgezeigten Verfahrensfehler kann das Urteil\nberuhen. Zwar äußert das Gericht deutliche Zweifel daran,\ndaß der Zeuge SEE die Angeklagten wahrheitsgemäß belastet\nhat. Dennoch ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer\ndiesem Belastungszeugen - für dessen Glaubwürdigkeit sie im-\n\n76\n\nmerhin gewichtige Umstände nennt - geglaubt hätte, wenn die\nZeugin bekundet hätte, sie habe den fraglichen Anruf vorgenommen, um den Angeklagten | zu warnen.\n\nMaul Foth Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-27/1-str-123-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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