{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-03-11_1_StR_92_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-03-11","aktenzeichen":"1 StR 92/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"87\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 92/93\n\nvom\n\n11. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard Karl REM aus SER. seboren am (EEE\n1941 in SHEEENNEEEEED.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n50\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. März 1993 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt vom\n27. Oktober 1992 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nNach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte vor den Taten jeweils 5 bis 6 Flaschen Bier getrunken.\nDas Landgericht hält ihn deshalb in allen Fällen für angetrunken und in seiner Steuerungsfähigkeit leicht enthemnt;\ndie Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit werden damit verneint. Diese Würdigung ist mangels Mitteilung wesentlicher Daten - insbesondere Trinkzeit, Körper-\n. gewicht des Angeklagten - nicht nachprüfbar und damit\nrechtsfehlerhaft. Je nachdem, wie lange die Trinkzeit war\n\nund welches Körpergewicht der Angeklagte hatte, könnte sich\nbei der konsumierten Alkoholmenge eine Blutalkoholkonzentration von über 2 0/oo ergeben; in diesem Falle würde eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit naheliegen.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird Gelegenheit sein\ndarauf einzugehen, ob sich neben der Alkoholisierung auch\n\ndas vorgerückte Alter und der erlittene Schlaganfall auf die\nSteuerungsfähigkeit ausgewirkt haben.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-11/1-str-92-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-11/1-str-92-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.119056+00:00"}}