{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-03-16_1_StR_42_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-03-16","aktenzeichen":"1 StR 42/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 42/93\n\nvom\n\n16. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard Walter > HE zus EEE. <eboren am EEE 1925 in sm.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n35\n\n33\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. März 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nGribbohn,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nals beisitzende Richter,\n\nUlsamer,\nFoth,\nGranderath,\nBrüning\n\nBundesanwalt MB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt MM bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 6. August 1992\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten der Revision\nund die der Nebenklägerin durch dieses\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in erneuter Verhandlung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit (fortgesetztem) Beischlaf zwischen Verwandten sowie wegen gefährlicher\nKörperverletzung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des\nAngeklagten ist unbegründet.\n\nAuch die Annahme einer fortgesetzten Tat des Beischlafs\nzwischen Verwandten ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Vorsatz, die Tochter sexuell zu mißbrauchen,\nso lange und so oft der Täter mag und so lange es geht,\nkennzeichnet genügend den Gesamtumfang der ins Auge gefaßten\nTat und reicht jedenfalls dann als Vorstellung über den \"Gesamterfolg\" im Sinne einer fortgesetzten Tat aus, wenn der\nTäter in sich wiederholender gleichartiger oder ähnlicher\nWeise im Rahmen eines Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen oder familiären Verhältnissen handelt (vgl.\nhierzu BGHR StGB vor S§ 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvor-\n\n53\n\nsatz 38; BGH, Beschl. vom 10. November 1992 - 5 StR 545/92\nund Beschl. vom 6. November 1992 - 2 StR 519/92). So war es\nhier. Der Angeklagte lebte über Jahre zusammen mit seiner\nTochter und den gemeinsamen Kindern. Das sexuelle Geschehen\nwar eingebettet in einen Gesamtplan, die gefügig gemachte\nund schließlich wie eine Sklavin gehaltene Tochter ständig\nund ausschließlich zu seiner (sexuellen) Verfügung zu haben.\n\nDamit widerspricht die Annahme, der Vorsatz des Täters\nsei auf einen Gesamterfolg oder Gesamtumfang der Tat gerichtet, auch nicht der Entscheidung des 3. Senats des Bundesgerichtshofs vom 12, August 1992 (3 StR 304/92 = BGHR StGB vor\n$S 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 44). Zutreffend\nwird dort hervorgehoben, daß der bloße Wille zur Tatwiederholung auch dann zur Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht\nausreicht, wenn stets dasselbe Rechtsgut betroffen ist. Die\nEntscheidung verlangt einen über \"die bloße Tatwiederholung\nhinausgehenden Entschluß, daß die künftigen Teilakte nicht\nnur in. ihrer Individualität nach ungefähren Merkmalen, sondern gerade auch in ihrem Zusammenhang und ihrer Verbundenheit erfaßt werden\". Damit wird aber im wesentlichen der\nEntschluß umschrieben, das \"Beziehungsgeflecht bei gleichbleibenden häuslichen oder familiären Verhältnissen\" im Sinne der oben zitierten Entscheidungen zu den sich wiederholenden sexuellen Handlungen auszunutzen.\n\nDer Verurteilung wegen fortgesetzter Tat steht Strafverfolgungsverjährung auch nicht teilweise entgegen. Der Senat bleibt bei der Auffassung, daß bei einer fortgesetzten\nHandlung die Verjährung für die ganze Tat erst mit der Been-\n\n53\n\ndigung des letzten Teilakts beginnt (BGHSt 36, 105, 109; st.\nRspr.; a.A. Foth in Festschrift für Nirk, S. 293 f£ff£f.). Dieser letzte Teilakt wurde in nicht verjährter Zeit begangen.\n\nSoweit die Revision zum Strafausspruch beanstandet, daß\nder Angeklagte wiederum zur gleichen Strafe verurteilt wurde, wird ein Rechtsfehler nicht aufgedeckt. Zwar ist gegenüber der ersten tatrichterlichen Entscheidung die Verurteilung wegen der (verjährten) sexuellen Nötigung und wegen\n\"fortgesetzter\" Vergewaltigung entfallen. Jedoch ist der\nTatrichter der neuen Entscheidung gehalten, selbständig im\nRahmen der ihm durch das Gesetz gezogenen Grenzen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BGHSt 7, 86,\n88). Die Grenzen, die ihm durch das Verbot der Schlechterstellung des Revisionsführers gezogen sind (§ 358 Abs. 2\nStPO), hat er (nur wegen dieses Verbots) eingehalten. Die\ngeänderte rechtliche Bewertung mußte den vom Landgericht angenommenen Schuldumfang nicht wesentlich beeinflussen. Dem\nErfordernis der Begründung, warum trotz geänderten Schuldspruchs die gleiche Strafe verhängt wurde (vgl. hierzu BGHR\nStGB S§ 46\n\nAbs. 1 Begründung 13), ist der Tatrichter durch das Hervorheben des außerordentlichen Gewichts der Vergewaltigung ausreichend nachgekommen.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-16/1-str-42-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-16/1-str-42-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.264288+00:00"}}