{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-03-11_1_StR_73_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-03-11","aktenzeichen":"1 StR 73/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 73/93\n\nvom\n\nıl. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHermann N cn aus PR. geboren am EEE\n1940 in TEENS\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\n48\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 28. Oktober\n1992\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen (fortgesetzter) Nötigung entfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf\nzwischen Verwandten und mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Verurteilung wegen Nötigung hat keinen\nBestand.\n\nDie Feststellungen enthalten keinen Hinweis auf eine\nNötigungshandlung. Lediglich als (glaubhafte) Aussage der\nGeschädigten wird im Rahmen der Beweiswürdigung mitgeteilt,\ndaß der Angeklagte seiner Tochter \"ein oder zweimal damit\ngedroht\" habe, sie komme in ein Erziehungsheim, \"wenn sie\nnicht gehorche\"” (womit nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe gemeint war, wenn sie sich dem Geschlechtsverkehr widersetze). Nach der rechtlichen Würdigung soll der fortgesetzte sexuelle Mißbrauch Schutzbefohlener (Januar bis Dezember 1986) \"wiederholt\" durch die genannte Drohung erreicht worden sein. Diese Annahme wird bezüglich ihrer Häufigkeit durch die Aussage der einzigen Tatzeugin in Anwendung des Zweifelsatzes nicht belegt. Das gleiche gilt, soweit das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung des\nBeischlafs zwischen Verwandten (Januar 1986 bis 1990) davon\nausgegangen ist, diese Tat sei mit fortgesetzter Nötigung in\nForm der genannten Drohung einhergegangen.\n\nWurde aber nur einmal in der genannten Weise zu nicht\nnäher feststellbarem Zeitpunkt 1986 gedroht, dann ist nicht\nauszuschließen, daß dies in verjährter Zeit, nämlich vor dem\n19. April 1986, geschah. Nicht verjährt sind die (fortgesetzten) Straftaten nach $S 173 StGB und § 174 StGB, da diese\nerst in nicht verjährter Zeit beendet wurden (vgl. Dreher/\n\n48\n\nTröndle, StGB 46. Aufl. $S 78 a Rdn. 6 m.w.Nachw.). Da der\nLauf der Verjährungsfrist für jeden der tateinheitlich zusammentreffenden Straftatbestände getrennt zu beurteilen ist\n(BGHR StGB S 78 Abs. 1, Tat 2), durfte der Angeklagte wegen\nNötigung nicht verurteilt werden.\n\nZusätzliche wesentliche Feststellungen sind nicht zu\nerwarten. Der Senat entscheidet daher selber. Der Strafausspruch ist durch den Rechtsfehler beeinflußt. Über ihn muß\ndeshalb der Tatrichter neu entscheiden. Zum Schuldspruch\nweist das Urteil im übrigen keinen Rechtsfehler auf.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-11/1-str-73-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-11/1-str-73-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.064705+00:00"}}