{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-03-04_1_StR_918_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-03-04","aktenzeichen":"1 StR 918/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"43\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 918/92\n\nvom\n\n4. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard Michael Ma aus mi. dort geboren am\nEEE 1946.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\n43\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 4. März 1993 gemäß S 154 Abs. 2, S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nDas Verfahren wird hinsichtlich der Fälle\nII 1 und 2 der Gründe des Urteils des\nLandgerichts Weiden i. d. OPf. vom\n\n23. September 1992 vorläufig eingestellt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\ngenannte Urteil im gesamten Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - insoweit\nauch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\nträgt die Staatskasse, soweit das Verfahren vorläufig einstellt worden ist.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nvom 22. Januar 1993 u.a. ausgeführt:\n\n\"Bezugspunkt der tatrichterlichen Sachverhaltsdarstellung in den Fällen II 1-3 ist die Anfangsphase der sexuellen Kontakte zwischen dem Angeklagten und seiner\nTochter, wie sie der Angeklagte in seinem Geständnis\nvor der Polizei sowie die Nebenklägerin geschildert haben (UA S. 10, 15, 22). Die Strafkammer hält beide Aussagen für zutreffend (UA S. 15, 21, 22), ohne näher\ndarauf einzugehen, daß die Schilderungen in der Frage\nder zeitlichen Einordnung des Beginns der Tatreihe erheblich divergieren: Den Bekundungen der Nebenklägerin\nzufolge, an deren Richtigkeit das Landgericht nicht \"im\ngeringsten' zweifelt (vgl. UA S. 15), fand der erste\nsexuelle Kontakt mit dem Angeklagten möglicherweise\nschon mit fünf Jahren, der erste Geschlechtsverkehr\n‘yielleicht' im Alter von sieben Jahren statt (UA\n\nSs. 10). Danach hätten sich die als Beginn der Handlungsreihe eingeordneten Taten II 1 und 2 nicht ausschließbar bereits im Sommer 1981 oder dem Zeitraum davor ereignet. Es kommt daher die Möglichkeit einer Verfolgungsverjärhung in Betracht.\n\nDie Verjährung wurde erstmals durch die Vernehmung des\nBeschuldigten am 3. September 1991 unterbrochen (Strafakte Bd. I, Bl. 52£f.). Zu diesem Zeitpunkt war indessen\n- kommt es insoweit (auch) auf die Bekundungen der Nebenklägerin an - in den Fällen II 1 und 2 die Verfolgung auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des sexu-\n\n43\n\nellen Kindesmißbrauchs im Sinne von 5 176 StGB verjährt\n(S 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Es ist eine anhand des Zusammenhangs der Urteilsgründe zu beantwortende Frage, inwieweit den Ausführungen des Tatrichters noch mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, daß er bei\nder zeitlichen Einordnung des 'Beginn{(s) der sexuellen\nBeziehung' (UA S. 22) letztlich doch entgegen den Angaben der Nebenklägerin sich (allein) am Geständnis des\nAngeklagten, weil insoweit plausibler erscheinend,\norientiert hat. Allerdings hat diese Gesamtschau der\nUrteilsausführungen auch den Hinweis des Landgerichts\neinzubeziehen, der Angeklagte habe bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter die ihm vorgehaltene\nAussage der Nebenklägerin, seit deren sechsten Lebensjahr zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden zu sein,\nnicht widersprochen (UA S. 19). Nach alledem erscheint\nes sachgerecht, das Verfahren hinsichtlich der genannten Tatkomplexe gemäß S 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen.\n\nHingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die Urteilsgründe dem Senat nicht die Nachprüfung ermöglichen, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB auch im Hinblick auf eine alkoholisierungsbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit in dem gebotenen Umfang geprüft hat.\n\nDie Strafkammer führt hierzu lediglich aus (UA S. 26):\n\n‘Der Sachverständige hat sein Gutachten wie folgt\nerstattet:\n\n73\n\nEs bestehe zwar der Verdacht eines langjährigen Alkoholmißbrauchs, der jedoch nicht zu einer eigentlichen\nAlkoholerkrankung geführt habe. Der Angeklagte sei generell und speziell voll schuldfähig.\n\nDiesem in sich geschlossenen, folgerichtigen Gutachten\nfolgt die Kammer und macht es sich zu eigen.\"\n\nDiese Darlegung ist unzureichend. Sie enthält weder eine in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten\nzugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und wesentlichen\nBefundtatsachen, noch die das Gutachten tragende sachliche Begründung. Denn nach den mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen kommt insbesondere in Betracht, daß sich der geäußerte Verdacht 'auf langjährigen Alkoholmißbrauch' auch auf konkrete Anzeichen für\neine erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten in einzelnen bis hin zu einer Vielzahl von Fällen stützt. Es\nwar daher unumgänglich, die tatsächlichen Grundlagen\ndes Gutachtens jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer\naktuellen - tatbezogenen - Alkoholaufnahme des Angeklagten zu erörtern und im Urteil näher darzulegen.\nHierzu hätte überdies der sich aus dem für glaubhaft\nerachteten Geständnis des Angeklagten bei der Polizei\nergebende Hinweis auf eine - (offenbar) erhebliche -\nalkoholische Beeinflussung im Fall II 3 (vgl. UA S. 16)\ngedrängt. Da das Tatgericht diesen Umstand selbst bei\nder Bemessung der Einzelstrafe in diesem Tatkomplex\nübergangen hat, bleibt auch unter Berücksichtigung des\nGesamtzusammenhangs der Urteilsgründe zu besorgen, daß\nes sich ohne die gebotene eigene Meinungsbildung dem\nErgebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen lediglich angeschlossen, möglicherweise sogar den daraus\n\nersichtlichen konkreten Anhaltspunkten für eine alkoholisierungsbedingte Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des Angeklagten erst gar nicht näher nachgegangen\nist.\n\nEs kann demnach nicht ausgeschlossen werden, daß die\nrechtsfehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit sich zum Nachteil\ndes Angeklagten bei der Strafzumessung in allen Tatkomplexen ausgewirkt hat. Deshalb sind sämtliche Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe aufzuheben.\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\n_ „Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-04/1-str-918-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-04/1-str-918-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.766063+00:00"}}