{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-03-25_1_StR_847_92_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-03-25","aktenzeichen":"1 StR 847/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n BESCHLUSS\n\n1 StR 847/92\n\nvom\n\n25. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinrich v CE aus CE, geboren am\nEEE 193: ir. VO\n\nwegen Bestechung\n\n97\n\n57\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 25. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Dittrich\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 6. März 1992, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Strafausspruch gegen den Angeklagten DEE kann\nkeinen Bestand haben. Das Landgericht hat ihm strafschärfend\nangelastet, er habe erstmals bei der Firma SEM As den\nWeg eröffnet, Schmiergelder auch für Inlandsaufträge zur\nVerfügung zu stellen (UA S. 98). Diese Erwägung ist mit anderen Feststellungen des Urteils nicht ohne weiteres vereinbar. Den Auftrag, für den der Angeklagte DEE die zanlung veranlaßte, hatte die Firma STE As am 2. Oktober\n\n1986 erhalten (UA S. 49); die Zahlung des Schmiergeldes wurde am 11. November 1986 veranlaßt (UA S. 50). Schon vorher\nhatte die Firma jedoch zwei Aufträge durch Bestechung erhalten, nämlich am 26. November 1985 über die Errichtung der\nMittelspannungskabelanlage (Fall IIA 1. i. d) und am\n\n24. April 1986 über Innenleuchten (Fall IIA1. 1. g); die\nZahlungen erfolgten durch nicht näher bezeichnete Verantwortliche der Firma einige Wochen nach Auftragserhalt (UA\n\nS. 24). Daraus ergibt sich, daß die Firma SW AS auch\nschon vor der nach den ausdrücklichen Feststellungen vom Angeklagten DEE veranlaßten Zahlung Schmiergelder im Inland gezahlt hatte. Wer für diese Zahlungen verantwortlich\nwar, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen; sollte es nicht\ngleichfalls der Angeklagte DEE gewesen sein - das versteht sich bei der verzweigten Organisation der Firma Sm\nBEER 5 nicht von selbst - wäre der gegen ihn insoweit erhobene Vorwurf nicht begründet. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die danach rechtsfehlerhafte Erwägung\nauf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt hat.\n\n5%\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nBrüning Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-25/1-str-847-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-25/1-str-847-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.816003+00:00"}}