{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-04-20_1_StR_163_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-04-20","aktenzeichen":"1 StR 163/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 163/93\n\nvom\n\n20. April 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter SED aus PER. geboren am EEE 1943 in\n> u m\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.\n\n7\n\n74\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 20. April 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 8. Oktober 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in\nzwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, in einem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Tatopfer ist nach den Feststellungen der Jugendschutzkammer die am 6. Juli 1977 geborene Tochter Isabel des\nAngeklagten, die Nebenklägerin. Mit seiner Revision (vgl.\ndie Revisionsbegründungen des Rechtsanwalts PIE von\n22. Dezember 1992 und des Rechtsanwalts Berlinghof vom\n29. Dezember 1992) rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\nDer Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der ausgeführt hat:\n\n\"Die Verfahrensbeschwerden I. 1. und 2. der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts PER müssen zur Aufhebung des Urteils führen.\n\nwie die Revision zutreffend rügt, liegt ein Verstoß gegen die SS 230 Abs. 1, 247, 338 Nr. 5 stpo darin, daß\nder Vorsitzende sowohl in der Sitzung am 23. September\n1992 als auch in derjenigen am 07. Oktober 1992 die\nZeugin Isabel fi entließ, bevor er den nach § 247\nStPo aus dem Sitzungssaal entfernten Angeklagten wieder\nin den Saal rief und ihn über den wesentlichen Inhalt\nder Aussage der Zeugin unterrichtete.\n\nNach ständiger Rechtsprechung gehören die Verhandlung\nüber die Vereidigung, diese selbst und die Verhandlung\nüber die Entlassung des Zeugen nicht mehr zur Vernehmung des Zeugen, während derer der Angeklagte gemäß\n\n§ 247 StPO entfernt gehalten werden kann (BGH NStZ\n1986, 133; 1987, 335 jeweils mit weiteren Nachweisen).\nZwar bildet die Abwesenheit des Angeklagten während der\nVerhandlung über die Vereidigung dann keinen Revisionsgrund gemäß 5 338 Nr. 5 StPO, wenn der Zeuge das\n\n16. Lebensjahr wie hier noch nicht vollendet hat, eine\nVereidigung also kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Das\nentbindet jedoch nicht von der Pflicht, den Angeklagten\nvor der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen wieder vorzulassen, gemäß S 247 Satz 4 StPO zu unterrichten und ihm die Möglichkeit einzuräumen, Fragen an den\nZeugen zu stellen oder stellen zu lassen (BGH aaO sowie\nBGH StV 1991, 451).\n\nDa der unbedingte Revisionsgrund des S 338 Nr. 5 StPO\ndurchgreift, bedarf es keiner Prüfung, ob das Urteil\nauf den dargelegten Verfahrensfehlern beruht.\n\n74\n\nAuf die weiteren Verfahrensbeschwerden und die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe der Revision kommt es\nnicht mehr an. Hinzuweisen ist jedoch darauf, daß die\nAuffassung der Revision zutrifft, der rechtliche Gesichtspunkt des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen im Fall A. II. 1. der Urteilsgründe sei verjährt.\"\n\nMaul Foth Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-20/1-str-163-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-20/1-str-163-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:36.508712+00:00"}}