{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-04-06_1_StR_113_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-04-06","aktenzeichen":"1 StR 113/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"657\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 113/93\n\nvom\n\n6. April 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedrich Karl PM aus FE. seboren am\nMEI 1964 ir. VRR.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\n65\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 6. April 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Passau vom 22. Oktober 1992 wird als\n\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-\n\nteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nFür die Ablehnung eines minder schweren Falles der\nschweren räuberischen Erpressung im ersten Tatkomplex hat das Landgericht unter anderem den Umstand\nverwertet, daß die überfallene Frau den vom Angeklagten verwendeten (ungeladenen) \"Gasrevolver als\nsolchen\" - einen Gasrevolver 9 mm - nicht erkannte,\nihn vielmehr \"für eine echte Schußwaffe\" hielt.\n\nDas ist im Ergebnis unbedenklich. Ob der Täter eine\nfür scharfe Munition vorgesehene Schußwaffe, eine\nzum Verschießen von Gas bestimmte Waffe oder eine\nSpielzeugpistole zur Drohung verwendet, ist der\nStrafzumessung zugänglich, kann es doch die Intensität kennzeichnen, mit welcher der Täter die Drohung (auf die es maßgeblich ankommt, vgl. BGHR StGB\n§ 250 Abs. 1 Nr. 2 Scheinwaffe 1) vornimmt. Umgekehrt kann aber auch von Bedeutung sein, ob das Opfer von einer scharfen Schußwaffe oder einer Gaswaffe ausgeht. Einerseits ist auch die Drohung mit\nletzterer geeignet, der Drohung zum Erfolg zu ver-\n\nhelfen; denn von Gaswaffen geht eine nicht zu unterschätzende Gefahr aus (vgl. BGHR StGB § 250\nAbs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 3). Andererseits wird eine\nWaffe, die für eine scharfe Schußwaffe gehalten\nwird, in aller Regel eine noch erheblich stärkere\nNötigungswirkung ausstrahlen als eine Gaswaffe.\n\nAnderes gilt für Spielzeugpistolen. Werden sie als\nsolche sicher erkannt, so wird von ihnen in der Regel keine Nötigungswirkung mehr ausgehen können.\nDer Umstand, daß das Opfer eine Spielzeugpistole\nnicht als solche erkennt, ist deshalb kein Zumessungsgrund; denn zur Vollendung der Tat kommt es\nüberhaupt nur, weil die Täuschung unerkannt bleibt\n(vgl. BGHR StGB S 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2; BGH\nStv 1986, 19).\n\n65\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nFoth Brüning\n\n65","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-06/1-str-113-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-06/1-str-113-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:36.147085+00:00"}}