{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-03-16_1_StR_888_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-03-16","aktenzeichen":"1 StR 888/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"534\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 888/92\n\nvom\n\n16. März 1993 \\ . -\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Dieter EEE aus FO, sevoren am\nCE 1955 ir CE.\n\n2. Peter UM aus TO. dort geboren am\nGEB 1963.\n\n3. Gerhard SB aus 1. HE, seboren\nam EEE 1961 ir: CU ( EEE .\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n54\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. März 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: \"EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten CB.\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten zZ\nRechtsanwalt EEE aus Frl i.er.\n\nals Verteidiger des Angeklagten SB.\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n54\n\n1. Die Revision des Angeklagten CR segen\ndas Urteil des Landgerichts Rottweil vom\n15. Juli 1992 wird verworfen. Jedoch wird\ndie Urteilsformel dahin geändert, daß die\nUnterbringung dieses Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet\nwird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Angeklagten\nCHEM, ZU und SEE im Fall C I 1 der Urteilsgründe (Überfall auf das Postamt\nFEB) freigesprochen wurden.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nWegen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener Taten\n(räuberische Erpressung am 18. Februar 1992 und Beleidigung\nam 16. März 1991) hat das Landgericht die Unterbringung des\nAngeklagten CHEEB in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestütz-\n\nte Revision dieses Angeklagten, mit der er insbesondere die\nAussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung erstrebt. Vom\nVorwurf des schweren Raubes (Überfall vom 19. November 1987\nauf das Postamt A: <C 1 1 der Urteilsgründe) hat das\nLandgericht die Angeklagten CHEM. EM uns SE freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen\nRechts rügt. Während die Revision des Angeklagten cHEEM erfolglos bleibt, dringt das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft durch.\n\nI. Revision des Angeklagten CB\n\n1. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB weist keinen Rechtsfehler auf. Allerdings hat in der Urteilsformel\ndie Kennzeichnung der für die Unterbringung maßgebenden Anlaßtaten zu unterbleiben (BGH bei Holtz MDR 1985, 449). Der\nSenat ändert die Urteilsformel entsprechend.\n\n2. Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die\nAussetzung der Vollstreckung zur Bewährung abgelehnt hat,\nhalten ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nNach § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Aussetzung des\nVollzugs der Unterbringung geboten, wenn besondere Umstände\ndie Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch\nohne deren Vollzug erreicht werden kann. Besonderheiten im\nSinne dieser Vorschrift sind Gegebenheiten in der Tat oder\nin der Person des Täters, die zu dem Schluß führen, die von\nihm ausgehende Gefahr könne so herabgemindert werden, daß es\nangebracht erscheint, den Verzicht auf den Vollzug der Maß-\n\n54\n\nregel zu wagen (BGH, Urt. vom 6. Mai 1975 - 1 StR 143/75 -\nbei Dallinger MDR 1975, 724; BGHR StGB S 67 b Gesamtwürdigung 1). Diese Umstände müssen eine hinreichende Gewähr dafür bieten, daß weitere rechtswidrige Taten mit großer Wahrscheinlichkeit vermieden werden (BGH, Urt. vom 26. Februar\n1981 - 4 StR 30/81). Darin, daß nach S 67 b Abs. 2 StcB mit\nder Aussetzung Führungsaufsicht eintritt und der Verurteilte\neinen Bewährungshelfer erhält (S 68 a StGB), liegt noch kein\nbesonderer Umstand im dargelegten Sinne. Doch sind die damit\ngegebenen Kontroll- und Hilfsmöglichkeiten bei der Entscheidung zu berücksichtigen (BGH, Urt. vom 13. Oktober 1976 - 3\nStR 316/76; BGHR StGB S 67 b Abs. 1 besondere Umstände 2).\n\nNach diesen Maßstäben ist das angefochtene Urteil nicht\nzu beanstanden. Rechtsfehlerfrei legt die Strafkammer dar,\ntrotz der durch die bisherige Behandlung bewirkten Besserung\nsei es, um einen Rückfall in frühere Verhaltensmuster bis\nhin zur Straffälligkeit zu vermeiden, wegen depressiver\nNachschwankungen \"gerade im jetzigen Zeitpunkt unerläßlich,\ndaß der Angeklagte in einer regelmäßigen nervenärztlich-psychotherapeutischen Betreuung bleibt, bei der auch die weiterhin erforderliche medikamentöse Behandlung sichergestellt\nist, um der ansonsten höchstwahrscheinlichen weiteren psychotischen Dekompensation vorzubeugen\". Ohne Rechtsirrtum\nnimmt der Tatrichter - insoweit abweichend von der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. StB - an, eine ambulante\nTherapie oder eine sonstige Behandlung auf freiwilliger Basis reiche gegenwärtig nicht aus. Dabei durfte, was Art und\nSchwere der gegebenenfalls zu erwartenden Straftaten angeht, berücksichtigt werden, daß der Angeklagte - neben weiteren Aggressionshandlungen - sogar zu einem Verbrechen der\n\nräuberischen Erpressung imstande war. Schließlich meint die\n\nStrafkammer rechtsfehlerfrei, Voraussetzung einer in Zukunft\nmöglichen Aussetzung des Maßregelvollzugs sei \"eine längere\n\nErprobung des Angeklagten mit entsprechenden Lockerungen im\n\nRahmen des Psychiatrischen Landeskrankenhauses\".\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDer Freispruch der Angeklagten kann nicht bestehen\nbleiben.\n\n1. Insoweit genügen die Urteilsgründe den nach S 267\nAbs. 5 Satz 1 StPO zu stellenden Anforderungen nicht.\n\nBei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen, wie er\nhier vorliegt, muß der Tatrichter grundsätzlich zunächst in\neiner geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht\ngetroffen werden können. Die Begründung muß so abgefaßt\nsein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Sie muß erkennen lassen,\ndaß der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist (BGH NJW 1980, 2423 sowie BGHR StPO\nS 267 Abs. 5 Freispruch 5). Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht: Zwar gibt die Strafkammer\n(unter C I 1 der Urteilsgründe) den Tatvorwurf wieder, der\nden Angeklagten CHEM, zB und SIEB gemacht ist. Sie ist\njedoch (unter C II 1 der Urteilsgründe) in eine Beweiswürdigung eingetreten, ohne zuvor eine geschlossene Schilderung\n\n54\n\nder festgestellten Tatumstände zu geben. Hierzu hätten etwa\n- außer dem Tathergang selbst - gehört: die Beziehungen, die\nzwischen den Angeklagten bestanden, ihre Kenntnisse vom Tatobjekt, ihr Aufenthalt in dem für Vorbereitung und Ausführung der Tat in Betracht kommenden Zeitraum sowie weitere\nUmstände, die auf ihre Tatbeteiligung hindeuteten. An einer\nsolchen Darstellung fehlt es.\n\n2. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte\nCHEM pei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom\n27. August 1991, bei der er nicht nur sich selbst, sondern\nauch die Mitangeklagten MB und SEP im Sinn der Anklage\nbelastet hat, zunächst als Zeuge nach $S 55 1. V.m. S 16la\nAbs. 1 Satz 2 StPO und sodann als Beschuldigter nach § 136\nAbs. 1 Satz 2 i. V. m. $S 163 a Abs. 3 Satz 2 StPO zutreffend\nbelehrt wurde. Sie meint jedoch unter Hinweis auf BGH NJW\n1992, 1463 (= BGHSt 38, 214), diese Aussage des Angeklagten\nCHE - der in der Hauptverhandlung Angaben verweigert hat -\nkönne nicht verwertet werden, weil bei seinem psychischen\nzustand und dem Gang der Vernehmung die Möglichkeit bleibe,\ndaß er - für den damals vernehmenden Staatsanwalt nicht erkennbar - weder den Verzicht auf sein Schweigerecht noch die\nBedeutung seiner Aussage im Verfahren gegen ihn selbst verstanden habe, Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu\nfolgen, weil der vom Landgericht angenommene Verfahrensmangel nicht erwiesen ist.\n\nOb ein Zeuge oder ein Beschuläigter in der Lage war,\ndie ihm erteilte Belehrung zu verstehen, richtet sich nach\nden Grundsätzen, die für die Beurteilung gelten, ob der Erklärende verhandlungsfähig war. Diese Fähigkeit wird in der\n\nRegel nur durch schwere körperliche oder\nseelische Mängel oder Krankheiten ausgeschlossen. Ob dies\nder Fall war, ist eine Frage, die der Tatrichter im Wege des\nFreibeweises zu prüfen hat. Dabei gilt der Grundsatz \"in dubio pro reo\" nicht (BGH NStZ 1983, 280 Nr. 25; 1984, 181\n\nNr. 26; BGH, Beschl. vom 3. November 1987 - 5 StR 555/87 -\nbei Miebach NStZ 1988, 213). Je nach Art der anstehenden\nProzeßhandlungen kann eine unterschiedliche Beurteilung geboten sein. So kann unter Umständen auch ein Geisteskranker\nverhandlungsfähig sein (Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl.\nEinl. Rdn. 97). Wie die Revision zu Recht rügt, lassen die\nAusführungen der Strafkammer besorgen, sie habe an die Wertung, der Angeklagte CM have die ihm erteilten Belehrungen nicht verstehen können, zu geringe Anforderungen gestellt und sich damit begnügt, daßer möglicher -\nwe i se die Tragweite seiner vor der Staatsanwaltschaft\ngemachten Aussage nicht erkannte. Das Prozeßverhalten dieses\nAngeklagten spricht vielmehr dafür, daß er nicht unfähig\nwar, die einer Aussageperson zu erteilenden Belehrungen zu\nverstehen.\n\n3. Auf den aufgezeigten Mängeln kann der Freispruch der\nAngeklagten um so eher beruhen, als das Landgericht weitere\n- von der früheren Aussage des Angeklagten CHEEER unabhängige - Indizien aufführt, die für die ihnen vorgeworfene Beteiligung an dem Überfall sprechen.\n\nEntgegen der Meinung, die der Verteidiger des Angeklagten Seul in der Revisionsverhandlung vertreten hat, kommt in\nden Urteilsgründen nicht hinreichend zum Ausdruck, daß die\nStrafkammer auch bei Verwertung jener\n\n\\\n\n54\n\nfrüheren Aussage die Mitangeklagten nicht für überführt erachtet hätte. Sie sagt zwar, es könne dahingestellt bleiben,\n\"ob sich dieses zugunsten des Angeklagten CM wirkende\nVerwertungsverbot auch auf diese Mitangeklagten bezieht\". Im\nWiderspruch dazu führt das Gericht jedoch anschließend aus,\n\"außer Betracht\" bleiben müßten \"daher auch\" die Umstände,\ndie jedenfalls im Sinn dringenden Tatverdachts die belastende Aussage des Angeklagten CHE \"als glaubwürdig\" erschei-\n\nnen ließen.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath- Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-16/1-str-888-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-16/1-str-888-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.334276+00:00"}}