{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-03-30_1_StR_56_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-03-30","aktenzeichen":"1 StR 56/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"62\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n_ URTEIL\n\n1 StR 56/93\n\nvom\n\n30. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard FÜ aus NEE. senoren ar En\n1966 in FÜ.\n\nwegen Raubes u.a.\n\n6L\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. März 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt 8\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n720\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 9. Juli 1992\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Raubes\nmit gefährlicher Körperverletzung\" zur Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das\nLandgericht den Angeklagten nicht des schweren Raubes schuldig gesprochen und demzufolge bei der Strafzumessung nicht\nden Strafrahmen des S 250 StGB angewandt hat.\n\nII. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, der betäubungsmittelabhängige Angeklagte habe sich entschlossen, gemeinsam mit\nden anderen Tatbeteiligten dem Geschädigten ÖEEER sewaltsam Geld wegzunehmen, um sich Tabletten kaufen zu können. Im\nLaufe des tätlichen Angriffs gegen ÖEEEE nabe er eine auf\ndem Parkplatz zufällig herumliegende leere 1-Liter-Cola-Glasflasche ergriffen und EM auf den Kopf geschlagen.\nDies reiche jedoch für eine Verurteilung wegen schweren Raubes gemäß S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht aus, weil der Angeklagte die Flasche nicht bei sich geführt habe, um den Widerstand des Öl Aurch Gewalt zu verhindern; er habe\n\"die Flasche nicht bewußt gebrauchsbereit bei sich\" gehabt,\nals er sich dem Opfer näherte.\n\nDiese Auffassung des Landgerichts ist, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht rügt, fehlerhaft. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß der Täter\nein Werkzeug auch dann im Sinne des S$S 250 Abs. i Nr. 2 StGB\n\"bei sich führt\", wenn er es erst am Tatort ergreift (vgl.\nBGHSt 13, 259 und 20, 194, 197; BGH NStZ 1985, 547; BGHR\nStGB S 250 Abs. 1 Nr. 1 Beisichführen 1 und StGB $S 255 Konkurrenzen 2). Das Landgericht hätte daher auf der Grundlage\nder getroffenen Feststellungen den Angeklagten wegen schweren Raubes verurteilen müssen.\n\n2a\n\nDa weitere Feststellungen insoweit nicht zu erwarten\nsind, ändert der Senat den Schuldspruch in entsprechender\nAnwendung des S§ 354 Abs. 1 StPO selbst. § 265 StPO steht\nnicht entgegen, weil bereits die zugelassene Anklage von\nschwerem Raub ausgegangen ist.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des\nRechtsfolgenausspruchs.\n\nGribbohm Ulsamer Granderath\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-30/1-str-56-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-30/1-str-56-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.916998+00:00"}}