{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-03-11_1_StR_912_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-03-11","aktenzeichen":"1 StR 912/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4F\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 912/92\n\nvom\n\n11. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErich Georg Ma aus SCHE. Gort geboren am\nGE 1956.\n\nwegen Begünstigung u.a.\n\n47\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. März 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 24. Juli 1992\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349\n\nAbs. 2 StPO); doch wird der Schuldspruch des\nangefochtenen Urteils in Nr. ı dahin geändert, daß der Angeklagte (unter anderem) der\nversuchten Strafvereitelung schuldig ist\n\n(s 349 Abs. 4 StPO).\n\nDa der Zeuge Ceylan etwa ein Jahr nach der\nVereitelungshandlung des Angeklagten festgenommen und in der Folgezeit in Deutschland\nverurteilt wurde, das Landgericht aber davon\nausgeht, ohne die Vereitelungshandlung wäre\nder Zeuge zunächst in Spanien strafgerichtlich belangt worden, steht nicht fest, daß\nder Zeuge ohne die Vereitelungshandlung vom\ndeutschen Gericht zu einem früheren Zeitpunkt\nverurteilt worden wäre.\n\nAuf den Strafausspruch hat das keinen Einfluß. Wegen des in Tateinheit stehenden Vergehens der Begünstigung (S 257 StGB) bleibt\n\n48\n\nder Strafrahmen gleich, auch besteht weitere\nTateinheit mit einem Vergehen nach § 29\n\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG. Insgesamt ist daher gegen\ndie Erwägung des Landgerichts nichts einzu-\n\nwenden, es hätte bei Annahme von versuchter\n\nstatt vollendeter Strafvereitelung nicht auf\neine mildere Strafe erkannt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-11/1-str-912-92","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-11/1-str-912-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.101074+00:00"}}