{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-04-06_1_StR_109_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-04-06","aktenzeichen":"1 StR 109/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 109/93\n\nvom\n\n6. April 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudi H En au: OEEE senoren arı GE\n1949 in U.\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\n606\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 6. April 1993 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Passau vom 14. Oktober 1992\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung entfällt;\n\n2. im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und über die Ge-\n\" samtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n66\n\nGründe:\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur Frage freiwilligen Rücktritts vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung\nsind richtig, soweit die Anwendbarkeit von S 24 Abs. 1\nSatz 1 StGB verneint wird. Doch greift S 24 Abs. 1 Satz 2\nStGB ein; damit befaßt sich das Urteil nicht. Ohne Zutun des\nAngeklagten wurde die Frau vom Wagen des Angeklagten nicht\nerfaßt, weil sie im letzten Moment zur Seite sprang. Der Angeklagte seinerseits, der die Frau mit bedingtem Vorsatz\nhatte anfahren und verletzen wollen, entschloß sich wenige\nMeter vor dem Zusammenstoß anders und bremste. Wenn sich das\nauch nicht mehr auswirkte, so lag darin doch sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern; das Bremsen war eine sinnvolle und zweckentsprechende Maßnahme, den Aufprall zu vermeiden. Im Augenblick\ndes Bremsens war noch nicht zu erkennen, daß die Frau beiseite sprang, die Tat erschien also noch vollendbar.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch. Da ein Einfluß des\nRechtsfehlers auf die Strafzumessung hinsichtlich dieser Tat\n- durch die noch weitere Tatbestände erfüllt wurden - nicht\nauszuschließen ist, hebt der Senat die hierfür verhängte\nEinzelstrafe - und demzufolge die Gesamtstrafe - auf. Die\n\nfür die andere Tat verhängte Einzelstrafe bleibt unberührt,\nebenso die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-06/1-str-109-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-06/1-str-109-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:36.132011+00:00"}}