{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-03-25_1_StR_66_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-03-25","aktenzeichen":"1 StR 66/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 66/93\n\nvom\n\n25. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinhold Karl Ma aus :EEEED- 7\ngeboren am EB 1935 in vCiiEEEEEE.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n60\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 25. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Au£ die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n20. Oktober 1992\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte schuldig ist des sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in fünf Fällen,\nin zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n60\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nhat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. In drei Fällen steht\nder Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (5 174 StGB) Strafverfolgungsverjährung entgegen.\n\nDie Verjährungsfrist für dieses Delikt beträgt fünf\nJahre ($S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die erste die Verjährung unterbrechende strafprozessuale Handlung (erste Vernehmung des\nBeschuldigten) fand am 8. April 1992 statt. Damit sind alle\nVerstöße gegen $S 174 StGB verjährt, soweit sie vor dem\n8. April 1987 beendet wurden. Daß diese Vorwürfe jeweils mit\ndem nichtverjährten sexuellen Mißbrauch von Kindern (Verjährungsfrist zehn Jahre) in Tateinheit stehen, steht der\nAnnahme von Verjährung nicht entgegen. Vielmehr bestimmt\nsich auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen die Verjährung für jede Gesetzesverletzung gesondert (BGH wistra 1982,\n188; BGH bei Dallinger MDR 1976, 15; BGHR StGB S 78 Abs. 1,\nTat 2; st. Rspr.). Damit entfällt die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen im Fall 1 (Beendigung der Tat 1985) und in den Fällen 3 a und b (Tatzeiten\n1985).\n\nIm übrigen enthält das Urteil zum Schuldspruch keinen\nRechtsfehler. Die neu über das Strafmaß entscheidende Strafkammer wird zum Schuldumfang beachten, daß einige Teilakte\nder fortgesetzten Taten zu Lasten der Töchter Marina (Fall\n\n2) und Adelheid (Fall 3 c), soweit sie nach deren 14. Ge-\n\nburtstag begangen wurden, nicht mehr nach 5 176 StGB straf-\n\nbar waren.\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-25/1-str-66-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-25/1-str-66-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.785637+00:00"}}