{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-03-04_1_StR_895_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-03-04","aktenzeichen":"1 StR 895/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 895/92\n\nvom\n\n4. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalph Bernd rc aus MR, senoren am\nEEE 1545 in xciiil.\n\nwegen Betrugs\n\nva\n\nHL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n4. März 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom 26. Mai\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision hat Erfolg, da das gegen den Vorsitzenden\ngerichtete Ablehnungsgesuch nicht hätte verworfen werden\ndürfen (S 338 Nr. 3 StPO).\n\nNachdem bekannt geworden war, daß die Berichterstatterin mit einem Zeugen telefoniert hatte, durfte der Verteidiger an den Zeugen die Frage richten, ob der Verfahrensgegenstand Gesprächsinhalt gewesen war. Der Kontakt eines Richters während eines laufenden Verfahrens zu einem Verfahrensbeteiligten anders als im Rahmen eines prozeßförderlichen\nVorgangs kann zwar im Einzelfall dem Richter zur Verfahrensförderung nicht verwehrt sein; er muß aber hierbei stets die\ngebotene Zurückhaltung beachten (BGH NStZ 1991, 348). Da der\nVerteidiger bei dem Gespräch der Richterin mit dem Zeugen\nnicht anwesend war, liegt die Frage nach dem Gesprächsinhalt\n\n(und damit nach der Einhaltung der gebotenen Grenzen) im\nRahmen zulässigen Verteidigervorgehens. Daran ändert sich\nauch nicht dadurch etwas, daß sich zuvor nach Aufklärung von\nMißverständnissen letztlich ergeben hatte, daß die Richterin\nauch mit einem anderen Zeugen telefoniert, dabei aber nur\nüber formale Fragen gesprochen hatte. Daß der Verteidiger\nsich in diesem Zusammenhang unangemessen verletzend geäußert\nhätte, ist nicht ersichtlich. Nachdem der Zeuge erklärt hatte, das Gespräch habe sich auf formale Fragen hinsichtlich\nseines Vernehmungstermins beschränkt, und eine Frage nach\neinem weitergehenden Gesprächsinhalt verneint hatte, stellte\nder Verteidiger keine weiteren Fragen an den Zeugen mehr,\nbrachte also nicht etwa Zweifel an der Richtigkeit von dessen Schilderung (und damit Bedenken gegen das Vorgehen des\nRichters) zum Ausdruck.\n\nEs mag dahinstehen, ob der Vorsitzende gleichwohl aus\nseiner Sicht in der genannten Befragung eine unterschwellige\nKritik am Gericht sehen konnte, die eine Unmutsaufwallung\nverständlich erscheinen lassen könnte. Die Äußerungen des\nVorsitzenden gehen jedenfalls weit über eine bloße Unmutsäu-Berung hinaus: Er bezeichnete nach dem von ihm in seiner\ndienstlichen Erklärung nicht bestrittenen Vorbringen des\nVerteidigers dessen Verhalten als \"Unverschämtheit\"; eine\nEinschaltung der Anwaltskammer komme in Betracht, der Verteidiger sei mit dem \"Knüppel\" über Kollegen \"hergefallen\".\nDaß es sich bei diesen Äußerungen auch nicht etwa nur um den\nAusdruck einer momentanen, alsbald wieder ruhigerer Betrachtung gewichenen Verärgerung handelte, belegt die dienstliche\nÄußerung zum Ablehnungsamtrag. Diese stammt vom 9. März\n1992, die genannten Vorgänge hatten sich im Termin vom\n\n43\n\n26. Februar 1992 abgespielt. Der Vorsitzende bezeichnet sich\ndarin als \"massiv beleidigt\" und meint, er brauche sich das\nVerhalten des Verteidigers nicht \"bieten zu lassen\". Von dem\nVerteidiger als Organ der Rechtspflege sei zu verlangen, daß\ner \"das Recht vertritt\", dieser dürfte mit dem Gericht nicht\n\"nach Belieben umspringen\". Die dienstliche Äußerung\nschließt mit den Worten: \"Für das Zartbesaitete bin ich\ntaub, wenn zuvor zu laut geredet wurde\".\n\nIn ihrer Gesamtschau sind die Äußerungen des Vorsitzenden zur Überzeugung des Senats geeignet, die Besorgnis der\nBefangenheit zu erwecken.\n\nZwar begründen Spannungen zwischen Richter und Verteidiger, die erst im Verfahren entstanden sind, in aller Regel\nnicht die Besorgnis der Befangenheit; diese kann sich aber\naus Reaktionen des Richters ergeben (vgl. Rudolphi in SK\nStPO $S 24 Rdn. 15; Pfeiffer in KK 2. Aufl. S 24 Rdn. 11 jew.\nm.w.Nachw.). So verhält es sich hier. Die Reaktionen des\nVorsitzenden stehen zu dem sie auslösenden Anlaß in keinem\nvertretbaren Verhältnis mehr. Unter Berücksichtigung aller\nGeschehnisse kann auch bei einem verständigen Angeklagten\ndie Besorgnis bestehen, ein Richter, der sich selbst als\ndurch den Verteidiger für \"massiv beleidigt\" und für dessen\n\nVorbringen zumindest in Teilen für \"taub\" erklärt, würde\nauch künftiges Verteidigungsvorbringen nicht in der erforderlichen abwägenden Distanziertheit zur Kenntnis nehmen.\n\nGribbohm Ulsamer . Maul\n\nGranderath Wahl\n\n7\n\n1 StR 895/92\n\nBerichtigungsvermerk\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalph Bernd x EEE cu: VER, Teboren am\nEEE 194: in zo.\n\nwegen Betrugs\n\nAuf Seite 2 der übersandten Ausfertigungen bzw. Abschriften\ndes Beschlusses des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs\nvom 4. März 1993 muß es im zweiten Absatz der Gründe sechste\nZeile, wie in der Urschrift richtig heißen:\n\n\"prozeßförmlichen\" statt \"prozeßförderlichen\",\n\nEs handelt sich - wie offensichtlich ist - um einen Übertragungsfehler.\n\nKarlsruhe, den 13. April 1993\nBundesgerichtshof\n\nGeschäftsstelle des 1. Strafsenats\n\nGerth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-04/1-str-895-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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