{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-04-06_1_StR_153_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-04-06","aktenzeichen":"1 StR 153/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"57\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 153/93\n\nvom\n\n6. April 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStefan Arno MÜEEER zus DO. Seboren am\nMEER 1955 in SCENE.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n67\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3.) auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 6. April 1993 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bayreuth vom\n11. Dezember 1992 hinsichtlich der im Falle II 25 verhängten Einzelstrafe sowie im\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen homosexueller\nHandlungen in 5 rechtlich zusammentreffenden Fällen (Fall\nII 25) ist insoweit rechtsfehlerhaft, als das Landgericht\ndem Angeklagten als tatbestandsmäßige Handlung im Sinne des\n§ 175 Abs. 1 StGB auch angelastet hat, er habe in mindestens\n10 Fällen die Jungen veranlaßt, an sich gegenseitig zu onanieren oder den Mundverkehr auszuüben. Die Revision weist\n\ninsoweit zutreffend darauf hin, daß die sexuelle Handlung an\neinem anderen im Sinne des § 175 Abs. 1 StGB die sexuell intendierte körperliche Berührung des anderen erfordert (BGH,\nBeschl. vom 2. November 1983 - 3 StR 441/83). Dagegen könnte\ndas Verhalten des Angeklagten den Tatbestand des S§ 176\n\nAbs. 5 Nr. 2 StGB erfüllen, sofern die jeweils beteiligten\nJungen noch nicht 14 Jahre als waren; dazu trifft das Urteil\njedoch keine sicheren Feststellungen.\n\nDa eine weitere Klärung bei der Vielzahl der Einzeltaten nicht möglich erscheint, beschränkt der Senat den\nSchuldspruch auf die Vornahme homosexueller Handlungen in\nmindestens 30 Fällen. Die Beschränkung führt zur Aufhebung\nder im Falle II 25 verhängten Einzelstrafe und damit auch\nder Gesamtstrafe.\n\n67\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben.\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-06/1-str-153-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-06/1-str-153-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:36.194380+00:00"}}