{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1993-03-04_1_StR_16_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1993-03-04","aktenzeichen":"1 StR 16/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 16/93\n\nvom\n\n4, März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRosina ME . seborene Mi. aus\nFOND. Seboren am EEE 1952 in ARE\n(JE) .\n\nwegen Betrugs\n\n44\n\n44\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -\nund nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 4. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n19. August 1992, soweit es sie betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit die Angeklagte wegen Betrugs zum\nNachteil der Fa. HB verurteilt worden ist (Fälle IIB2 c und\n2 d der Urteilsgründe);\n\nb) soweit die Angeklagte wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (Fall II B3\nder Urteilsgründe) verurteilt worden\nist;\n\nce) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n44\n\nGründe:\n\n1. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich in\nden Fällen II B 2 c und 2 d der Urteilsgründe eine hinreichende Konkretisierung des Betrugsvorsatzes nicht. Die Einkäufe über vergleichsweise geringe Summen erfolgten \"ohne\nvorherige Rücksprache\" mit der Angeklagten. Es fehlt an konkreten Feststellungen über die Vorstellungen der Angeklagten\nzu Tatort, Tatzeit, Geschädigtem und Schadenshöhe.\n\n2. Im Fall II B 3 der Urteilsgründe beschränkt sich die\nStrafkammer auf die Mitteilung der Arbeitnehmer und die jeweils nicht bezahlten Beiträge, deren Höhe sich aus den Aussagen des Zeugen SEE von Ger ACK FÜ ersibt. Dies\ngenügt nicht, um dem Senat die erforderliche Nachprüfung zu\nermöglichen. Hierzu wären vielmehr - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - Angaben über Anzahl, Beschäftigungszeiten und Löhne der Arbeitnehmer und über die\nHöhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen AOK erforderlich gewesen. Bei der Darlegung der Höhe von sich nach\nMaßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen berechnender Sozialversicherungsbeiträge in den Urteilsgründen gelten die\ngleichen Grundsätze wie bei der Darlegung der Höhe nicht abgeführter Steuern; auch hier genügt die Angabe der Summe der\nverkürzten Steuern in der Regel nicht, sondern die Urteilsgründe müssen Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im ein-\n\nzelnen ergeben.\n\nBesonderheiten, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Es ist\nvielmehr jedenfalls nicht auszuschließen, daß zu den Arbeitnehmern sog. Geringverdiener gehörten, deren \"Arbeitnehmeranteile\" ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen sind; die\nNichtabführung derartiger Anteile fällt, obwohl sie Arbeitnehmeranteile betrifft, nicht unter § 266a Abs. 1 StGB (vgl.\nBGH wistra 1992, 145, 147 m.w.N.). Die Aufhebung der genannten Schuldsprüche führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm übrigen ist das Urteil rechtsfehlerfrei.\nGribbohm Ulsamer . Maul\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-04/1-str-16-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-04/1-str-16-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.725974+00:00"}}