{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-03-16_1_StR_829_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-03-16","aktenzeichen":"1 StR 829/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"32\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 829/92\n\nvom\n\n16. März 1993\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nHelmtt RE aus CAM. seboren ar ME\n1952 in FREE.\n\n52\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 9. März 1993 in der Sitzung vom 16. März\n1993, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nGribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nMaul,\nFoth,\nBrüning,\nBeyer,\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt MW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte WWW in ser Verhandlung,\nJustizangestellte MB bei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n52\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Mai\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben; doch\nbleiben die Feststellungen zum Tatgeschehen\n(II 2 der Urteilsgründe) bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschuldigte hatte durch Messerstiche einen Menschen getötet\nund drei weitere erheblich verletzt; doch war seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit aufgrund paranoider Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Zügen und wahnhaft-querulatorischer\nEntwicklung mit Sicherheit erheblich vermindert, möglicherweise ausgeschlossen. Seine Revision führt zur Aufhebung des\nUrteils, jedoch können die Feststellungen zum Tatgeschehen\nbestehen bleiben.\n\nAnlaß der Aufhebung ist eine Verfahrensrüge. Der Beschuldigte war bei einer Behörde als Regierungsoberinspektor\ntätig gewesen. Im Februar 1985 hatte er - auf Anregung seiner Vorgesetzten - seine Versetzung in den Ruhestand wegen\nDienstunfähigkeit beantragt. Im Auftrag des um Begutachtung\nersuchten staatlichen Gesundheitsamts hatte daraufhin das\nBürgerhospital SEE üurch or. TEE schriftlich ein\nnervenfachärztliches Gutachten erstattet. Mit Ablauf des\n31. Juli 1985 war der Beschuldigte vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden.\n\nDie dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Vorfälle\ngeschahen im Mai 1988 und April 1989. In der Hauptverhandlung wurden vier psychiatrische Sachverständige gehört. Au-Berdem - das ist der Gegenstand der Verfahrensrüge - wurde\ndas erwähnte Gutachten des Bürgerhospitals - Dr. TEE -\naus dem Jahre 1985 gegen den Widerspruch des Beschuldigten\nverlesen, andererseits dem sich anschließenden Antrag des\nBeschuldigten, Dr. TEE als Sachverständigen zu hören,\nnicht stattgegeben.\n\nDieses Vorgehen war nicht zulässig. Zwar waren die Voraussetzungen des S 256 Abs. 1 StPO gegeben. Es handelte sich\num ein Behördengutachten, das als solches in Abweichung von\n5 250 StPO im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt werden durfte. Doch läßt § 256 StPO die Verpflichtung unberührt, alles zur Erforschung der Wahrheit Erforderliche zu tun. Diese Verpflichtung kann gebieten, trotz\nVorliegens der Voraussetzungen von S 256 StPO den Sachverständigen persönlich zu hören (vgl. BGHSt 1, 94, 96). Das\nkommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Sachverständi-\n\nsr\n\nge in seinem schriftlichen Gutachten Bekundungen des Beschuldigten festgehalten hat, die ihm dieser bei Aufnahme\nder Anamnese gemacht hat, wenn der Beschuldigte aber der\nAuffassung ist, diese Bekundungen seien in der aufgezeichneten Form für einen anderen (insbesondere einen anderen Sachverständigen) mißverständlich und bedürften daher der Klärung durch persönliche Anhörung.\n\nSo lag es hier. Wenn sich das Gericht entschloß, das\nWissen Dr. TEEN zu verwerten, so durfte es sich - zumal\nnach dem Widerspruch des Beschuldigten - nicht auf die Prüfung der Voraussetzungen des § 256 StPO beschränken, sondern\nmußte erwägen, ob das richtige Verständnis jener in ganz anderem Zusammenhang gefallenen Äußerungen ohne persönliche\nAnhörung des Sachverständigen gewährleistet sei. Der Antrag\ndes Beschuldigten, Dr. TOMB zu laden, bot hierfür zusätzlichen Anlaß. Zu bedenken war auch, daß Dr. TEE auf\nGrund seiner damaligen Beobachtung und Kenntnis letztlich zu\ndem Ergebnis gekommen war, der Beschuldigte sei \"uneingeschränkt dienstfähig\".\n\nDie Revision hat zwar in erster Linie gerügt, die Verlesung des Gutachtens gegen den Widerspruch des Beschuldigten sei gemäß S 53 Abs. 1 Nr. 3, S 252 StPO unzulässig gewesen, weil Dr. TEE im anhängigen Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht habe (vgl. BGHSt 38, 369). Doch gibt die\nRevision im Rahmen der Schilderung der Verfahrensvorgänge\nauch die mit ausführlicher Begründung versehenen Anträge des\nBeschuldigten wieder, Dr. TEE zu 1aden, weist außerdem\nauf den Sinn dieser Anträge und auf ihre Bedeutung für die\nUrteilsfindung hin. Insgesamt verwahrt sie sich damit (je-\n\ndenfalls auch) gegen das Vorgehen des Landgerichts, das\nschriftliche Gutachten (mit den darin enthaltenen Befundund Zusatztatsachen) durch Verlesung in das Verfahren einzuführen, gleichzeitig aber zu verhindern, durch persönliches\nBefragen nähere Aufklärung zu schaffen. Das genügt den Anforderungen einer Aufklärungsrüge.\n\nDie Feststellungen zum Tatgeschehen werden durch den\nRechtsfehler nicht berührt.\n\nDa die Aufklärungsrüge durchgreift, kommt es für die\nEntscheidung des Senats nicht darauf an, ob SS 53, 252 StPO\nder Verlesung des Gutachtens entgegenstanden, und auch nicht\ndarauf, ob - wie Revision und Generalbundesanwalt zu bedenken geben - Vorschriften des Datenschutzrechts von Bedeutung\n\nsein könnten.\n\nGribbohm Maul - Foth\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-16/1-str-829-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-16/1-str-829-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.312978+00:00"}}