{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-03-16_1_StR_804_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-03-16","aktenzeichen":"1 StR 804/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 804/92\n\nvom\n\n16. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. Hans-Helmut HE aus CHE, geboren am\nGER 1946 in Doc vu.\n\nwegen Untreue u.a.\n\n94\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 16. März 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n‘ Dr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus (EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n674\n\n51\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom 3. Juli\n1992 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des\nGründungsschwindels (S 399 AktG) und der Untreue in zwei\nFällen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.\n\n1. Hinsichtlich des Vorwurfs, bei der Gründung der\nMedia United Aktiengesellschaft als Vorstand falsche Angaben\nüber die Verwendung eingezahlter Beträge gemacht zu haben\n(5 399 Abs. 1 Nr. 1 AktG), ist das Landgericht zutreffend\ndavon ausgegangen, daß der Angeklagte durch sein Verhalten\nden objektiven Tatbestand der Vorschrift erfüllt hat. Der\nAngeklagte hatte bei der Anmeldung der Gesellschaft in das\nHandelsregister am 3. Mai 1990 versäumt, die nach § 37\nAbs. 1 AktG erforderliche Aufschlüsselung der Gründungskosten beizufügen. Diese Aufschlüsselung reichte er auf Anforderung des Registergerichts zwar am 30. Mai 1990 nach; dabei\nunterließ er jedoch anzugeben, daß er seit der ursprünglichen Anmeldung erhebliche Verfügungen zu Lasten des Grundkapitals der Aktiengesellschaft vorgenommen hatte, nämlich am\n\n6. Mai 1990 jeweils 150.000 DM an sich und den Mitvorstand\nEngelbrecht sowie in der Zeit vom 6. Mai bis 14. Mai 1990\nZahlungen von 1.350.000 DM als Darlehen an die MSI-GmbH.\n\nBei dieser Sachlage hätte der Angeklagte bei seiner ergänzenden Anmeldung die zwischenzeitlich getroffenen Verfügungen über das Grundkapital der Aktiengesellschaft angeben\nmüssen (vgl. Eckardt in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff,\nAktG Bd. I § 36 Rdn. 28, $S 37 Rdn. 14; Kraft in Kölner Komn.\nzum AktG, 2. Aufl. S 37 Rän. 6; KG BB 1972, 10 zum vergleichbaren Fall der Anmeldung einer GmbH). Denn das Registergericht muß zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über die\nEintragung möglichst umfassend über die Gesellschaft informiert werden; das rechtfertigt die Forderung, bei einer erforderlich werdenden Nachanmeldung auch über die seither\neingetretene Verwendung eingezahlter Beträge Angaben zu machen (vgl. Klug in Großkomm. zum AktG, 3. Aufl. § 399\nAnm. 16).\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten jedoch freigesprochen, weil er über das Tatbestandsmerkmal der \"Anmeldung\"\ngeirrt habe; da es sich dabei um ein normatives Merkmal\nhandele, habe er in einem Tatbestandsirrtum nach S 16 Abs. 1\nStGB gehandelt. Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden.\n\nBerechtigt ist zwar der Hinweis der Staatsanwaltschaft,\ndas Landgericht gehe fälschlich von dem Tatbestandsmerkmal\n- falsche - Anmeldung aus. Tatsächlich ist in $S 399 Abs. 1\nNr. 1 AktG von falschen Angaben die Rede, doch liegt darin\nkein wesentlicher Unterschied. Den Irrtum über die Unvoll-\n\nA\n\nständigkeit und damit Unrichtigkeit der Angaben hat das\nLandgericht zutreffend als Irrtum über ein normatives Tatbestandsmerkmal und damit als Tatbestandsirrtum nach S 16\n\nAbs. 1 StGB angesehen. Dabei kann dahinstehen, ob auch ein\nTatbestandsirrtum vorliegt, wenn der Täter annimmt, die Hingabe von Wechseln oder eine Kreditzusage erfülle die Voraussetzung der Barzahlung (so Baumbach/Hueck, AktG 13. Aufl.\n(1968) S 399 Rdn. 9); in einer solchen Vorstellung dürfte\neher ein Verbotsirrtum liegen (so BGH, Urt. vom 17. Juni\n1952 - 1 StR 668/51 - Leitsatz abgedruckt in GmbHR 1952,\n108). Der Angeklagte irrte über den Umfang seiner Angabepflicht; jedenfalls bei dieser Sachlage muß der Vorsatz die\nUnvollständigkeit und damit Falschheit der Angaben umfassen\nso wie der Vorsatz des Diebes die Vorstellung von der Fremdheit der Sache und der Vorsatz des Betrügers die Vorstellung, daß auf den Vermögensvorteil kein Recht besteht (vgl.\nzu letzterem BGHSt 3, 110, 123).\n\nDafür, daß der Angeklagte noch vor Eintragung der Gesellschaft auf das von ihm in der Gründungsphase eingerichtete Konto zur Befriedigung seiner Vergütungsansprüche zugegriffen und aus diesem Grunde vollständige Angaben unterlassen habe, fehlen entgegen der Mutmaßung des Generalbundesanwalts Anhaltspunkte. Das Landgericht hat dazu vielmehr festgestellt, daß der Angeklagte dieses Konto ebenso wie der\nMitvorstand FÜ Gazu benutzte, um kleinere Zahlungen\n- ersichtlich im Interesse der Gesellschaft - formlos vornehmen zu können. Nach den Abhebungen wurden die Konten jeweils wieder auf den Bestand von jeweils 150.000 DM aufge-\n\nfüllt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt verrechnete der Angeklagte diesen Betrag mit dem von ihm beanspruchten Anwaltshonorar.\n\nDie Entnahme des Betrages von 150.000 DM war als\nselbständiger Fall der Untreue angeklagt. Das hat das Landgericht zutreffend anders gesehen, weil die Entnahme tatsächlich erst im Zusammenhang mit der Beanspruchung des Anwaltshonorars erfolgte; die Staatsanwaltschaft greift das\nUrteil insoweit auch nicht ausdrücklich an.\n\n2. Ebenso hält der Freispruch vom Vorwurf, zu Unrecht\nAnwaltshonorar für die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fernsehserie \"Babar\" in Anspruch genommen zu haben,\nder rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nEntgegen der Meinung des Generalbundesanwalts reichen\ndie vom Landgericht getroffenen Feststellungen aus, den Vorgang rechtlich zu beurteilen; daß die Darstellung des Angeklagten weitgehend von glaubhaften Zeugenaussagen abweiche\nund insoweit eine Würdigung fehle, trifft nicht zu. Vielmehr\nsind die wesentlichen Abläufe außer Streit.\n\nDanach sprechen wesentliche Umstände dafür, daß dem Angeklagten das in Anspruch genommene Anwaltshonorar für seine\nTätigkeit im Zusammenhang mit der Vermittlung der Fernsehserie \"Babar\" zustand.\n\nInsoweit hatte der Angeklagte zwar zunächst im Auftrage\nder MSI-GmbH im Februar 1990 und unstreitig in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt Vertragsverhandlungen über den Er-\n\n5\n\nwerb der genannten Fernsehserie geführt, ohne sie jedoch zum\nAbschluß bringen zu können; für diese Tätigkeit stellte er\nder MSI-GmbH eine Rechnung, als er seine Tätigkeit für die\nGesellschaft einstellen und Vorstand der zu gründenden MEER\nUnited AG werden sollte. Dabei waren sich die Beteiligten\n\n- hinter der MSI-GmbH standen im wesentlichen dieselben Personen wie hinter der MB United AG - darüber einig, daß\nder Angeklagte die Verhandlungen über die Fernsehserie \"Babar\" nun im Interesse der Aktiengesellschaft fortführen\nsollte. Am 17. Mai 1990 kam es dann zu einem vom Angeklagten\nvermittelten Abschluß eines Vertrages über die Fernsehserie\nzu Gunsten der MB United AG, die am 6. Juni 1990 schließlich in das Handelsregister eingetragen wurde.\n\nDer Angeklagte war seit der Gründung der Aktiengesellschaft am 10. April 1990 als Vorstand für sie tätig. Ein Anstellungsvertrag war jedoch nicht zustande gekommen, insbesondere weil ein Mitglied des Aufsichtsrats irrtümlich annahm, der Angeklagte erhalte ohnedies monatliche Vergütungen; tatsächlich erhielt er im Jahre 1990 keinerlei Vergütungen seitens der Gesellschaft. Schließlich wies der Angeklagte als Vorstand - ein handlungsfähiger Aufsichtsrat existierte damals nicht - am 15. Januar 1991 Rechtsanwalt KM\nals Treuhänder über einen Teil des Gesellschaftsvermögens\nan, ihm Rechtsanwaltshonorar in Sachen \"Babar\"” gemäß Gebührenrechnung vom 1. Januar 1991 in Höhe von 419.983,60 DM abzüglich bereits erhaltener 150.000 DM zu überweisen und ihm\naußerdem für die Monate April 1990 bis Januar 1991 einen Gehaltsvorschuß von insgesamt 135.000 DM zu bezahlen. Rechtsanwalt In; kam diesen Anweisungen nach.\n\nDie Staatsanwaltschaft sieht in dem Vorgehen einen Mißbrauch der Vertretungsmacht des Angeklagten, weil er die\nVertragsverhandlungen in der Sache \"Babar\" in seiner Eigenschaft als Vorstand geführt habe und daher dafür kein Anwaltshonorar verlangen konnte. Zudem sei er für diese Tätigkeit bereits von der Firma MSI-GmbH teilweise entlohnt worden. Ein Mandantenwechsel liege nicht vor, weil die Gesellschafter der MSI-GmbH und die Initiatoren der MM United\nAG identisch seien.\n\nDer Staatsanwaltschaft ist in dem Grundsatz zuzustimmen, daß das Führen von Verhandlungen im Interesse einer Gesellschaft grundsätzlich in den Aufgabenbereich des Vorstandes fällt und ein Vorstandsmitglied, das auch als Rechtsanwalt zugelassen ist, für eine solche Tätigkeit keine Honorierung nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte verlangen\nkann; ob etwas anderes gilt, wenn es sich um Tätigkeiten\nhandelt, die nur ein Rechtsanwalt vornehmen kann wie die\nVertretung vor Gericht, bedarf hier keiner Erörterung. Doch\nweist der zu entscheidende Fall Besonderheiten auf, die eine\nandere Beurteilung rechtfertigen könnten. Einmal standen dem\nAngeklagten bis zur Eintragung der Gesellschaft Vorstandsbezüge nicht zu. Zwar kann der Aufsichtsrat den Mitgliedern\ndes Vorstandes auch für die Zeit vor der Eintragung eine\nVergütung zusagen, doch setzt eine solche Zusage eine Festlegung in der Satzung der Gesellschaft gemäß § 26 Abs. 2\nAktG voraus (Kraft in Kölner Komm. zum AktG, 2. Aufl. § 30\nRdn. 43; Bratz in Großkomm. AktG, 3. Aufl. S 30 Anm. 12).\nEine solche Regelung ist nicht getroffen worden. Schon mangels eines förmlichen Anstellungsvertrages muß auch ein Anspruch gegen die Vorgesellschaft ausscheiden (vgl. BGHZ 80,\n\nEG\n\n129, 139). Andererseits ist der Angeklagte von den Gründern\nder Gesellschaft beauftragt worden, die Verhandlungen, die\ner bereits vorher als Rechtsanwalt für die MSI-GmbH geführt\nhatte, nunmehr im Interesse der Aktiengesellschaft weiter zu\nführen. Diese Umstände - fehlende Vergütung der Vorstandstätigkeit, Fortsetzung einer Aufgabe, die zunächst als Anwalt\nwahrgenommen worden war - könnten dafür sprechen, daß der\nAngeklagte hier ausnahmsweise eine Honorierung als Anwalt\nverlangen konnte. Dabei mußte er sich entgegen der Meinung\nder Staatsanwaltschaft auch die Honorierung seiner bisherigen Tätigkeit für die MSI-GmbH nicht anrechnen lassen, weil\nihr gegenüber die WEB United AG ein neuer Auftraggeber\nwar. Die Identität des Verfahrens und des Gegners reichen\nebenso wie eine mehr oder minder starke persönliche oder\nwirtschaftliche Verbindung zwischen der ausscheidenden und\nder eintretenden Partei nicht aus, um die gesonderten Vertragsverhältnisse als dieselbe Angelegenheit anzusehen (vgl.\nvon Eiken in Gerold/Schmidt/von Eiken/Madert, BRAGO\n\n11. Aufl. § 6 Rdn. 27, § 13 Rdn. 14).\n\nLetztlich hat das Landgericht bei der gegebenen Sachlage jedenfalls vorsätzliches Handeln des Angeklagten zu Recht\nverneint. Allen Beteiligten war klar, daß der Angeklagte die\nVertragsverhandlungen, die in die Gründungsphase der Aktiengesellschaft fielen, nicht unentgeltlich führen sollte. Wenn\ner - nach Einholung eines Gutachtens des Rechtsanwalts\nKÜEER - schließlich diese Tätigkeit als Rechtsanwalt abrechnete, liegt darin jedenfalls unter den gegebenen Umständen\nkein vorsätzlicher Mißbrauch seiner Verfügungsbefugnis.\n\n- 10 -\n\nObjektiv rechtswidrig dürfte dagegen die Anweisung des\nAngeklagten gewesen sein, ihm auch für die Zeit bis zur Eintragung der Gesellschaft am 6. Juni 1990 einen Vorschuß auf\ndie Vorstandsbezüge zu überweisen; insoweit hatte der Angeklagte keinen Anspruch. Doch ist dieser Vorgang nicht Gegenstand der Anklage und stellt gegenüber dem Vorwurf unberechtigt Anwaltshonorar in Anspruch genommen zu haben, einen anderen Lebenssachverhalt dar.\n\n3. Hinsichtlich der vom Angeklagten der Firma Elephant\nTales gestellten Rechnung für eine Beratungstätigkeit in Höhe von 20.000 kanadischen Dollars ist der Freispruch vom\nVorwurf der Untreue gleichfalls im Ergebnis gerechtfertigt.\nDabei muß ein Schuldspruch jedenfalls letztlich daran scheitern, daß der Angeklagte die WillUniteäd AG nach den Feststellungen nicht vorsätzlich schädigen wollte.\n\nDer Angeklagte wollte diese Rechnung zunächst im Namen\nder Gesellschaft stellen; davon riet ihm Rechtsanwalt Krebs\nab, da darin ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz liegen könne. Hinsichtlich des weiteren Ablaufs ist der Revision einzuräumen, daß das Urteil Lücken\naufweist. Nachdem der Angeklagte seine Rechnung unter dem\n22. Dezember 1990 gestellt hatte, genehmigte der Aufsichtsrat am 11. März 1991 die Rechnungstellung, worauf der Angeklagte den erhaltenen Betrag der Gesellschaft ausfolgte.\nHätte der Angeklagte von vornherein so vorgehen wollen, wofür sprechen könnte, daß er sich zunächst mit Rechtsanwalt\nKORB Desprochen hatte, der der Gesellschaft als Treuhänder\nverbunden war, würde es schon aus diesem Grunde an einem\nSchädigungsvorsatz fehlen. Dazu verhält sich das Landgericht\n\n51\n\n- 11 -\n\naber nicht. Jedenfalls ist rechtsfehlerfrei festgestellt,\ndaß der Angeklagte das Teilungsabkommen zwischen der MB\nUnited AG und der Firma Elf Tales, das ersichtlich dahin zu verstehen ist, entstehende Kosten seien von jeder der\nGesellschaften hälftig zu tragen, bei seiner Rechnungsstellung nicht bedacht hatte. Selbst wenn er daher nicht berechtigt gewesen wäre, die Beratungstätigkeit gegenüber der Firma EEE Tales als Rechtsanwalt abzurechnen, weil sie in\nden Bereich seiner Aufgaben als Vorstand fiel, fehlte ihm\ndamit aus diesem Grunde der Vorsatz, die Gesellschaft zu\nschädigen. Dieser Schluß findet eine zusätzliche Stütze in\nder Feststellung, daß der Angeklagte erst auf den bereits\nerwähnten Hinweis des Rechtsanwalts KB die Rechnung\nnicht, wie ursprünglich beabsichtigt, im Namen der Gesellschaft, sondern im eigenen Namen stellte. Ob der Angeklagte\nauch Direktor der Firma El Tales war und ob diese Firma geschädigt wurde, kann dahinstehen, denn ein solcher Vorwurf ist nicht Gegenstand der Anklage. Zudem erfolgte die\n\n- 12 -\n\nRechnungstellung auf ausdrücklichen, nicht vom Angeklagten\nveranlaßten Wunsch dieser Gesellschaft.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-16/1-str-804-92","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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