{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-03-11_1_StR_78_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-03-11","aktenzeichen":"1 StR 78/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 78/93\n\nvom\n\n11. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUlrich Heinz K EEE us rm GE.\ndort geboren am GE 1962,\n\nwegen Brandstiftung\n\n47\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März\n1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 4. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Urteil leidet an einem durchgreifenden Erörterungsmangel zum subjektiven Tatbestand.\n\nDie Feststellung des Landgerichts, der hochgradig betrunkene Angeklagte habe damit gerechnet, der im Kellerraum\ngelegte Brand könne auf das Gebäude übergreifen, und das habe er auch gebilligt, wird in der Beweiswürdigung weder aufgegriffen noch belegt. Zu eingehender Erörterung dieser Frage hätte hier jedoch Anlaß bestanden.\n\nDer Angeklagte wurde vom Vorwurf, der Täter vorangegangener gleichartiger Brandlegungen im Keller gewesen zu sein,\n(nach dem Zweifelssatz) freigesprochen. Bei der Beurteilung\nder möglichen Folgen der erneuten Brandlegung hätte das\n\nLandgericht - wiederum in Anwendung des Zweifelssatzes -\njetzt davon ausgehen müssen, der Angeklagte sei auch seinerzeit der Täter gewesen. Denn dann wußte er als Täter, daß\nsich das Feuer auch in den vorangegangenen Fällen nicht ausgebreitet hatte. Diese Kenntnis aber wäre geeignet gewesen,\ndie Beurteilung seiner Vorstellungen zum Übergreifen eines\nFeuers auf das Gebäude bei der erneuten Brandlegung zu seinen Gunsten zu beeinflussen.\n\nVor allem aber hätte das Landgericht berücksichtigen\nmüssen, daß der Angeklagte nach der Brandlegung mit dem Aufzug zu seiner im 9. Stock gelegenen Wohnung fuhr. Hätte er\nmit dem Brand des Gebäudes gerechnet, mußte sein Verhalten\nzu erheblicher Selbstgefährdung führen. Diesen Umstand hätte\nder Tatrichter in eine beweiswürdigende Überlegung einbezie-\n\nhen müssen.\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-11/1-str-78-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-11/1-str-78-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.085378+00:00"}}