{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-03-09_1_StR_766_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-03-09","aktenzeichen":"1 StR 766/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n1 StR 766/92\n\nvom\n\n9. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEro vÜE aus VE, Teboren ar GEEED\n1967 in Ag (TED) .\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nu\n\nYES\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9, März 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nHE\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Kempten vom 20. Juli\n1992 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt\ndie Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts.\nSie ist der Auffassung, daß das Landgericht zu Unrecht einen\nminder schweren Fall der Vergewaltigung (S 177 Abs. 2 StGB)\nangenommen und bei der Strafzumessung deshalb von einem falschen Strafrahmen ausgegangen sei. Das Rechtsmittel, das vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\n1. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\nliegt ein minder schwerer Fall dann vor, wenn das gesamte\nTatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht,\ndaß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Zur Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen\n\nsind, die für eine Wertung von Tat und Täter in Betracht\nkommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, ihr\nvorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen\nentlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden,\nob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist (BGHR\nStGB vor $S 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 5 m.w.Nachw.).\n\nb) Die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Gesamteindruck im Rahmen dieser Prüfung gegeneinander abzuwägen, ist wesentlicher Bestandteil der Strafzumessung und\ndeshalb grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Seine Wertung\nist vom Revisionsgericht naturgemäß nur begrenzt nachprüfbar\n(BGHR aa0, Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1). In die tatrichterliche Strafzumessung kann das Revisionsgericht daher nur\ndann eingreifen, wenn sie Rechtsfehler aufweist, weil sie\neinseitig, widersprüchlich oder unvollständig ist, gegen\nrechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder auch unter\nBerücksichtigung des weiten tatrichterlichen Ermessens nicht\nmehr als gerechter Schuldausgleich angesehen werden kann.\nEine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dagegen\nausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; Senatsurteil vom\n25. Juni 1991 - 1 StR 234/91).\n\nHieran gemessen, ist die Entscheidung des Landgerichts\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nern\n\nu5\n\n2. Die dargelegten Grundsätze für die Prüfung, ob ein\nminder schwerer Fall (der Vergewaltigung) vorliegt, hat das\nLandgericht der Sache nach hinreichend berücksichtigt.\n\nZwar ist der Staatsanwaltschaft zuzugeben, daß an sich\ndie Verneinung eines minder schweren Falles hier insbesondere im Hinblick auf die außergewöhnliche Brutalität, die der\nAngeklagte bei der der Vergewaltigung unmittelbar vorausgegangenen Körperverletzung an den Tag gelegt hat, nahegelegen\nhätte. Dies hat das Landgericht auch erkannt und mit der\nFormulierung: \"Bei der gebotenen Gesamtwürdigung konnten ...\ngerade noch die Voraussetzungen eines minder schweren Falles\nangenommen werden\" zum Ausdruck gebracht. Wenn es trotz seiner Bedenken und der Wertung aller wesentlichen Umstände in\ndem oben dargelegten Sinn zu diesem Ergebnis gelangt ist, so\nist dies jedenfalls vertretbar und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Seine Erwägungen sind weder lückenhaft\nnoch einseitig oder \"nicht nachvollziehbar\".\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft versucht, in unzulässiger Weise ihre eigenen Strafzumessungserwägungen an die\nStelle derjenigen des Tatrichters zu setzen, ohne jedoch\nRechtsfehler aufzuzeigen. Insbesondere trifft es nicht zu,\ndaß das Landgericht bedeutsame Umstände übersehen oder\nfalsch gewertet hat. Wenn die Revision ausführt, das Landgericht habe \"so gut wie keine\" zu Gunsten des Angeklagten\nsprechenden Gesichtspunkte feststellen können, so verkennt\nsie, daß der Tatrichter bei der Strafrahmenprüfung eine Reihe derartiger Umstände - unausgereifte Persönlichkeit des\nAngeklagten, frühere intime Liebesbeziehung zur Geschädigten, Reizung durch die nächtliche Anwesenheit eines Neben-\n\nbuhlers, spontaner Tatentschluß, vorausgegangener Alkoholgenuß - aufgezählt und diese den belastenden Gesichtspunkten\ngegenübergestellt hat. Hiervon abgesehen, hat er den strafschärfenden Umständen auch dadurch Rechnung getragen, daß er\nsie bei der Strafzumessung im engeren Sinn angemessen berücksichtigt und eine Freiheitsstrafe nahe der Obergrenze\ndes Strafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB festgesetzt hat.\n\nAuch im übrigen weist die Strafzumessung keine Rechtsfehler zu Gunsten oder zum Nachteil (S 301 StPO) des Angeklagten auf.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-09/1-str-766-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-09/1-str-766-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.851501+00:00"}}