{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-04-20_1_StR_146_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-04-20","aktenzeichen":"1 StR 146/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 146/93\n\nvom\n\n20. April 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTuncay D EEE zus von im ABER Tenoren am\nGEN 196: ir CE SER (TEEN) .\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.\n\n73\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 20. April 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)\nvom 6. November 1992 geändert\n\na) im Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte schuldig ist des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nvier Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis;\n\nb) im Strafausspruch dahin, daß die wegen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte\nEinzelstrafe entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen \"sachlich zusammentreffend mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrer-\n\nlaubnis\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es eine Sperrfrist\nvon zwei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis\nfestgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg.\n\n1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, hat\ndie Strafkammer im Fall II 4 der Urteilsgründe zu Unrecht\nTatmehrheit (§ 53 StGB) zwischen dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis\nangenommen. Vielmehr liegt, da nach den Feststellungen der\nAngeklagte das zu liefernde Rauschgift in seinem Pkw zu dem\nvereinbarten Treffpunkt transportiert hat, Tateinheit (5 52\nStGB) vor.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Dem\nsteht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da sich der insoweit\ngeständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten. Einer Aufhebung der Gesanmtstrafe\nbedarf es nicht: Angesichts des fortbestehenden Unrechts des\nFahrens ohne Fahrerlaubnis und der Höhe der verbleibenden\nEinzelstrafen, deren Summe immer noch acht Jahre und vier\nMonate beträgt, hält es der Senat für ausgeschlossen, daß\ndie Strafkammer bei richtiger Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.\n\n3, Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-\n\nten ergeben.\n\nMaul Foth Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-20/1-str-146-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-20/1-str-146-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:36.491475+00:00"}}